Darf der Arbeitgeber den Schwerbehindertenausweis erneut prüfen lassen?

Darf ein AG die Korrektheit eines vorhandenen unbefristeten SBA (Grad 50) beim Sozial- oder Integrationsamt auf Richtigkeit erneut prüfen lassen? Das heißt, dass die Behörde erneut die Voraussetzungen für den SBA prüft und evtl. neu festlegt.

Antworten

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  • Hallo jenner,

    vielen Dank. Super, das beruhigt einen schon sehr 😃

    VG Karlsson
  • Ich tät mal sagen: Langsam mit die wilden Pferde. Hier geht es nicht um "recht"..... sondern darum das es durchaus sinnvoll sein kann, die Voraussetzungen für einen SBA .... bei entsprechendem Verdacht mal Prüfen zu lassen. Wenn jemand z. B. 100 % und G hat, aber regelmäßig einen Marathon läuft....tät mir das plump gesagt stinken, und so eine Prüfung anregen. Ist es nicht eher so, das man solchen verdachtslosen nachgehen sollte als eS niemand das Recht hat, so eine Prüfung anzuregen ??

    😀. Helmut
  • Richtig, es gibt´s auch eine Änderung von Amts wegen.
    Verwaltungsentscheidung kann berichtigt werden, wenn auf den Bestand des Bescheides vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der falschen Entscheidung schutzwürdig ist.
    Die Frage erübrigt sich, da jeder verpflichtet ist, die Änderungen dem VA mitzuteilen; woher der Wink kommt, spielt doch keine Rolle.
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  • Ich tät mal sagen, warum fragt das der TE?
    Passt ihm das nicht, dann ist da was faul. Das würde ich bei gesundem Menschenverstand nicht unterstützen.
    Ist der TE selbst der Arbeitgeber, kann er sich am Versorgungsamt selbst informieren.

    --
    Ehrlich währt am längsten.


  • jenner hat geschrieben:
    Helmut60 hat geschrieben:
    Ich tät mal sagen: Langsam mit die wilden Pferde. Hier geht es nicht um "recht"..... sondern darum das es durchaus sinnvoll sein kann, die Voraussetzungen für einen SBA .... bei entsprechendem Verdacht mal Prüfen zu lassen. Wenn jemand z. B. 100 % und G hat, aber regelmäßig einen Marathon läuft....tät mir das plump gesagt stinken, und so eine Prüfung anregen. Ist es nicht eher so, das man solchen verdachtslosen nachgehen sollte als eS niemand das Recht hat, so eine Prüfung anzuregen ??

    @ Helmut
    Ich tät mal sagen, die Frage des TE war folgende 🥺 :

    "Darf ein AG die Korrektheit eines vorhandenen unbefristeten SBA (Grad 50) beim Sozial- oder Integrationsamt auf Richtigkeit erneut prüfen lassen?"


    Stimmt Jenner,

    das ist die Frage. Da ein Arbeitgeber aber genau so ein Mensch ist wie du und ich, ich so eine Prüfung anregen darf, wenn ich den Verdacht habe, das da was nicht stimmt, ... darf ein AG das auch.

    Dazu kommt dann noch die Frage, was der AG mit so einer Prüfung erreichen will. Entzug der Prozente, oder Aufstockung, weil er den Verdacht hat, das sich der Zustand des AN verschlechterte hat, und er sich nicht traut...

    😀 Helmut

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  • Hallo Jenner,

    fakt ist, jeder kann beim zuständigen Amt eine Prüfung der Voraussetzungen für einen SBA von jedem anrgen. JEDER, also auch ein Arbeitgeber. Ob das Amt darauf eingeht, kann es selbst entscheiden, wie der Betroffene Inhaber des SBA damit umgeht, kann er ebenso selbst einscheiden. Wenn er seiner Mitwirkungspflicht bis dahin nachgekommen ist, hat niemand etwas negatives zu befürchten. Gleichzeiitig kann so eine Anregung strafrechtlich relevant sein, wenn sie sich als völlig unbegründet herausstellt. Dann kann der Betroffene gegen den Anreger vorgehen.

    😀 Helmut