Hindernisfreies Bauen: Geltungsbereich des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes

Wie ist der Geltungsbereich des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes im Bereich des hindernisfreien Bauens?

Antworten

  • Dies ist in Artikel 3 des BehiG geregelt: Das Gesetz kommt bei der Neuerstellung bzw. Erneuerung von Bauten und Anlagen zum Zug, soweit dafür ein kantonales Bewilligungsverfahren nötig wird (Art. 2 lit. a der zum BehiG dazugehörenden Verordnung BehiV ). Der Umfang einer Erneuerung ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, das Gesetz verlangt einzig, dass die Erneuerung bewilligungspflichtig ist. Das BehiG führt im Vergleich zu einigen kantonalen Baugesetzen zu einer Erweiterung des Kreises der betroffenen Bauvorhaben, weil sämtliche Erneuerungen im Geltungsbereich des BehiG liegen. Ob die behindertengerechte Ausgestaltung verhältnismässig ist, wird in einem späteren Schritt geprüft.

    Das BehiG gilt für folgende drei Kategorien von Bauten:

    a) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen
    b) Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten
    c) Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen

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