Gleichstellung: Schwerbehindert: Judgendliche

Hier greift eine Sonderregelung:

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren während einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der GdB weniger als 30 beträgt oder ein GdB nicht festgestellt ist. In diesem besonderen Fall ist ein vorheriger Antrag beim Versorgungsamt nicht Voraussetzung für die Gleichstellung. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.
Rechtsquelle: § 68 SGB IX
IV.

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