Wer hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

Antworten

  • Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt oder ganz weggefallen ist, ersetzt die Erwerbsminderungsrente entstehende Einkommenslücken. Sie wird bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres oder bis zur Erreichung einer vorgezogenen Altersgrenze von den Rentenversicherungsträgern gezahlt. Behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind, gelten aufgrund rentenrechtlicher Regelungen als voll erwerbsgemindert und haben nach einer Beschäftigung von 20 Jahren in einer Werkstatt Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese rentenrechtlichen Regelungen sind ausdrücklich auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschränkt. Um hieraus entstehende Hindernisse für einen Übergang geeigneter Werkstattbeschäftigter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu beseitigen, sind durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum 1. Januar 2001 folgende rentenrechtliche Regelungen getroffen worden: Die volle Erwerbsminderung der Werkstattbeschäftigten wird nicht dadurch unterbrochen, wenn ein Werkstattbeschäftigter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechselt, dieser Eingliederungsversuch jedoch scheitert und der Beschäftigte deshalb in die Werkstatt zurückkehrt (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI). Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§§ 132 ff. SGB IX ) beschäftigt sind, werden nach den in den Werkstätten maßgeblichen Regelungen weiterversichert, d.h. nach dem o.a. Mindestentgelt in Höhe von 80 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Beiträge, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Entgelt und 80 vom Hundert der Bezugsgröße entfallen, sind von dem Träger des Integrationsprojektes zu tragen und werden dem Träger vom Bund erstattet.
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