Finanzierung von Prothese bei längerem Auslandaufenthalt?

Hallo zusammen, ich bin neu hier in der Community :-) Mein Name ist Julia und ich lebe aktuell in Zürich.

Ich trage aufgrund eines proximalen Femurdefekts am rechten Bein seit meiner Geburt eine Beinprothese. Aufgrund dessen habe ich seither Anspruch auf ein Hilfsmittel (Oberschenkelprothese), welches durch die IV finanziert wird.

Aufgrund meines Studiumsabschlusses würde ich gerne Arbeitserfahrung im Ausland (Deutschland) sammeln. Nun kam die Frage bei mir auf, wer oder welche Stelle die Kosten für die Prothese während dieser Zeit übernehmen würde, bzw. wie die Prozesse dazu aussehen würden? Besteht die Möglichkeit, dass die Kosten weiterhin automatisch übernommen werden durch die Schweiz? Falls die Kosten nicht durch die IV gedeckt werden, wie könnte ich sicherstellen, dass ich im Ausland Anspruch auf die gleichen Rechte habe?

Hat wer von euch ähnliche Erfahrungen gemacht?

Über eine Rückmeldung oder Erfahrungen bin ich euch extrem dankbar und freue mich so oder so über eine Kontaktaufnahme.

Herzlich und ein grosses Danke im Voraus,

Julia

Antworten

  • Hallo Julia

    Ich trage auch am rechten Bein eine Prothese (Tumorprothese) und habe auch wie Du auch Anspruch auf Hilfsmittel durch die IV, wobei leider lediglich für Schuhzurichtungen, da ich unterschiedlich lange Beine habe.

    Zu deiner Frage: Ich denke solange du dich nicht komplett abmeldest von der Schweiz, hast du weiterhin Anspruch. Es gibt doch für Studierende auch den Status Wochenaufenthalter. Sowas ähnliches gibt es vermutlich auch für begrenzte Auslandaufenthalte. Es ist halt immer davon abhängig, wie lange du planst im Ausland zu bleiben. Diese Angaben sind aber ohne Gewähr. Ich würde unbedingt bei deiner Wohngemeinde und der IV-Stelle deines Wohnkantones dies absichern lassen.

    Liebe Grüsse

    Simon

  • Hallo Simon, ich danke dir für deine Gedanken/Infos dazu!

    Liebe Grüsse

    Julia

  • Hallo Julia


    Weiss leider nicht, wie alt du bist. Unterschieden wird bei den IV Leistungen zwischen medizinischen und beruflichen Massnahmen. Sozialversicherungsmedizinische Regelwerke sind oft nicht einfach zu lesen. Ich empfehle dir, genau wie Simon, dich direkt bei deiner IV Stelle zu informieren, an der Stelle, die bisher die kosten übernommen haben. Wenn du dich in der Schweiz abmeldest, muss du auf jeden Fall eine Ausland Kranken- & Unfallversicherung abschliessen. Ich wünsche Dir viel Erfolg


    Christian


    Hier die Detail: Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die IV nach dem 18. Lebensjahr noch Leistungen im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen übernimmt. Und wie die Sachlage sich im spezifischen Fall der Beinprothese präsentiert.

     

    Ich habe Ihnen die relevanten Abschnitte aus dem Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME) herausgesucht:

     

    Grundsätzlich übernimmt die IV medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen bis zum vollendeten 20. Altersjahr gemäss Liste der Geburtsgebrechen (vgl. Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/708/de).

     

    Versicherte haben bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die Schule (Regel-, Sonder- oder Privatschule), in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben (erster und zweiter Arbeitsmarkt) oder den Aufgabenbereich gerichtet sind. Dabei muss der Effekt dieser Massnahmen dauerhaft und wesentlich sein und der Facharzt muss eine günstige Prognose stellen.


    Übernahme der Kosten für die Eingliederungsmassnahmen über das vollendete 20. Lebensjahr hinaus:

    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Versicherte im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG teilnimmt, diese Massnahme noch nicht beendet ist und die medizinische Massnahme für den Eingliederungserfolg notwendig ist. Die Artikel 15-18c des IVG finden Sie unter diesem Link: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/827_857_845/de


    Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden.