Leistungen Teilhabe am Arbeitsleben (DRV) - Berufsfindungsmaßnahme zwingend notwendig

Hallo zusammen,

ich habe eine psychische Erkrankung (rezidivierende Depression; schon seit über zwei Jahren Symptomfrei) und kann in meinem erlernten Beruf (Bankkaufmann) nicht mehr arbeiten. Auf Anraten der Agentur für Arbeit habe ich bereits in 2015 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, der zuständigerhalber an die DRV Bund weitergeleitet wurde.

Anfang diesen Jahres bin dann endlich zu einer sechswöchigen Belastungserprobung geschickt worden, um zu überprüfen, ob bei mir eine Belastbarkeit für die Leistungen auf Teilhabe am Arbeitsleben bestehen würde.

Diese Maßnahme ist Ende Februar mit folgendem Ergebnis beendet worden:
Für die letzte ausgeübte Tätigkeit (Bankkaufmann) besteht kein Leistungsbild (unter drei Stunden)
Ein positives Leistungsbild besteht für mittelschwere körperliche Arbeit in Tagesschicht und Früh-/Spätschicht für mehr als sechs Stunden, wobei ein negatives Leistungsvermögen für "pyschomentale Funktionen" besteht. Grundsätzliche Belastbarkeit (ohne Einschränkung) für LTA besteht.

Im Rahmen dieser Maßnahme wurden verschiedene Arbeitsbereiche durchlaufen, von denen durchweg keine Einschränkungen bescheinigt wurden. Außerdem wurde ein "Aufmerksamkeits-Konzentrationstest" (d2-R) und ein sprachfreier Intelligenztest (CFT 20-R) mit folgenden Ergebnissen durchgeführt:

Sorgfalt bei der Testbearbeitung: weit überdurchschnittlich
Bearbeitungstempo / Anzahl der bearbeiteten Zielobjekte: weit überdurchschnittlich
Konzentrationsleistung insgesamt über dem Durchschnitt
IQ leicht über dem Mittelbereich der Altersgruppe

Ebenfalls wurden mögliche berufliche Perspektiven erarbeitet und auch schon konkrete Berufsziele diskutiert.

Im Anschluss an die Belastungserprobung wurde bei der DRV ein Antrag auf Zwischenübergangsgeld gestellt.

Hiernach wurde dann von der DRV Leistungen auf Teilhabe am Arbeitsleben "dem Grunde nach" bewilligt.

Von dem ärztlichen Dienst der DRV wurde in der Leistungsbeurteilung angegeben, dass keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an "geistige, psychische Belastbarkeit (Umstellungs-/Anpassungsvermögen, gehobene Verantwortung, Stressbelastung über Zeitdruck hinaus)" empfohlen werden. Ebenfalls wurde ein negatives Leistungsbild für Zeitdruck, überwiegene Reisetätigkeit/Außendienst, vorwiegender Publikumsverkehr und pädagogische/therapeutische Tätigkeiten gesehen.

Soweit so gut.

Im Rahmen der Reha-Beratung habe ich der Beraterin auch konkrete Berufswünsche (Medizinischer Dokumentar, kaufmännische Tätigkeiten) genannt. Wir haben uns nunmehr auf eine Umschulung zum medizinischen Dokumentar geeinigt.

Nun kommt auf einmal als Voraussetzung, dass noch eine sechswöchige Berufsfindung / RehaAssesment durchgeführt werden müsste. Entsprechend der Leistungsbeschreibung hierzu, würde sich eine Berufsfindung an Menschen richten, die noch keine konkreten Vorstellungen über den weiteren beruflichen Lebensweg haben. Ergebnis wäre ein ausführlicher Bericht mit einer Empfehlung für weitere berufliche Rehabilitation.

Auf meine Frage hin, ob eine solche Berufsfindung irgendwelche Auswirkungen auf das beantragte Zwischenübergangsgeld habe, bekam ich lediglich die lapidare (mündliche) Antwort, dass ich mir darum keine Gedanken machen müsse, das würde schon "irgendwie" laufen.

Über dieses "irgendwie" bin ich dann doch gestolpert, da ich bei anderen Behörden mit solch unverbindlichen Antworten schon mehrfach "reingefallen" bin.

Daher meine folgende Fragen an das Forum hier:

- Ist aus Eurer Sicht überhaupt eine solche Berufsfindung erforderlich, zumal ich ja bereits konkrete Berufswünsche habe und sicherlich auch mit meiner vorhandenen Berufsausbildung entsprechend umfangreiche kaufmännische Vorkenntnisse mitbringe. Auch die bereits erfolgte Belastungserprobung hatte bereits große Anteile an der Überprüfung meiner psychischen Belastbarkeit.
- hat eine solche Berufsfindungsmaßnahme Auswirkungen auf die Bewilligung des Zwischenübergangsgeldes (also für die Zeit zwischen Beendigung Belastungserprobung und tatsächlichem Beginn der Umschulung), § 51 SGB IX; grundsätzlicher Anspruch auf Übergangsgeld besteht.

An dieser Stelle bereits vielen Dank für Eure Unterstützung.

Viele Grüße,
Thorsten

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