Lifte in öffentlich zugänglichen Bauten

Was ist bei der Einrichtung von Liften in öffentlich zugänglichen Bauten zu beachten?

Die Norm 521 500 (auf Grundlage des Behinderten-Gleichstellungsgesetzes) macht hier klar Vorgaben. Der Zugang muss selbstverständlich stufenlos sein. Die Breite der automatischen Türe muss mindestens 1,10 m betragen und die Liftkabine muss eine Mindesttiefe von 1,40 m aufweisen.

Procap hat ein übersichtliches Sheet zu den Grundanforderungen für öffentlich zugängliche Bauten erstellt: http://www.procap.ch/d/dl/bauen/pdf/publikumsverkehr.pdf