GdB Widerspruch/VA oder Bescheid akzeptieren?

Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage zu den mir erhaltenen Bescheid.

Ein Erstantrag auf die Anerkennung einer Schwerbehinderten Eigenschaft wurde seitens VA mit einem GdB iHv 30 bewilligt.

Ich überlege hier Widerspruch einzulegen und wollte wissen, wie die Erfahrungen zum Thema Widerspruch bzw. ggfl ob überhaupt eine realistische Chancen einer Erhöhung des GdB besteht.

Aktuell bin ich länger (>6 Monate) auf Grund von Depressionen (lt. AU schwere Depression) krank geschrieben. Darüber hinaus habe ich Einschränkung der hws und lws, sowie Schuppenflechte.

Im Bescheid werden folgende Erkrankungen anerkannt:

- komplexes seelisches Leiden mit Depressionen, chronisches Schmerzsyndrom
- Funktionsstörung der Haut
- Funktionseinschränkung der im Bereich der Hws und Lws, Bandscheibenschäden

Die hws und lws Bandscheibenschäden sind eher Protusionen und keine Bandscheibenvorfälle.

Ich bin 33 Jahre alt, komme aus NRW und frage mich ob der GdB alleine um Grund der seelischen Leiden nicht zu niedrig angesetzt ist.
Ein GdB von 40 hätte ich zumindestens erwartet.

Vorgehensweise ?

1. Widerspruch einlegen mit der Bitte um Akteneinsicht und Hinweis das die Begründung des Widerspruch nach Akteneinsicht erfolgt
2. Gespräch mit der behandelnden Ärztin suchen
3. Nach Akteneinsicht Widerspruch begründen ggfl. prüfen ob alle im Erstantrag Ärzte Stellung genommen haben

Ps: Antrag auf Gleichstellung hatte ich bereits dual neben den Antrag auf Sb Eigenschaft gestellt. Arbeite selbst in einer sozialrechtlichen Behörde, daher überlege ich den Widerspruch Prozess ohne VdK oder Anwalt zu verfolgen. Oder sollte man dies lassen auf Grund der Objektivität?


Antworten

  • Hallo,

    deine Frage, ob die Entscheidung mit einem GdB von 30 richtig war oder nicht, kann dir in diesem Forum leider keiner beantworten. Nach deiner Beschreibung steht aus meiner Sicht nur soviel fest, dass deine Depression die Gesundheitsstörung ist, welche mit dem höchsten Einzel-GdB zu bewerten ist.

    Die Bezeichnung „komplexes seelisches Leiden mit Depressionen, chronisches Schmerzsyndrom“ lässt unter Verweis auf die Bestimmungen der versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) Teil B Nr, 3.1.1 darauf schließen, dass hierfür ein GdB von 30 festgesetzt wurde, auch wenn nach den VMG ein Bewertungsspielraum von 30 bis 40 besteht. Es wäre demnach zu klären, ob unter wohlwollender Betrachtungsweise der GdB dennoch mit 40 ausgeschöpft werden kann, zumal sicherlich in absehbarer Zeit von Amts wegen sowieso eine Nachprüfung vorgesehen ist.

    Ungeachtet dessen würde durch die Bewertung der Depression mit einem GdB von 40 nicht zwangsläufig rechtswidrig, weil der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann. Dies wird schon dadurch verdeutlicht, dass nur Zehnerwerte anzugeben sind.

    Außerdem ist die gutachtliche Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes lediglich ein Vorschlag für den noch zu erteilenden Bescheid aus Sicht eines sozialmedizinischen Sachverständigen. Die eigentliche Entscheidung trifft jedoch die Verwaltung unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen. Ein Sachbearbeiter hat demnach immer die Möglichkeit, eine gutachtliche Stellungnahme kritisch zu überprüfen und ggfl. unter Ausschöpfung eines möglichen Beurteilungsspielraumes abweichend von dem gutachtlichen Vorschlag zu entscheiden.

    Soweit du kein Widerspruch eingelegt hast, bestünden meines Erachtens nach gute Chancen, mittels eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X die Feststellung eines GdB von 40 zu erwirken.

    Die Schuppenflechte und die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule wurden mit Sicherheit jeweils nur mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet. Sie führten deshalb nicht zur Erhöhung des für die Depression gebildeten GdB von 30. Dies ist nach rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden und braucht bei einem eventuellen Antrag nach § 44 SGB X kein Prüfungsgenstand sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Haltom


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