Hilfe im Katastrophenfall

Im Katastrophenfall haben Bund, Kantone und Gemeinden gemeinsam den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Geschieht dies ausreichend

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  • Vermutlich sind viele Behörden in der Schweiz ungenügend auf eine solche Situation vorbereitet. Deshalb haben einzelne Behindertenorganisationen gemeinsam mit der Fachstelle Égalité Handicap beschlossen, vom Bund eine Überprüfung des Katastrophenmanagements auf seine Behindertengerechtigkeit durchzuführen und bei Bedarf notwendige Anpassungen vorzunehmen. Aus rechtlicher Sicht ist die Situation eindeutig. Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) verpflichtet denn auch Bund, Kantone und Gemeinden, staatliche Dienstleistungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit benachteiligungsfrei zugänglich zu machen (Art. 3 Bst. e i.V.m. Art. 2 Abs. 4, 8 Abs. 1 und 11). Gerade im Katastrophenfall sind besonders existenzielle Rechtsgüter betroffen: die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben.

    Dies bedeutet, dass der Nutzen einer benachteiligungsfreien Zugänglichkeit der Massnahmen im Katastrophenfall besonders hoch zu gewichten sind. Dabei sind die Kosten, die durch technische, organisatorische und personelle Anpassungen im Katastrophenmanagement anfallen eher niederrangig. Zwar kommen Katastrophen selten vor, trotzdem müssen wir jetzt handeln, denn wir möchten uns nicht den Vorwurf machen müssen, für den Tod einer Person mit Behinderung mitverantwortlich zu sein, einzig, weil wir uns nicht entschlossen genug für einen hindernisfreien Katastrophenalarm eingesetzt haben.
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