Gilt ein 24-Stunden-Pflegedienst als zusätzliche Person? Hat man dann auch Anspruch auf 15 qm mehr?

Ich bin Rollstuhlfahrerin und habe hier in Frankfurt einen Anspruch auf eine Wohnraumgröße von 60 qm. Allerdings lebe ich nicht alleine, sondern habe einen 24-Stunden-Pflegedienst. Gilt dieser nicht als zusätzliche Person, wodurch ich einen Anspruch auf 15 qm (also insgesamt 75 qm) mehr hätte?

Antworten

  • Nein, sie gehört ja nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
    Gruß Hippy
  • Hallo Hippy! Danke für die schnelle Antwort! Klingt (leider) sehr plausibel.
  • Telefonleitung hat geschrieben:
    Ich bin Rollstuhlfahrerin und habe hier in Frankfurt einen Anspruch auf eine Wohnraumgröße von 60 qm. Allerdings lebe ich nicht alleine, sondern habe einen 24-Stunden-Pflegedienst. Gilt dieser nicht als zusätzliche Person, wodurch ich einen Anspruch auf 15 qm (also insgesamt 75 qm) mehr hätte?


    Das was der vorherige User geschrieben hat ist "FALSCH" !
    Man hat einen "Mehranspruch auf Wohnfläche" bei einer Behinderung + Rollstuhl/Rollator oder wenn eine zusätzliche Pflegekraft (z.B. 24h Pflege) im Haushalt ist.

    Gruß
    rollispeedy
  • Dann bitte auch die rechtliche Grundlage!
    Hippy
  • Hippy hat geschrieben:
    Dann bitte auch die rechtliche Grundlage!
    Hippy


    Ist schon misst, wenn man mich als "Fachidioten" ( ...und vergleichbare Netiquette-Regeln unbeachtet lässt) hinstellt und meint selber alles besser zu wissen.

    Du solltest, wenn du andere versuchst zu belehren, selber mal freundlicher Antworten!

    Zu deiner Frage: Es gibt zu den SGB II, SGB IX und SGB XII Regelungen eine klare Aussage " ...bei einem Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ (eingeschränkte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, Gehbehinderung), so beträgt der Mehrbedarf bei dieser Behinderung 17% des maßgeblichen Regelbedarfs,...." - das zum einen
    Zum anderem:
    Da aber das Wohngeld vom örtlichen Sozialträger erst einmal zu Tragen ist, bevor ein Lastenausgleich stattfindet, gibt es zu den sogenannten "Mehrbedarfsregelungen" regionale Verordnungen. Die sollte man sich erst einmal anschauen, da diese nicht bundeseinheitlich sind.
    Wenn aber die bisherige Wohnfläche bereits an den max. der regulären förderfähigen Wohnfläche stößt, ist es eine "Einzelfallentscheidung" des Amtes - ob hier eine Härtefallregelung (lt. Gesetz) greifen kann.
    Es liegt auch ein bisschen an der Begründung, worin der "Mehrbedarf an Wohnfläche außerhalb des Regelsatzes + der Berücksichtigung des Rollis" liegt. (Bsp.: Wohnraum inkl Küchenzeile, Schlafzimmer,Flur, Bad = 65 qm ist bereits sehr geräumig) ...

    aber Egal, es liegt am Ende an der Begründung "Warum, Weshalb, Wieso"

    Gruß
    rollispeedy



  • rollispeedy hat geschrieben:
    Ist schon misst, wenn man mich als "Fachidioten" ( ...und vergleichbare Netiquette-Regeln unbeachtet lässt) hinstellt und meint selber alles besser zu wissen.

    Gruß
    rollispeedy





    Vorsicht vor falschen Anschuldigungen, hier ist kein rechtsfreier Raum!

    Ich hatte nach der rechtlichen Grundlage gefragt, die Antwort ist "Einzelfallentscheidung".
    Hiermit ist klar daß meine Antwort NICHT falsch war.
    Unterlass solche Versuche künftig.
    Hippy
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