Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungskosten?

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  • Anstelle einer Haushaltshilfe können Kosten für die Betreuung der Kinder von den Rehabilitationsträgern übernommen werden, wenn während der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben keine anderen Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Kinderbetreuungskosten werden zurzeit bis zu einem Betrag von 130 Euro monatlich je Kind übernommen. Kinderkrankengeld: Soweit im Einzelfall kein arbeitsrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung besteht, können in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Elternteile grundsätzlich Krankengeld für die Zeit in Anspruch nehmen, in der sie wegen der ärztlich festgestellten erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten - und ebenfalls versicherten - Kindes von der Arbeit fernbleiben müssen, weil im Haushalt keine andere Person lebt, die die Betreuung übernehmen kann, und zwar regelmäßig bis zu 10 Arbeitstage kalenderjährlich für Verheiratete je Ehepartner und 20 Arbeitstage für allein erziehende Versicherte. Das zu betreuende Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Seit 01. Juli 2001 haben auch diejenigen Eltern Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ein Kind betreuen, das das 12. Lebensjahr vollendet hat und das in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung einem durchschnittlich entwickelten Kind dieses Alters nicht gleichsteht, weil es behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für die Zeit des Anspruchs auf Kinderkrankengeld ist der betreuende Elternteil von der Arbeit unbezahlt freigestellt.
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