Haben schwerbehinderter Arbeitnehmer Anspruch auf technische Arbeitshilfen und von wem werden die Ko
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Technische Arbeitshilfen sind solche zur Ausstattung des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes schwerbehinderter Menschen, die spezielle, für sie entwickelte Hilfsmittel benötigen, um eine dauerhafte Eingliederung zu erreichen und zu sichern. Der schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Mensch hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 81 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX). Im Rahmen ihrer Aufgaben werden die Leistungen durch die Integrationsämter erbracht (§ 102 SGB IX i.V.m. § 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung), soweit Leistungen nicht von einem Rehabilitationsträger oder vom Arbeitgeber erbracht werden.
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