Darf ich in der Tiefgarage an eine Treppe eine Rollstuhlrampe hinmachen?

Unsere Hausverwaltung hat auf meine Anfrage hin es verboten eine Rollstuhlrampe anzulegen - ich würde Sie sogar selbst bezahlen. Bin schon ein paarmal mit dem Rollator bei der Treppe hingefallen.

Antworten

  • Hallo Schneefloh,
    mit welcher Begründung hat die Hausverwaltung die Installation einer Rampe verboten?
    Gruß Hippy
  • Die haben mir damals nur geschrieben das Sie auf die geltenden DIN verweisen, welche den Bau und die Unterhaltung einer Rampe regelt. Ich weiß auch nicht, was die mir damit sagen wollen. Bei uns wohnen so viel ältere Leute aber das interessiert die Hausverwaltung nicht. Sie haben mir Angeboten meinen Tiefgaragenplatz aufzugeben und draußen zu parken. Bestimmt nicht.
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  • schneefloh hat geschrieben:
    Die haben mir damals nur geschrieben das Sie auf die geltenden DIN verweisen, welche den Bau und die Unterhaltung einer Rampe regelt. Ich weiß auch nicht, was die mir damit sagen wollen. Bei uns wohnen so viel ältere Leute aber das interessiert die Hausverwaltung nicht. Sie haben mir Angeboten meinen Tiefgaragenplatz aufzugeben und draußen zu parken. Bestimmt nicht.

    Du hast 2 Möglichkeiten, die eine wäre ein Info Gespräch bei einem Fachanwalt, die 2. wäre sich damit abzufinden.
    Gruß Hippy
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  • schneefloh hat geschrieben:
    Unsere Hausverwaltung hat auf meine Anfrage hin es verboten eine Rollstuhlrampe anzulegen - ich würde Sie sogar selbst bezahlen. Bin schon ein paarmal mit dem Rollator bei der Treppe hingefallen.


    Das Grundproblem ist, wenn eine "Rampe" fest angebracht wird, muss ein ordentlicher Antrag an den Vermieter (vertreten durch die Hausverwaltung) gestellt werden.
    Dieser hat dann zu prüfen, ob es aus anderen rechtlichen Gründen möglich ist, eine Rampe zu installieren oder nicht.

    Hier ist der Brandschutz (Fluchtwege) zu beachten sowie auch andere DIN Normen.
    Es ist weiterhin zu prüfen, ob es eine Mietsache nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder zum Eigentum des Hauses gehört (§ 91 ff BGB)
    Ein Mieter darf nicht ohne Zustimmung des Eigentümers die Mietsache verändern. Ein Einbau oder das Nutzen einer Rampe vorzuhalten für andere Mieter ist unzulässig (Wer trägt hier die Haftung bei Unfällen? ...nicht der Hauseigentümer, da er es ausdrücklich verboten hat)
    Aufgrund, dass der Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht hat gegenüber seinen Mietern, muss er überprüfen, ob er nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) "§ 554a Barrierefreiheit" verpflichtet ist, eine Rampe zu installieren.

    Hierzu kann bei einer negativen Antwort des Vermieters (Hausverwaltung) eine Erklärung verlangt werden.

    Gruß
    rollispeedy
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