Können bei einer Eigentümergemeinschaft die Eigentümer gegen den behinderten Mieter ein Veto einlege

Für meinen 71jährigen Bruder (Spastiker mit Sprachstörung) suchen wir eine geeignete Unterkunft. Er wohnt bisher mit ambulanter Unterstützung der Caritas in einer eigenen Wohnung in Rosenheim. Er benötigt Hilfe beim Anziehen, Haushalt und Essenszubereitung.
Bisher lebte er mit seiner ebenfalls behinderten Ehefrau in diesem Haushalt. Durch die Doppelbelegung liessen sich die Wohnung und Pflegekosten über Pflegekasse usw. finanzieren. Nun ist seine Frau gestorben, so dass er nun eine kleinere Wohnung aus Kostengründen beziehen muss. Unsere Überlegung ist nun, für ihn eine Wohnung im Raum Altötting zu suchen, da hier die gesamte Verwandtschaft wohnt und er gerne wieder in Richtung seiner Heimatstadt ziehen möchte.
Er ist  Rollstuhlfahrer und fährt ein kleines Behinderten-Auto, mit dem er täglich unterwegs ist.
Nun stellt sich die Wohnungssuche als sehr schwierig dar, da wir eine Wohnung mit Aufzug, einer Garage oder Tiefgarage mit möglichst wenig Türen, also alles behindertengerecht suchen. Dies ist aber im Raum Altötting eine grosse Schwierigkeit.
Wir hätten die Möglichkeit über einen Sponsor eine Wohnung für ihn im Raum Altötting zu kaufen.
Bei verschiedenen "betreuten Wohnen" stiessen wir aber auf Pflege-Klauseln, nach denen er dann, sollte er in Pflegestufe 3 kommen, in ein Heim umziehen müsste. Und das könnte dann der zuständige Pflegedienst beantragen und entscheiden. Das wäre so nicht in unserem Sinn.
Ausserdem möchte er selbst so lange wie irgend möglich nicht in einem Pflegeheim untergebracht werden. U. E. wäre dies auch durchaus mit ambulanter Pflege noch möglich, da unser Bruder trotz seiner 71 Jahre noch sehr aktiv, unternehmungslustig und tatkräftig ist.

Hier unsere Frage: Wenn wir eine "normale" Eigentumswohnung kaufen würden, kann u.U. die Eigentümergemeinschaft hier Schwierigkeiten bereiten, evtl. durch "Störung durch anfahrenden Pflegedienst" oder auch sich durch seine Behinderung "gestört" fühlen? Könnte sie dann in irgendeiner Weise den Auszug aus der Wohnung mit Mehrheitsbeschluss beschliessen?
Mein Bruder wäre "Mieter" dieser Wohnung.
Würden Sie von Ihrer Erfahrung heraus eine solche Lösung empfehlen?

Antworten

  • Interessante Frage. Ich bin kein Jurist. Lasst euch da mal von einem Fachmann beraten.

    Aus dem Bauch würde ich sagen, die Eigentümergemeinschaft hat da nichts zu melden. Das ist normaler Wohngebrauch. Die Wohnung wird ja nicht als "Betreute Wohnanstalt" verwertet, sondern normal vermietet. Gegen die Behinderung können die Mitbewohner nichts machen. Da kenne ich keine Rechtsgrundlage. Außerdem müsste die Eigentümergemeinschaft klagen (und das erst mal bezahlen). Ein höchstrichterliches Urteil würde sicher über 5 Jahr dauern und ob dann von den Gerichtskosten beim Onkel noch was zu holen ist, ist eher zweifelhaft.
    Den Pflegedienst beauftragt ja der Mieter, nicht der Eigentümer der Wohnung. Letztendlich kann das ja jeden Bewohner treffen, dass er pflegebedürgtig wird.

    Ich würde da mal die Ellenbogen weit ausfahren und das gelassen angehen.
  • Hallo, wollte nur sagen dass ich selbst auch in einem Eigentümer Haus wohne mit 9 Parteien von denen die Hälfte Mieter und die andere Hälfte die Eigentümer selbst bewohnen. Bei mir kommt der Pflegedienst zwei mal am Tag (Pflegestufe 2) und es gab noch nie Probleme weder mit dem Vermieter noch mit der Eigentümer Gemeinschaft. Ein älterer Herr selbst Eigentümer bekommt auch Hilfe vom Pflegedienst.
    LG Lena
  • hallo habe bis vor 3 jahren in einer eigentumswohnung gelebt als behinderter,wollte vorsichtshalber schon mal breitere türen einbauen lassen , da sich meine behinderung sehr schnell verschlechtern kann , dies wurde mir von den eigentümern untersagt , da sie eine lärmbelästigung befürchtet haben... es ist zum wiehern ,ich hätte auch ohne diese anfrage an die anderen eigentümer umbauen können , wollte aber auf nummer sicher gehn....wußte da wenigstens wie die anderen eigentümer über mich denken und hab die wohnung verkauft..aber das nur nebenbei...in ihrem fall ist es wohl so.... keiner kann wegen seines glaubens, aussehens oder sonstwas diskreminiert werden... grundgesetz.
    keiner aber wirklich keiner kann verhindern das er da einzieht und solang e keine bau-
    lichen veränderungen vornimmt , !!! sichtbare !!!, an der außenansicht , kann keiner was machen..aber er soll sich selbst den gefallen tun , wenn er merkt das er nicht gern gesehen wird...nicht kaufen !! bei mir war es genauso...als ich den anderen mitgeteilt habe das ich innen umbauen kann soviel ich will....hauptsache die statik wird nicht gefährdet.... wurde ich ignoriert und gemobt , sogar meine blumen vor der wohnungstühr wurden in mitleidenschaft gezogen...jemannd hatte sie wohl mit sanitärreiniger gegossen 👿 mir ist meine ruhe heilig...hab verkauft...hoffe ich konnte ein wenig helfen.. Lg
  • Hallo Kappa50,

    zunächst einmal zu den "Pflege-Klauseln" einiger Pflegedienste. Davon habe ich noch nie gehört und finde eine solche Regelung, wonach ein Klient mit Pflegestufe III nur noch stationär versorgt werden soll, nicht nur persönlich unmöglich sondern rechtlich auch mehr als bedenklich. Ohne die Einzelheiten einer solchen Regelung zu kennen, halte ich sie mit den geltenden Gesetzen nicht vereinbar.

    Aber nun zu Deinem eigentlichen Problem:
    Das Bedürfnis Deines Bruders, solange wie möglich nicht in einem Pflegeheim, o.ä. untergebracht sein zu wollen, finde ich durchaus nachvollziehbar, und sein Recht auf Selbstbestimmung sollte insofern weitestgehend unterstützt werden. Den Überlegungen deinerseits, ob sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft eventuell über die mit der Behinderung deines Bruders zusammenhängenden Beeinträchtigungen (mglw. zu Recht) mokiert, kann ich verstehen, halte sie jedoch für nicht so problematisch.
    1. Dass ein Pflegedienst einmal oder gar mehrmals täglich zu Deinem Bruder kommt, dagegen wird weder ein einzelner Eigentümer noch eine Eigentümergemeinschaft rechtlich etwas tun können. Dass sie sich dadurch möglicherweise gestört fühlen, kann natürlich durchaus trotzdem sei. Dann allerdings gilt es im Dialog auf das Verständnis der Mitbewohner zu hoffen.
    2. Den Auszug "beschließen" kann die Eigentümergemeinschaft ebenfalls nicht. Ausgenommen der Fall, Dein Bruder hat sich gegenüber der Eigentümergemeinschaft einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht (§ 18 WoEiG). Seine Behinderung und die damit für die Eigentümergemeinschaft möglicherweise einhergehende Beeinträchtigungen dürften einen solchen Grund jedenfalls nicht darstellen.
    3. Die Frage danach, ob Dein Bruder wohl besser Mieter oder Eigentümer der Wohnung sein sollte, ist natürlich von diversen unterschiedlichen (auch finanziellen) Aspekten abhängig und pauschal daher nicht zu beantworten. Was allerdings-ganz unabhängig von seiner Position-direkt oder indirekt anwendbar sein dürfte, wäre die Regelung des §§ 554a BGB, wonach der Mieter vom Vermieter (und der Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft bei Sondereigentum) die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen kann.
    Alles in allem halte ich die Möglichkeiten der Eigentümergemeinschaft, aufgrund behinderungsbedingte Aspekte (rechtlich) zu intervenieren für mehr als gering. Allerdings sollte man vielleicht im Vorfeld überlegen, ob man eine wohlgesonnene Eigentümergemeinschaft nicht besser vorzieht.

    Mit besten Grüßen

    Felix Tautz
    Rechtsanwalt

  • Besten Dank für Ihren rechtlichen Rat. Haben jetzt einen Bauträger gefunden, der im Neubau die Eigentumswohnung genau nach unseren Wünschen bauen würde. Ist nur noch die finanzielle Möglichkeit abzuklären. Ist eine kleine Wohneinheit und dadurch dann evtl. überschaubarer. Es gibt doch immer wieder Lichtblicke.
    Danke für Ihren Rat.
  • Hallo Kappa50,

    ich habe die Bewertung des Threads auf 100% gesetzt, damit andere User eine bessere Übersicht haben, welche Anliegen bereits geklärt sind.

    Dies ist vor allem für neue User wichtig, die Rat suchen. Aber auch für unser Kollegium, damit wir sehen, wo noch Hilfe benötigt wird.

    Das Anliegen ist ja nach eigenen Aussagen bereits geklärt. Wir freuen uns, wenn geholfen werden konnte 😀

    Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit, in diesem Thread zu posten. Themenersteller können – bei Bedarf – die Bewertung auch wieder zurücksetzen.

    Bei neuen Fragen oder Anliegen, bitten wir darum, einfach einen neuen Thread im entsprechenden Forum zu eröffnen.

    Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen und wünschen weiterhin viel Spaß und eine interessante Zeit in der Community von MyHandicap!
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