Garage/Parkplatz in einem öffentlich zugänglichen Gebäude
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MyHandicap User
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Bei der Renovation eines öffentlich zugänglichen Gebäudes sind zahlreiche Fragen betreffend des Umbaus der Tiefgarage angefallen. Welche Vorschriften müssen eingehalten werden?
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Die Norm SN 521 500 auf Grundlage des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes macht auch hier klare Vorgaben: Zuerst mal die Anzahl: Pro 50 Parkplätzen muss mindestens ein Behindertenparkplatz zur Verfügung gestellt werden. Dieser muss in der Nähe des Eingangs platziert werden. Um zum Beispiel in die Arbeitsräume zu gelangen steht eine direkte Türverbindung oder ein Lift zur Verfügung, die über stufenlose Zugänge erreicht werden können. (Lift: Türbreite mind. 1,10 und Kabinentiefe mind. 1,40 m). Ein Behindertenparkplatz muss eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen, ein Doppelparkplatz 5,80 m.
Procap hat ein übersichtliches Sheet zu den Grundanforderungen für öffentlich zugängliche Bauten erstellt: http://www.procap.ch/d/dl/bauen/pdf/publikumsverkehr.pdf
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