muss Versorgungsamt Behindertenakten vom Sozialgericht zurückfordern f. Bearbeitung Widerspruch?

Hallo,


habe im Moment eine ungünstige Situation aus Sozialgerichtsverfahren und Widerspruchsverfahren bzgl. der Höherstufung meines GdBs. Leider hat die zuständige Stelle des Versorgungsamtes meine Behindertenakten an das Sozialgericht übersandt trotz des Widerspruchsverfahrens. Vor einigen hatte ich schonmal zeitgleiche Verfahren, da wurde aber nachgefragt, welches Verfahren vorrangig geführt werden soll.


Nun hatte ich das Versorgungsamt gebeten, beim Sozialgericht die Akten zurückzufordern, damit das Widerspruchsverfahren zuerst bearbeitet werden kann. Leider will das Amt dem nicht nachkommen.


Gibt es eine gesetzliche Grundlage oder Verwaltungsvorschriften, wonach das Versorgungsamt meiner Bitte nachzukommen hat? Ach ja - Bundesland ist Bayern.


Wäre prima, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.


Danke schonmal und


viele Grüße,


enableMeToo

Antworten

  • @enableMeToo Guten Morgen enableMeToo,

    willkommen in unserer Community. Toll, dass du dabei bist.

    Zu deiner Frage:

    Es gibt auf unserer Webseite verschiedene Artikel, zum Beispiel auch zum Thema Höherstufung des GdB, wie den hier.

    https://www.enableme.de/de/artikel/verschlimmerung-der-krankheit-hoherer-grad-der-behinderung-2204

    Ich hoffe das hilft dir weiter.

    Viele Grüße

    Annemarie

    A collective EnableMe profile for former moderators' posts

    Ein kollektives EnableMe-Profil für die Beiträge ehemaliger Moderatoren

    Un profil collectif EnableMe pour les messages des anciens modérateurs

    Колективний профіль EnableMe для дописів колишніх модераторів

  • Hallo Annemarie,


    danke, aber das hilft mir bei der konkreten Verfahrensfrage leider gar nicht weiter.


    Viele Grüße,


    enableMeToo

  • Hallo enableMeToo,


    gemäß § 251 der Zivilprozessordnung kann das Gericht das Ruhen eines Verfahrens anordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

    Also kann das Versorgungsamt erst nach Ruhendstellung des Klageverfahrens das Widerspruchsverfahren direkt weiterbearbeiten.


    Gruß

    DerSchwbProfi

  • Hallo @DerSchwbProfi,


    danke erstmal. Allerdings ist das genau mein Problem. Der Antrag muss von beiden Seiten kommen bzw. müsste die klageführende Abteilung des VAs wohl zustimmen (der Widerspruch wird von einer anderen Abteilung bearbeitet).


    Wenn die Abteilung des VAs das aber nicht macht, was dann?


    Viele Grüße,


    enableMeToo