Zeitlimit für Hilfsmittelwiderspruch

Ich habe im Oktober letzten Jahres wegen einer Ablehnung eines Rollstuhls mit elektrischem Hilfsantrieb einen Widerspruch eingelegt und auf mehrmaligem Nachfragen bei der KK (GKV) wurde mir immer gesagt das es noch beim Widerspruchsausschuss ist. Aber es ist jetzt fast 1/2 Jahr! Auch wenn wir eine Pandemie haben - gibt es ein Zeitlimits zur Bearbeitung eines Hilfsmittelwiderspruchs und wenn ja bitte auch die Quellenangabe dazu (SGB V?)

Antworten

  • Hallo ataxler,
    ja, es gibt bei Widersprüchen gegen Bescheide von Krankenkassen Fristen und Regeln. Auf dieser Internetseite kannst du dir z. B. einen Überblick verschaffen.

    https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/beschwerde/widerspruchsverfahren/

    Bezüglich deiner Bitte um Quellenangaben, guck doch beispielsweise mal hier

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html § 13 Abs. 3a SGB V

    Ansonsten könntest du dich ja auch mal von Fachleuten zu der geposteten Frage beraten lassen. Angebote dazu gibt es z. B. bei der Verbraucherzentrale.

    https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/ablehnende-entscheidung-der-krankenkasse-6907

    Ich hoffe, das hilft dir weiter.
    Viele Grüße
    Annemarie

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  • Hallo ataxler,

    ergänzend auf die von Annemarie u.a. hingewiesenen Internetseiten der Krankenkassen und Gesetze im Internet möchte ich auf Folgendes hinweisen:

    Die genannten Internetseiten vermitteln den Eindruck, dass über deinen Antrag auf Versorgung eines Rollstuhls mit elektrischem Hilfsmittel hätte bereits längst entschieden werden müssen. Hier wird insbesondere auf § 13 SGB V verwiesen.

    Nach Abs. 3a dieser Vorschrift hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang, oder wenn noch eine gutachtliche Stellungnahme vom ärztlichen Dienst erforderlich ist, spätestens nach 5 Wochen nach Antragseingang einen Bescheid zu erlassen.

    Der Anwendungsbereich des § 13 Abs 3a SGB V ist jedoch lediglich für Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung vorgesehen.

    Bei einem Elektrorollstuhl handelt es sich hingegen um ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, so dass § 13 Abs 3a SGB V für eine darauf gerichtete Leistungsgewährung keine Anwendung findet (BSG-Urteil vom 15.03.2018, Az.: B 3 KR 12/17 R).

    Deshalb kannst du dich auf die 3- bzw. 5- Wochenfrist bei der Durchsetzung deines Begehrens nicht berufen.

    Vielmehr findet hier, wie auch in sämtlichen Angelegenheiten des Sozialrechts, § 88 Sozialgerichtsgetz (SGG) Anwendung.

    Nach Abs. 2 dieser Vorschrift hat die Behörde über einen Widerspruch spätestens nach Ablauf von 3 Monaten einen Bescheid zu erteilen, soweit kein zureichender Grund für eine spätere Entscheidung vorliegt. Ein zureichender Grund kann beispielsweise vorliegen bei einer außergewöhnlich hohen Belastung der Behörde, bei Schwierigkeiten bei der Feststellung des zu entscheidenden Sachverhaltes, bei einer komplizierten Rechts- oder Sachlage oder bei der Notwendigkeit von Gutachten. In diesem Fall muss die Behörde aber dem Antragsteller eine konkrete Sachstandsinformation zukommen lassen.

    Weil in deiner Angelegenheit die 3-Monatsfrist gemäß § 88 Abs. 2 SGG schon lange überschritten ist, hast du nun die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.
    Vorab wäre es vielleicht hilfreich, wenn du dich noch einmal an die Krankenkasse wendest und ihr deine Klageabsicht androhst, sollte nicht unverzüglich ein Bescheid erteilt werden.

    Viele Grüße
    Haltom