Mit dem Entscheid der IV nicht zufrieden

Was können Versicherte unternehmen, wenn sie mit dem Entscheid resp. der Verfügung der Invalidenversicherung nicht zufrieden sind?

Antworten

  • Nach Abschluss aller notwendigen Abklärungen erhalten die Versicherten und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Innert 30 Tagen können diese Akteneinsicht nehmen und sich zum geplanten Entscheid äussern.

    Erhebt die versicherte Person keine Einwände und gehen innerhalb der gesetzten Frist auch keine Stellungnahmen von den Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung.

    Bringen die versicherten Personen oder die Parteien Einwände vor,muss die IV-Stelle in der Verfügung zu diesen Stellung nehmen und diese berücksichtigen.

    Die versicherte Person und die beteiligten Parteien, die mit der Verfügung nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.

    Versicherte mit Wohnsitz im Ausland richten die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bern.

    Gegen ein Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts kann in der Folge bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Luzern Beschwerde erhoben werden. Die schriftliche Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen einzureichen.
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