Fragwürdige Gesetze

Ich und mein Mann haben die Betreuung von meinen Behinderten ( Erwachsenen) Sohn. Letztes Jahr hatte unserer damaliger Arzt von heute auf morgen seine Praxis geschlossen. Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung gab er die lebenswichtige Unterlagen von meinen Sohn nicht raus. Diese bräuchte aber der neue Arzt für die Weiterbehandlung! Die Polizei und das Vormundschaftsgericht haben uns den Rat gegeben einen Anwalt zunehmen. Dieses musste sehr schnell gehen und wir hatten nicht an die Gerichtskostenhilfe nicht gedacht. Der Anwalt kostete über 400 Euro. Aber ich hatte die Unterlagen nächsten Tag. Bei der Jährliche Auslagen Erstattung heißt es, die Anwaltskosten werden vom Gericht nicht erstattet, diese sollte der Betreute selbst zahlen. Er bekommt doch nur Sozialgelder, die gerade zum Leben reichen. Muss man als Betreuer auf die Kosten sitzen bleiben wenn man einen Behinderten zu seinen Recht hilft? 😡 😡 😡

Antworten

  • Was können die Gesetze dazu wenn du dich nicht ausreichend informierst? Der Staat ist nicht jedermans Vormund.
    Fäkalausdrücke sind hier unerwünscht.
    Gruß Hippy
  • Wer selbst einen juristischen Beistand hinzu zieht, muss auch für die Kosten aufkommen.
    Handelt er im "Auftrag" einer Person, muss vorher die Kostenerstattung rechtswirksam geklärt sein.
    Handelt der Betreuer ohne Auftrag (keine Vollmachten durch das Betreuungsgericht oder Jugendamt) handelt er auf eigene Kosten.

    Eine juristische Erst-Beratung hätte eventuell auch eine Versicherung gedeckt und die juristisch beratende Person hätte auch sagen können, welche Möglichkeiten hier bestanden hätten die man selbst veranlassen kann.
    Ansprechpartner sind unter anderem auch "Patientenbeauftragte" des öffentlichen Rechts (Bürgerbeauftragte).
    Weiterhin sind auch die Landesärztekammern ebenso Ansprechpartner für diese Art von Problemen und können über Ihre Schlichtungsstellen auf die Ärzte einwirken.

    Aber Grundsätzlich sollte ein neuer Arzt, bzw. der neue behandelnde Arzt die Arztdokumentation (Patientenakte), zwecks Weiterbehandlung beim Vorgängerarzt anfordern. Hierzu ist auch eine Einwilligung des Patienten notwendig da auch unter den Ärzten ein Patienten-Datenschutz besteht. Ein Arzt ist verpflichtet eine Patientenakte 10 Jahre aufzubewahren (Dokumentationspflicht) und ist daher nicht verpflichtet diese herauszugeben.
    Der Patient hat ein Recht auf Einsichtnahme in seine Patientenakte und bei Bedarf kann der Patient auch Kopien auf seine Kosten bekommen.
    Bei psychischen Erkrankungen bestehen hier weitere Beschränkungen bei der Einsichtnahme.
    Die Weitergabe von Patientenakten an einen Folgearzt wird aber in den Bundesländern in den Berufsverordnungen der Ärzte geregelt. Daher bei solchen Vorfällen immer die Landesärztekammer hinzu ziehen.

    Euer Einsatz in allen Ehren, ... aber eine Kostenerstattung wird hier, von einer dritten Stelle, nicht zu erwarten sein.

    Gruß
    rollispeedy



  • Wir sind als Betreuer vom Gericht bestellt und dürfen handeln. Ich musste schnell handeln da war keine Zeit zum nachdenken. Der neue Arzt hätte die Akte angefordert aber ALTE Arzt war nicht erreichbar. Ich habe nicht eigenmäßig gehandelt. Ich hatte mit der Ärztekammer telefoniert und mir wurde gesagt, da der Doc nicht erreichbar war, ihn anzuzeigen


  • Und was sollte die Anzeige des Docs bewirken? Taucht er dann urplötzlich wieder auf und gibt die Akte raus?
    Seltsamer Ratschlag.
    Gruß Hippy
  • Ja das sollte er bewirken. nächsten Tag hat der Anwalt die Akte bekommen und mein Sohn konnte weiter behandelt werden
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