Schwerbehindert

Als schwerbehindert gilt eine Person unter folgenden Vorraussetzungen:

• mit einem GdB von wenigstens 50,
• sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben. Arbeitsplätze sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.

Es besteht ferner die Möglichkeit der Gleichstellung:

Personen mit einem GdB von 30 oder 40 sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie
• infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können und
• ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben.

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