Haben schwerbehinderte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
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Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Ein solcher Anspruch besteht nur dann nicht, wenn seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit staatliche oder berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften oder - bei Beschäftigungen im öffentlichen Dienst - beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht ebenfalls nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000. Den in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigten behinderten Menschen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Wahrnehmung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint.
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