Muss ich als Rollstuhlfahrer auf dem Fußgängerweg oder auf der Fahrbahn fahren?

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  • Hier ein Auszug aus der Straßenverkehrtsordnung (StVO) § 24 Besondere Fortbewegungsmittel:

    (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
    (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
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