Familienmitversicherung in der Krankenkasse bei Behinderten über 25

Familienmitversicherung in der Krankenkasse ist laut SGB V, §10, 2, Satz 4 bei Behinderten ohne Altersgrenze zu gewähren, wenn der Behinderte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Soweit die Theorie! Meine Krankenkasse hat die Mitversicherung für meinen studierenden behinderten Sohn beendet, weil er 25 Jahre geworden ist und begründete dies (telefonisch) mit der Behauptung, wer studiert kann sich auch selbst unterhalten. Seine Sehbehinderung mit 100%GdB, Merkzeichen H = hilflos, G = gehbehindert, B = Begleitperson reichen ihnen nicht als Begründung, dass bislang nicht erwiesen ist, dass er sich selbst unterhalten kann.
Wir möchten dagegen vorgehen. Das Internet brachte leider keine Ergebnisse. Wer hat Erfahrung, wie die rechtlichen Chancen sind? Gibt es dazu Sozialgerichtsurteile? Es müßte doch ein paar Behinderte geben, die mit 25 noch in Ausbildung sind und das gleiche Problem bekamen. (die parallele Situation beim Kindergeld ist mir bekannt, da wird behindertenfreundlich weitergezahlt, wenn man sich wehrt).

Antworten

  • Hallo Fritz,

    wie Sie schon richtig erkannt haben, ist der entscheidende Punkt in dieser Frage, ob der Mensch mit Behinderung dazu im Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
    Dies kann man daran festmachen, ob er Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt hat, oder ob ihm der Zugang aufgrund seiner spezifischen Leistungseinschränkung verschlossen ist.

    Eine detaillierte Antwort von unserem Fachexperten Recht aus der Rechtsanwaltsgesellschaft Janssen+Maluga erhalten Sie die die nächsten Tage per eMail.

    Thomas Sommer
    Klientenbetreuung MyHandicap
  • Super Service. Sind auf die Antwort gespannt.

Diese Diskussion wurde geschlossen.