kfz steuer für behinderte

kann die Drittperson die das Fahrzeug nutz den Pkw auch anderweitig fahren

Antworten

  • Nein, das würde den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen!
    Gruß Hippy
  • Hallo,

    prinzipiell hat der User "Hippy" recht.

    Wie du eine andere Nutzung erklären kannst, so das der Gesetzesinhalt der "KraftStG §3a Abs 3", nicht zutrifft, ... so mag eine fremde Person die Nutzung möglich sein.

    Die KraftStG §3a Abs 3 besagt:
    "(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu.
    Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
    "
    (Auszug aus dem KraftStG §3a Abs 3) 🥺

    Gruß
    rollispeedy
Diese Diskussion wurde geschlossen.