Was ist die „Zielvereinbarung“ beim Persönlichen Budget?

Antworten

  • Am Ende des Bedarfsfestellungsverfahrens wird zwischen dem behinderten Menschen und dem Leistungsträger bzw. dem Beauftragten (bei mehreren Leistungsträgern) eine Zielvereinbarung getroffen. Der Abschluss einer Zielvereinbarung ist eine notwendige Vorbedingung für die Erbringung eines Persönlichen Budgets bzw. für den Erlass des einschlägigen Verwaltungsaktes (Bescheid).
    Eine Zielvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Leistungsträgern und dem behinderten Menschen. Sie regelt für beide Seiten verbindlich die weiteren Details des Persönlichen Budgets. Die Zielvereinbarung gibt dem Persönlichen Budget also erst die konkreten Ziele vor und stellt sicher, dass die Mittel bedarfsdeckend verwendet werden.
    Über den Inhalt der Zielvereinbarung wird vorher zwischen den Leistungsberechtigten und den Leistungserbringern beraten. Zu den Beratungen kann der Leistungsberechtigte eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Der Antragsteller kann – im Rahmen der rechtlichen Vorgaben – selbstverständlich seinerseits auch eigene Punkte in die Zielvereinbarung mit aufnehmen lassen, falls dies wichtig erscheint.
    Es gibt Mindestvorgaben bezüglich des Inhaltes einer Zielvereinbarung. Diese muss mindestens enthalten:
    1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele
    2. Regelungen zur Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs
    3. Regelungen zur Qualitätssicherung
    Die Zielvereinbarung sollte sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und nicht zu allgemein gehalten sein. Die Ziele, die in ihr beschrieben werden, sollten hinreichend genau inhaltlich und zeitlich bestimmt sein. Eine mögliche Zielerreichung muss messbar sein. Ziele sollten realistisch sein, aber sich nicht automatisch selbst ergeben.
    Die Antrag stellende Person und der Beauftragte können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Auf Seiten des Leistungserbringers kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag stellende Person wichtige Vereinbarungen nicht einhält oder das Geld für Zwecke verwendet, die nichts mit ihrem tatsächlichen Bedarf zu tun hat.
Diese Diskussion wurde geschlossen.