Änderungen für Betroffene im Zusammenhang mit der 5. IV-Revision

Was hat sich für die Betroffenen seit der Einführung der 5. IV-Revision 2008 geändert?

Antworten

  • Nun, in erster Linie ist rasches Handeln gefordert. Oberstes Ziel ist die Intergration:

    Durch eine sofortige Erfassung der beruflichen und gesundheitlichen Situation bei einer drohenden Invalidität durch die zuständige IV-Stelle wird versucht, eine Arbeitsunfähigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen. So soll eine Person gemeldet werden, wenn sie während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war oder innerhalb eines Jahres wiederholte Kurzabsenzen aufwies.

    Mit der Frühintervention will die IV erreichen, dass für von einer Invalidität gefährdete Personen wenn möglich ihren Arbeitsplatz behalten können, gegebenenfalls auch mit Anpassungen. Ist dies nicht möglich, sollen ein anderer Arbeitsplatz oder andere Massnahmen wie Ausbildungskurse, sozialberufliche Rehabilitation oder Beschäftigungsmassnahmen rasch helfen, den Gesundheitszustand stabil zu halten. Die Massnahmen der Frühintervention werden nach Evaluationsgesprächen mit den betroffenen Parteien durchgeführt und erstrecken sich über eine Dauer von sechs Monaten. In dieser Zeit wird der Grundsatzentscheid gefällt, ob der Eingliederungsweg beschritten wird oder ob eine IV-Rente in Frage kommen könnte.
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