Haben EU-Bürger mit geistiger Behinderung & Arbeitsunfähigkeit Recht in die CH zu ziehen? IV?

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Sachverhalt:

Österreichische Familie hat eine volljährige Tochter, die aufgrund geistiger Behinerung nicht arbeitsfähig ist. Das Mädchen ist pflegebedürftig und hat ihren Vater als gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Allerdings möchte die Familie in die Schweiz ziehen. Nun stellt sich die Frage ob auch das Mädchen mitziehen darf,

—ob ihr IV-Rente zusteht,

—ob sie mitversichert werden kann?

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  • Pamela
    Pamela expert
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    Hallo @sea

    Danke für deine Frage. Die Tochter kann auch in die Schweiz einreisen, sie wird aufgrund der Behinderung nicht benachteiligt.

    Eine IV-Rente bekommt sie nicht, da sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Falls sie mit eigenem Einkommen oder Vermögen den Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, hat sie aber Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Sonderfall). Diese kann gleich angemeldet werden bei der Wohnsitznahme in der Schweiz. Es wird dann über die Ergänzungsleistung der Lebensbedarf, die Wohnkosten und die Krankenkasse bezahlt, sodass die Tochter finanziell unabhängig von den Eltern ist. Die Familie kann sich für Unterstützung z.b. an Pro Infirmis wenden, da es sich in dem Fall nicht im eine "normale" EL-Anmeldung handelt sondern eine ausserordentliche und der Ablauf ein bisschen anders ist.

    Zu deiner Frage wegen "mitversichern": was meinst du damit genau? Egal ob mit oder ohne Behinderung, man ist immer versichert, jedenfalls muss sie auch AHV-Beiträge einbezahlen. Nicht versichert ist sie bei der Pensionskasse und Arbeitslosenversicherung, wenn sie nicht erwerbstätig ist. Aber alle anderen Privatversicherungen kann sie abschliessen.

    Ich hoffe, ich konnte deine Fragen beantworten.

    Liebe Grüsse, Pamela

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  • Dash
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    wissen tue ich es nicht. aber mit sehr hoher wahrscheinlichkeit steht ihr keine iv-rente zu. versichert werden kann sie vermutlich auch nicht. mit hoher wahrscheinlichkeit müssten entweder die eltern und/oder der österreichische staat sämtliche anfallenden kosten lebensunterhalt ect. übernehmen. normalerweise ist es so, dass nur wenn jemand seinen lebensunterhalt nachweislich selbst bestreiten kann, ein bleiberecht bekommt. oder angehörige das finanziell garatieren müssen. das heisst, zb. mit 50 000fr bürgen müssen. in diesem fall, wird die tochter aber vermutlich kein bleiberecht bekommen.


    die schweiz ist nicht in der eu. somit gild auch das eu-gesetz nicht in der schweiz.

    zu mal die tochter volljährig ist. somit sind rechtlich gesehen die eltern nicht mehr von nöten.

    auch sind sie keine flüchtlinge. sie müssen also nicht aus einer akuten notlage, die unmittelbar lebensbedrohend ist, heraus umziehen.

  • Guten Tag @sea


    Über die Aufenthaltsbewilligung entscheidet das zuständige Amt für Migration.

     

    Bezüglich des möglichen Rentenanspruchs der Schweizer Invalidenversicherung muss jeder Einzelfall geprüft werden. Im vorliegenden Fall dürften die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Rente nicht erfüllt sein. Denn für eine ordentliche IV-Rente müssen mindestens drei volle Beitragsjahre vor Eintritt der Invalidität erfüllt sein. Das sehe ich wie @Pamela. Bezüglich einer ausserordentlichen Rente kommt es auf das Alter der versicherten Person bei der Einreise in die Schweiz an. Personen, die erst nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres in die Schweiz einreisen, können die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente nicht erfüllen (Ausnahme: Personen, die vor der Einreise in der AHV/IV versichert waren, z.B. Auslandschweizer in der freiwilligen Versicherung). Findet die Einreise vorher statt hingegen schon.

     

    Falls eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt und die IV die Rente infolge fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen (fehlende Beitragszeit) abgelehnt hat, kann sich die Person bei der kantonalen Stelle für Ergänzungsleistungen zur Prüfung anmelden. Das hat @Pamela auch bereits erwähnt.

     

    Bei Pflegebedürftigkeit könnte während Wohnsitznahme in der Schweiz ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bestehen.

     

    Zu der Frage, ob sie mitversichert werden kann: Die Unterstellung in die Versicherung AHV/IV und damit die Beitragspflicht ist obligatorisch. Sie kann also nicht nur, sie muss mitversichert werden.


    Dass die Schweiz nicht in der EU ist, ist weniger problematisch, da muss ich die Ausführungen von @Dash etwas korrigieren. Die Schweiz hat mit zahlreichen Ländern, darunter auch mit allen EU- und EFTA-Staaten, bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Nimmt jemand aus einer dieser Länder Wohnsitz in der Schweiz, kann durchaus ein Anspruch auf Leistungen der IV vorhanden sein.