Wenn es die STVO es zulässt, ja.
Gruß
rollispeedy
Kann vor der Arzttür auf einer Straße angehalten bzw. kurze Zeit stehen geblieben werden?
Ohne den blauen Parkausweis gilt auch für dich die STVO.
Gruß Hippy
Ääähm…
Der „Blaue Parkausweis“ ist unter anderem ein Bestandteil der STVO (Ausnahmegenehmigungen). Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich an die STVO halten. Man hat keine „Narrenfreiheit“ im Straßenverkehr mit einem blauen Parkausweis oder anderen Sonderrechten.
Aber ob mit oder ohne blauen Parkausweis, welche Halte- & Parkmöglichkeiten einzuhalten sind, bestimmt die STVO für alle Verkehrsteilnehmer. Welche „Sonderrechte“ Personen haben, die einen blauen Parkausweis besitzen, wird ausdrücklich in einem beigefügtem Infoschreiben und/oder auf dem Ausweis (Rückseite) hingewiesen.
Das Halten und Parken regelt der §12 STVO:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html
Die Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (Blauer Parkausweis) der § 46 STVO:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html
Weitere Regelungen zu den „Sonderparkrechten für schwerbehinderte Menschen mit Parkausweis“ wird in der
„Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO); Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen“ geregelt.
Auch hier im Forum „MyHandycap“ findet man dazu ausreichende Informationen „PLUS die weiterführende Links“
…das Mal am Rande bemerkt
Gruß
rollispeedy