Barrierefreies Internet

Wie ist die Barrierefreiheit im Internet im BehiG geregelt?

Antworten

  • Nach Art. 10 der Behindertengleichstellungsverordnung BehiV müssen Internetangebote des Bundes explizit so gestaltet sein, dass behinderte Menschen diese barrierefrei nutzen können. Die Verordnung sieht vor, dass die Bundeskanzlei und der Informatikrat Bund für die Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 RVOG die dazu notwendigen Richtlinien erlassen. Dieser Standard stellt die erwähnte Richtlinie dar.

    Die Richtlinien des Bundes für die Gestaltung von barrierefreien Websites wurde von einer Expertenkommission des Bundes, der Stiftung "Zugang für alle" und weiteren Experten ausgearbeitet und am 23. Mai 2005 vom Informatikrat Bund verabschiedet.

    Dieser Standard schreibt vor, dass alle Websites des Bundes (Kreise 1 und 2), die neu erstellt werden, die Konformitätsstufe AA der WCAG 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines) erreichen müssen. Bestehende Websites müssen bis zum 31.12.2006 ebenfalls diese Konformität erreichen.

    Über die WCAG 1.0 hinaus wurde eine Regelung für PDF-Dokumente getroffen. Für Informationen von PDF-Dokumenten, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien im Internet angeboten wurden und welche nicht zugänglich sind für Menschen mit Behinderungen gilt: der Informationsdienst des jeweiligen Websitebetreibers stellt die Information auf Anfrage in einem angemessenen Zeitraum in zugänglicher Form zur Verfügung. Dokumente, die von den Informationsdiensten zugänglich gemacht wurden, werden anschliessend als Alternative zum PDF-Dokument im Internet publiziert.
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