Hallo @NaFu ,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte. Bitte beachten Sie auch den Hinweis am Anfang.
Hinweis: Die folgenden Informationen sind eine allgemeine Orientierung auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) / Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Das ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine ärztliche Beratung. Die konkrete Feststellung von GdB (und ggf. Merkzeichen) ist immer eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde anhand der aktuellen Befunde. Organisatorisch kann der Ablauf je nach Bundesland/Behörde etwas variieren; die versorgungsmedizinischen Bewertungsmaßstäbe selbst sind bundesweit durch die VersMedV vorgegeben.
Bei Herzinsuffizienz wird versorgungsmedizinisch nicht „die Diagnose“ an sich bewertet, sondern vor allem die Funktions- und Leistungseinschränkung im Alltag (z. B. Luftnot, Erschöpfbarkeit, Belastbarkeit beim Gehen/Treppen, Einschränkungen bei alltäglichen Wegen). Die VersMedV unterscheidet dabei grob danach, ob Beschwerden erst bei stärkerer/mittlerer Belastung auftreten oder bereits bei leichten Alltagsbelastungen bzw. sogar in Ruhe.
Ein sehr wichtiger Punkt ist der erwähnte „Defibrillator“: Falls tatsächlich ein implantierter Kardioverter-Defibrillator (ICD) gemeint ist (nicht nur ein Herzschrittmacher), sehen die versorgungsmedizinischen Grundsätze hierfür ausdrücklich einen Mindest-GdB vor („wenigstens 50“). Das ist häufig der Grund, warum bei ICD-Trägerinnen/-Trägern die Schwelle zur Schwerbehinderung grundsätzlich erreichbar ist – unabhängig davon, ob sich die Pumpfunktion später verbessert hat (entscheidend ist die Gesamtschau der aktuellen Situation).
Wichtig ist außerdem: Wenn mehrere Gesundheitsstörungen/Einzelbewertungen im Raum stehen, werden diese nicht addiert (also keine „Zusammenrechnung“). Stattdessen wird ein Gesamt-GdB durch eine wertende Gesamtbetrachtung gebildet: Ausgangspunkt ist die stärkste Beeinträchtigung, und es wird geprüft, ob weitere Beeinträchtigungen das Gesamtbild tatsächlich wesentlich verstärken; Rechenmethoden sind ausdrücklich nicht vorgesehen.
Was in der Praxis für eine (Neu-)Feststellung/Verschlimmerung meist entscheidend ist, sind aktuelle Unterlagen, z. B.: kardiologische Arztbriefe/Entlassberichte, aktueller Echo-Befund (Herzultraschall), Einordnung der Belastbarkeit (z. B. NYHA-Klasse), ggf. Belastungstest/Ergometer oder 6-Minuten-Gehtest (falls vorhanden), ICD-Implantationsbericht und ICD-Kontrollberichte, Medikamentenplan sowie eine kurze alltagsnahe Beschreibung typischer Einschränkungen.
Fazit „was könnte herauskommen“ (ohne Gewähr): Wenn ein ICD vorliegt, ist nach VersMedV häufig bereits eine Einstufung in einem Bereich möglich, der zur Schwerbehinderteneigenschaft führen kann. Ob darüber hinaus eine höhere Gesamtbewertung gerechtfertigt ist, hängt vor allem davon ab, wie stark die Herzinsuffizienz aktuell im Alltag einschränkt (nur bei stärkerer Belastung vs. schon bei alltäglicher leichter Belastung vs. Ruhebeschwerden) und was die aktuellen Befunde dazu hergeben.
Herzliche Grüße
Weidenoberpfalz