Lifte in öffentlich zugänglichen Bauten

Was ist bei der Einrichtung von Liften in öffentlich zugänglichen Bauten zu beachten?

Antworten

  • Die Norm 521 500 (auf Grundlage des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes) macht hier klar Vorgaben. Der Zugang muss selbstverständlich stufenlos sein. Die Breite der automatischen Türe muss mindestens 1,10 m betragen und die Liftkabine muss eine Mindesttiefe von 1,40 m aufweisen.

    Procap hat ein übersichtliches Sheet zu den Grundanforderungen für öffentlich zugängliche Bauten erstellt: http://www.procap.ch/d/dl/bauen/pdf/publikumsverkehr.pdf
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