GdB nur 50 % trotz vollständiger Pflegebedürftigkeit – wie vorgehen?
Hallo zusammen,
ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen. Bei meinem Angehörigen wurde vor kurzem PflegeGrad 4 festgestellt. Im September 2024 läuft sein Schwerbehindertenausweis ab (es war 50 Prozent), und ich habe bereits beim zuständigen Versorgungsamt nachgefragt, ob es möglich wäre, den Grad der Behinderung gleichzeitig mit der Verlängerung zu erhöhen. Man sagte mir, dass ich alle ärztlichen Gutachten sowie die Dokumente über die Zuerkennung des Grades einsenden soll, damit der Antrag geprüft wird.
Ich habe alle notwendigen Unterlagen eingereicht, aber heute kam der neue Ausweis, und der Grad der Behinderung ist immer noch bei 50 Prozent. Ich verstehe nicht, warum. Ähnliches ist uns bereits früher passiert, und ein Widerspruch hat damals leider auch nichts bewirkt.
Es ist besonders besorgniserregend, weil mein Angehöriger mit seinen 17 Jahren vollkommen pflegebedürftig ist. Er ist nicht selbstständig, kann nichts alleine tun und spricht auch nicht. Trotzdem wird er mit 50 Prozent als arbeitsfähig eingestuft, was absolut nicht der Realität entspricht.
Vielleicht hat jemand von euch schon mal ähnliche Erfahrungen gemacht oder kann mir einen Rat geben, wie ich in dieser Situation vorgehen kann?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!
Antworten
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Hallo @Zarina
Herzlich willkommen bei EnableMe – schön dass du unsere Community gefunden hast.
Danke sehr für deine Frage. Wir werden sie an einen Fachexperten weiterleiten und hoffen, dass du bald auch ein paar hilfreiche Antworten aus der Community erhältst.
Herzliche Grüsse
Florence von EnableMe
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"Grad der Behinderung 50" und "arbeitsfähig zu 50%" sind zwei verschiedene Gebiete.
Mein Tipp: Bei Verschlechterung der bestehenden Erkrankungen/Behinderungsarten bzw. bei neuen Erkrankungen kann eine Erhöhung des GdB beantragt werden.
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Hallo Zarina,
ein Schwerbehinderten und ein Pflegebedürftiger sind zweierlei paar Schuhe!.
Hat mit dem einen noch mit dem anderem zu tun.
Und so darfst du auch nicht mal denken!.
Es heißt nicht, wenn einer ein Ausweis mit 50 Grad ( % das war früher so!. ) hat bedeutet nicht das derjenige nur 50 % als arbeitsfähig gilt, so ist das nicht gedacht!!. Wie kommst du da drauf?. Du schreibst selber Zitat: Trotzdem wird er mit 50 Prozent als arbeitsfähig eingestuft, Zitat Ende!. Wer sagt das und wer behauptet das!!. Das ist der Größte Quatsch denn ich je gehört habe. Auch ein Schwerbehinderten darf Arbeiten, und das ist auch nicht verboten. Selbst ein Pflegebedürftiger darf Arbeiten, so wie ich es würde.
Du schreibst der Ausweis läuft im September aus!. Das heißt der ist Befristet!.
Normalerweise würdest du, vor dem Auslaufen des Ausweis eine Benachrichtigung vom IA = Integrationsamt. bekommen ca. 3 Monate davor!.
Hast du auch den Antrag ausgefüllt!, und auch wirklich alle notwendigen Unterlagen zu geschickt?.
Wenn ich Fragen darf, welches Bundesland kommst du her?.
Ich hoffe ich konnte dir weiter helfen!.
LG Wessi
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!.
Ich Kämpfe für mich, und die Menschen die wirklich Hilfe brauchen. ( Gerechtigkeit )
Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk das jedem, jederzeit genommen werden kann. ( Richard von Weizsäcker )
🙈🙉🙊
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Hallo,
es tut mir leid, wenn mein Formulierung vielleicht missverständlich war. Die Situation ist folgende: Die Person hatte im Jahr 2022 einen Grad der Behinderung von 50 % und die Merkzeichen B und H. Der Pflegegrad wurde erst vor einem Monat festgestellt und liegt nun bei Stufe 4. Unser Behindertenausweis war bis zum 1. September 2024 befristet. Da ich keine Benachrichtigung von den Behörden erhalten habe, habe ich selbst angerufen und nachgefragt, was zu tun ist, wenn der Ausweis abläuft.
Ich habe auch die aktuelle Situation erklärt, dass sich der Zustand der Person verschlechtert hat, und es kam zu starker Aggression. Ich fragte, ob die Möglichkeit besteht, den Grad der Behinderung zu erhöhen und das Merkzeichen G hinzuzufügen, da die Person orientierungslos ist und die Gefahren im Straßenverkehr nicht erkennt. Die Dame am Telefon sagte, dass das möglicherweise richtig sei und ich alle ärztlichen Gutachten und die Feststellung des Pflegegrades einreichen solle.
Nachdem ich das Telefonat geführt hatte, schickte mir die Dame ein neues Antragsformular zu und bat mich, es auszufüllen und die erforderlichen Dokumente und Gutachten beizulegen. In dem Formular habe ich auch angegeben, dass ich das Merkzeichen G beantrage.
Ich habe alle neuen Untersuchungen und das MDK-Gutachten eingereicht, in dem steht, dass die Person psychisch und neurologisch schwer erkrankt ist, erhebliche Einschränkungen hat, sich nicht selbst versorgen kann und hilflos im Alltag ist, sogar bei der Hygiene. Laut ihrer Einschätzung liegt die Erwerbsunfähigkeit bei mindestens 75. Heute habe ich per Post den aktualisierten Behindertenausweis erhalten, auf dem jedoch weiterhin die Merkzeichen B und H sowie die 50 % stehen.
Niedersachsen, Hannover
LG,
Zarina
P.S. Die Person ist so hilflos, dass sie nicht einmal für kurze Zeit alleine zu Hause bleiben kann, da es gefährlich ist. Mit ihren 17 Jahren könnte sie zum Beispiel Domestos trinken oder ein Stück von einer Porzellantasse abbeißen. Die Situation ist wirklich sehr schwierig.
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Hallo Zarina
Ich habe bei deinem Schreiben ein paar Probleme.Wenn der Zustand der Person, so wie du ihn beschreibst,tatsächlich ist,frage ich mich wie der MDK auf einen Pflegegrad von 4 kommt?
Die Beurteilung 50 % Schwerbehinderung bezieht sich auf die körperliche Leistung.Normalerweise wird sie aufgrund der Medizinischen Unterlagen festgelegt (Fachbereich der Städte).
Ansonsten beurteilt der MDK den Pflegegrad (Pflegekasse.Fachbereich der Krankenkassen).
50 % Schwerbehinderung und Pflegegrad 4? Und auch nur Befristet?
Beschreibung und Beurteilung passen hier nicht zusammen.
Lieber Gruß
Ralf
(Antwort ist keine Rechts oder Medizinische Beratung.Für die Richtigkeit der Antwort wird keine Haftung übernommen.Einige Antworten werden mithilfe einer KI geschrieben.(Artikel wird gekennzeichnet)
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Hallo Zarina,
der @Slowrider hatleider auch recht damit, mit ein paar Probleme!!.
Ich leider auch!!.
DeinZitat: Laut ihrer Einschätzungliegt die Erwerbsunfähigkeit bei mindestens 75. ZitatEnde.
Wer sagte das schon wieder??.Jetzt geht es um die Teilzeit der EM-Rente auf Zeit!!.
Wasstand im letzten Bescheid ( Vom I-Amt ) drin??.
Die müßen ja auch eine Begründung reingeschrieben haben??. Oder nicht??.
LG Wessi
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!.
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Das Merkzeichen G hat nicht direkt etwas mit dem Grad der Behinderung (GdB) zu tun.
Es gibt recht enge Regelungen, wann das Merkzeichen G vergeben wird.
Platte gesagt bekommt man das nur, wenn man in irgend einer Form gehbehindert ist, also die Bewegungsfähig eingeschränkt ist oder blind ist, oder Herzschäden hat, die eine eigenständige Fortbewegung nicht möglich ist.
Dafür muss aber je nach dem auch der GdB entsprechend sein.
Bei machen Erkrankungen bekommt man das "G" nur ab einem GdB von 50, bei anderem muss mann einen GdB von 70 oder 100 haben.
Es gibt ein paar Ausnahmen. Dabei handelt es sich aber um eine KANN Regelung, also da kann ein "G" erteilt werden.
Diese sind:Hirnorganischen Anfällen, in der Regel ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdB von mindestens 70, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen.
Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks mit einem GdB von mindestens 70, wenn die Anfälle überwiegend am Tag erfolgen. Näheres unter Diabetes > Schwerbehinderung.
Störungen der Orientierungsfähigkeit, z.B. bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 80 oder 90 (nur in seltenen Ausnahmefällen auch bei niedrigerem GdB).
Quelle: Betanet.de
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist Dein Angehöriger grundsätzlich dazu in der Lage selber zu gehen. Ob er es macht, steht auf einem anderen Blatt Papier.
Die Schwerbehindertenausweise werde meist von den Versorgungsämtern ausgestellt. Ein Festsetzung des GdB und/oder eines Merkzeichen erfolgt ebenfalls dort.
Über die eventuell Arbeitsfähigkeit oder eine damit verbundene Leistungsfähigkeit bzw. deren Einschränkungen, sagt das erst mal gar nichts aus.
Auch ein GdB von 100 bedeutet nicht, dass die Person das Merkzeichen G bekommt.
Beispiel: Taubheit, der GdB beträgt 100 oder KEIN Merkzeichen G, da die Taubheit die Person nicht daran hindert, sich selber von A nach B zu bewegen.
Ich selber bin mit einem GdB von 60 und dem Merkzeichen G noch jahrelang Vollzeit beschäftigt gewesen.
Mein GdB von 60 hat halt nicht bedeutet, dass ich nur zu 40 (%) arbeitsfähig war.
Es können ganz unterschiedliche Stellen/Behören maßgebend sein, wenn es darum geht eine Arbeitsfähigkeit festzustellen/festzulegen.
Das kommt dann auf den jeweiligen Träger, also auf den an, der ggf. Geldleistungen/Sozialleistungen an die Person auszahlt.
Beispiel: Dein Angehöriger bekommt Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld).
Dann wäre der medizinische Dienst des Jobcenters/ Agentur für Arbeit zuständig.
Es kann aber auch die Krankenkasse oder der Rententräger sein.
Es kann aber auch niemand zuständig sein, nämlich dann wenn keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
Das Pflegegeld ist keine Sozialleistungen im Sinne des Wortes, da sie aus der Pflegeversicherung gezahlt werden.
Der Pflegegrad ist nun quasi "ein drittes Paar Schuhe"
Bei gesetzlich versicherten ist der Medizinsche Dienst der Krankenkassen für die Festsetzung zuständig.
Hast Du eine Kopie/Doppel vom Beurteilungsbogen erhalten. Also den Bogen, wo die bei der Begutachtung ankreuzen, wieviele Punkte in einem Bereich vergeben werden?
Ich habe den erhalten, bin aber privat versichert. Ob das also üblich/normal ist, kann ich leider nicht sagen.
Sonst würde ich den einfach bei der KV anfordern.
Da gibt es auch einen Abschnitt, der sich mit der Motorik beschäftigt. Ist da mehr oder weniger Null Punkte angekreuzt, ist die Motorik OK und es gibt kein "G".
LG, Heike1 -
Der GdB lt. Bescheid ist ein Rechtsakt, der zuerst aufgehoben werden muss, wenn man eine Erhöhung erreichen möchte. Der GdB ist auch niemals befristet. Einzig der Ausweis kann befristet werden. Die Behörde kann von sich aus nicht den GdB durch einfaches Einsenden von Unterlagen (egal welcher Art) ändern. Im Rahmen der Heilmittelbewährung kann u. wird das (Versorgungs-)amt ggf. den GdB herabstufen (Beispiel ausgeheilte Krebserkrankung).
Möchte man einen höheren GdB erhalten, so ist ein sogenannte "Verschlimmerungsantrag" zu stellen. Wenn es gut läuft, wird der GdB auf die neuen Rahmenbedingungen angepasst. Der Schuss kann aber auch nach hinten losgehen u. der GdB wird reduziert.
Vor einem solchen Antrag sollte immer die Frage stehen "was möchte ich mit einer Erhörung erreichen u. was würde eine Reduzierung für mich bedeuten".
Also einfach ausgedrückt einfach Unterlagen einsenden u. das Amt erhöht den GdB, bzw. belässt ihn so, wenn die Unterlagen nicht zielführend sind, funktioniert nicht.
https://rentenbescheid24.de/gibt-es-eine-befristete-schwerbehinderung/
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