Verhältnismässigkeit im Behinderten-Gleichstellungsgesetz

Von Bauherren hört man im Zusammenhang mit dem behindertengerechten Bauen öfters die Aussage, dass die Massnahme X nicht verhältnismässig sei. Ist die Verhältnismässigkeit gesetzlich geregelt?

Antworten

  • Ist sie, ja, und zwar in den Artikeln 11 und 12 des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes und in den Artikeln 6 und 7 der entsprechenden Verordnungen. Zum einen werden allgemeine Grundsätze für die Interessenabwägung aufgestellt, zum andern wird festgehalten, dass bauliche Anpassungen nur verlangt werden können, wenn der Aufwand 5% des Gebäudeversicherungswertes bzw. des Neuwertes oder 20% der Erneuerungskosten nicht übersteigt.

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