Recht auf Sonderparkgenehmigung

Hallo, sicher kann ich hier keine konkrete Rechtsauskunft bekommen. Aber eventuell mal einen Tipp. ich bin 90 % Behindert, Merkzeichen G und leichte Herzinsuffizienz. Gehbehindert aufgrund halbseitiger spastischer Lähmung (Arm und Bein). Kann laufen auf ebenen Strecken um die 200 m - aber krieg große Probleme mit dem gelähmten Bein bei Steigungen und zum Beispiel Kopfsteinplaster oder anderen Unebenheiten da ich diese nicht aussteuern kann. und zum Sturz führen kann. Da auch eine Hand gelähmt ist geht auch kein Rollator. Habe auch Merkzeichen B (Begleitperson) Die Sonderparkgenehmigung wurde aber abgelehnt.

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  • Hallo Christian29,

    maßgebend für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ ist § 229 Abs. 3  SGB IX. Danach sind die Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn eine mobiltitätsbezogene Behinderung einen GdB von mindestens 80 bedingt. Dabei bezieht sich der GdB von 80 allein auf die Einschränkung der Gehfähigkeit. Als berechtigter Personenkreis kommen ausschließlich Schwerbehinderte in Frage, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (blauer Parkausweis).

    Eine Gehstreckenbegrenzung auf maximal 200 Meter, wie von dir angegeben, begründet in diesem Sinne leider noch nicht die Feststellung des Merkzeichens „aG“ (vgl. BSG-Beschluss vom 15.02.1995; Az.: 9 BH (Vs) 1/94).

    Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" sind z.B. erfüllt bei:

    - zentralnervösen, peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung),

    - einem Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten),

    - schwerster Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium NYHA IV),

    - schwersten Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV),

    - Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades,

    - einer schwersten Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall).

    Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 2009 eine bundeseinheitliche Regelung, die es auch schwerbehinderten Menschen ohne Merkzeichen „aG“ ermöglicht, Parkerleichterungen (mit Ausnahme von Behindertenparkplätzen) in Anspruch nehmen zu können (orangener Parkausweis).

    Hierzu zählen:

    - Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB)
    von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der
    Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);

    - Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein
    für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese
    auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für
    Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane ;

    - Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür
    ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;

    - Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung,
    wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

    Weil bei dir die Feststellung desMerkzeichens „aG“ ausgeschlossen ist, könnte somit alternativ geprüft werden, soweit noch nicht geschehen, ob bei dir die Berechtigung für die Ausstellung eines orangenen Parkausweises vorliegt. In diesem Fall müstest du dich zuerst an das zuständige Straßenverkehrsamt wenden. Von dort erhältst du dann eine Bescheinigung, die wiederum vom Versorgungsamt ausgefüllt werden muss. Es könnte auch sein, dass du beim Straßenverkehrsamt lediglich den Antrag auf Ausstellung des Parkausweises ausfüllst und das sich diese Behörde anschließend direkt an das Versorgungsamt wendet, um die Bescheinigung im Wege der Amtshilfe ausstellen zu lassen.

    Viele Grüße
    Haltom


  • Hallo Haltom,
    da ich nicht mit dem Forum umziehen werde, möchte ich mich gerne an dieser Stelle für deine informativen, fundierten und sachlichen Postings bedanken.
    Es war mir immer eine Freude, sie zu lesen.
    Da es zunehmend als Selbstverständlichkeit genommen wird, dass Menschen wie du sich die Mühe machen und die Zeit nehmen, ausführliche und hilfreiche Antworten zu formulieren, ohne auch nur ein "Dankeschön" zu bekommen, erlaube ich mir, nun auf deine letzten Einträge zu reagieren.
    Danke und alles Gute!
    WCFJ
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