5 Tage Zusatzurlaub für Auszubildende mit Schwerbehinderung? Freistellung für Arzttermine?
MyHandicap User
✭✭✭
Hallo,
ich habe seit einem Jahr eine Schwerbehinderung (70) und bin in der Ausbildung zur Ergotherapeutin. Da ich alle 3 Monate zu Kontolluntersuchungen fahren muss und die Termine meist vormittags sind, musste ich mich bis jetzt von der Schule freistellen lassen, habe allerdings auch Fehlzeiten eingetragen bekommen (nach 3 Jahren Ausbildung dürfen wir max. 60 Tage gefehlt haben). Gibt es eine Regelung, dass man als Azubi für Arzttermine keine Fehlzeit bekommt? Desweiteren interessiert mich, ob mir als Azubi auch 5 Tage zusätzlicher Urlaub zustehen und wie ich diesen einzutragen habe (uns werden 6 Wochen Ferien im Jahr vorgegeben, die Ferienzeiten legt die Berufsschule fest). Falls ich 5 Tage Zusatzurlaub hätte und meine Berufsschule mich nicht für Arzttermine freizustellen hat, könnte ich diese Urlaubstage doch so wählen, dass ich an einem Tag mit Arzttermin frei nehme, oder?
Ich hoffe auf gute, klärende Antworten!
Liebe Grüße
Mira
ich habe seit einem Jahr eine Schwerbehinderung (70) und bin in der Ausbildung zur Ergotherapeutin. Da ich alle 3 Monate zu Kontolluntersuchungen fahren muss und die Termine meist vormittags sind, musste ich mich bis jetzt von der Schule freistellen lassen, habe allerdings auch Fehlzeiten eingetragen bekommen (nach 3 Jahren Ausbildung dürfen wir max. 60 Tage gefehlt haben). Gibt es eine Regelung, dass man als Azubi für Arzttermine keine Fehlzeit bekommt? Desweiteren interessiert mich, ob mir als Azubi auch 5 Tage zusätzlicher Urlaub zustehen und wie ich diesen einzutragen habe (uns werden 6 Wochen Ferien im Jahr vorgegeben, die Ferienzeiten legt die Berufsschule fest). Falls ich 5 Tage Zusatzurlaub hätte und meine Berufsschule mich nicht für Arzttermine freizustellen hat, könnte ich diese Urlaubstage doch so wählen, dass ich an einem Tag mit Arzttermin frei nehme, oder?
Ich hoffe auf gute, klärende Antworten!
Liebe Grüße
Mira
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Antworten
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Hallo Mira,
Da hast du einen Batzen an Fragen die jedoch im einzelnem nicht so einfach zu beantworten sind, da es ggf. Einzelfallentscheidungen sind.
Die Antwort ist recht komplex!!!
1. Sicherlich sind Arztbesuche während der "Arbeitszeit/Berufsschulzeit" keine Fehlzeiten im eigentlichem Sinne und es gibt hier auch gewisse Grundvoraussetzungen!
Hier greifen mehrere Gesetze zum Schutz eines Arbeitnehmers und die eines Arbeitgebers. Und ein gesonderter Fall sind Auszubildende (Azubi).
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 15 und § 19, sagt hier eindeutig aus, wie die Freistellung zu sehen ist. Jedoch ist ein Azubi auch daran gebunden, Arzttermine (Kontrolltermine) außerhalb der Arbeitszeit zu legen!
Neben § 3 EFZG können daher beispielsweise auch die §§ 14 ArbPlSchG, 11 und 16 MuSchG und 22 BUrlG zur Anwendung kommen wie die Arbeitszeit und somit auch Ausbildungszeit zu sehen ist..
Nur wenn eine Arztpraxis die Termine vorgibt und keine anderen Öffnungszeiten + Behandlungsmöglichkeiten möglich sind, ist eine "bezahlte Freistellung" ( = Arbeitszeit = Ausbildungszeit) gerechtfertigt. Hier ist eine Bestätigung der Arztpraxis dem Arbeitgeber vorzulegen. Diese Zeiten sind dann keine "Fehlzeiten".
Grundsätzlich ist aber dazu zu sagen, dass es nicht zulässig ist, unentschuldigte Fehltage mit Urlaubstagen zu verrechnen.
2. Wo steht, dass man bei 3 Jahren 60 Tage max. fehlen darf?
z.B. Rechnung: 3 X 246 Arbeitstage (Mo-Fr) = 738 Regelausbildungszeit, 60 Tage entsprechen dann einer Fehlzeit von einer ca. "8%" Quote.
Nach mehreren Rechtsurteilen besteht keine "Höchstgrenze von Fehlzeiten (keine Ausbildungszeiten im Sinne des Ausbildungsvertrages) zur Zulassung zu einer Abschlussprüfung. Wobei eine Fehlzeit von bis zu 10 - 15% nicht als relevant anzusehen sind.
"Es gilt, ob während der Ausbildungszeit das Ausbildungsziel erreicht wurde." Der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule gibt dem Prüfungsausschuss die ausreichende Empfehlung zur Zulassung zur Prüfung vor.
Vergleiche die Ausbildungszeiten "vorgezogenen Abschlussprüfungen zu regulären Abschlussprüfung" stehen hier als Berechnungsbeispiel. Hier bestehen ja auch weniger Ausbildungstage.
3. Jeder Azubi hat natürlich auch einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, inkl. der zusätzlichen Urlaubstage nach dem SGB IX, diese sind in Abstimmung der betrieblichen Belange und Ausbildungsinhalten zu entnehmen. Also mit dem Ausbildungsbetrieb reden. Das Bundesurlaubgesetz ( BurlG) regelt alles weitere.
Urlaubstage sind außerhalb der Berufsschulzeit (Ferienzeit) zu entnehmen. Es besteht Schulpflicht auch während eines Urlaubes, wenn normale und reguläre Schulzeiten vorgegeben sind. Wenn du Urlaub hast und es ist ein Berufsschultag, bist du verpflichtet in die Berufsschule zu gehen. Der Urlaubstag ist wieder dem gesamten Urlaubsanspruch gut zu schreiben, sofern nicht nach der Berufsschule eine weitere Arbeitsverpflichtung besteht.
Zu allen gesetzlichen Regelungen können auch tarifrechtliche, ausbildungsvertragliche und betriebliche Einzelbestimmungen hinzu kommen, die sind hier nicht berücksichtigt.
Wie du in meiner Antwort hier siehst, ist es nicht sooo einfach deine Frage zu beantworten. Deine Frage beinhaltet viele individuelle Einzelfallentscheidungen.
Gruß
rollispeedy
0 -
Hallo und Danke schonmal für deine Antwort. Ich hätte dazu sagen sollen, dass ich eine schulische Ausbildung mache (d.h. prinzipiell jeden Tag in der Berufsschule Unterricht und Praktikum zu vorgegebenen Wochen in verschiedenen Einrichtungen). Deshalb haben wir vorgegebene 6 Wochen Ferien, in denen wir alle gleichzeitig zu Hause bleiben, d. h. Urlaub machen.
Dass wir nur 60 Tage entschuldigt fehlen dürfen steht in Ausbildungsvertrag, die Prpfubggszulassung sei sonst nicht gegeben, fehlen heißt egal ob krank oder freigestellt, Hauptsache entschuldigt. Achso wegen Schulpflicht: die besteht bei mir nicht, ich bin bereits über 18, allerdings dürfen wir nicht unentschuldigt fehlen, also im Prinzip das selbe.
0 -
hmm...
das verändert die rechtliche Lage (fast) Komplett!
Als erstes sei gesagt, das mit der Vollendung des 18. Lebensjahr grundsätzlich die "Schulpflicht" erlischt ist Falsch!
Wann die Schulpflicht (inkl. Berufsschule) erlischt, bestimmt und obliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesländer.
Hier gibt es keine bundeseinheitliche Bestimmungen, hier geben die Landesschulgesetze ausreichende Vorgaben vor.
Regelungen zur Dauer der Berufsschulpflicht in den Bundesländern:
- BE, HB, HE, NI: Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses
- ST, SH BW, MV, RP , SN : Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, sofern Ausbildung vor Ende der Berufsschulpflicht
begonnen
- BB, NW: Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, sofern Ausbildung vor Vollendung des 21.
Lebensjahrs begonnen
- HH : Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses; Pflicht endet elf Jahre nach Beginn des allgemeinen
Schulpflicht oder am Ende des Schuljahrs, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird
- BY, TH : Für Auszubildende bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird
- SL: Für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs
Weiterhin kann eine "Schulpflicht" auch vertraglich mit einem Ausbildungsvertrag vereinbart werden.
Zu den Urlaubszeiten nach dem SGB IX, da es mehr Ferienzeit gibt als es es das Bundesurlaubgesetz vorschreibt, sind deine Urlaubsansprüche nach dem SGB IX wesentlich gemindert. Der Erwachsenenurlaub beträgt wenigstens 24 Werktage im Jahr, bei voll beschäftigtem Jahr, plus 5 Zusatzurlaubstage, nach dem SGB IX, ergibt 29 Tage Urlaub, Ferien sind wesentlich länger. Der Zusatzurlaub ist an das BurlG und an das Arbeitsrecht gekoppelt.
Siehe dazu deinen Ausbildungsvertrag, wie da die Anzahl von "Urlaubstage nach dem BurlG (das ist die Rechengröße für den Zusatzurlaub nach dem SGB IX) dir zugestanden wird. Danach werden dir Zusatzurlaubstage gewährt nach dem SGB IX.
Den zusätzlichen Anspruch auf Urlaubstage nach dem BurlG in Zusammenhang mit dem §125 SGB IX Zusatzurlaub" kann man dann mit dem Nachweis der "Schwerbehinderung" beim Ausbildungsträger einreichen bzw. beantragen.
Und in meinen bisherigen Ausführungen habe ich bereits dargelegt, wann Urlaub entnommen werden kann (aber das müsste alles in deinem Ausbildungsvertrag mit aufgeführt sein sowie wann er entnommen werden kann).
Die Festsetzung von 60 Tagen (Fehlzeiten) wird jedoch ein Richtwert sein. Weil höhere Fehlzeiten, ohne Aufarbeitung der Lehrinhalte, keinen erfolgreichen Abschluss gewährleisten.
Im Grunde geht es dennoch darum, dass die Ausbildungsabschnitte (Fachpraktika) ausreichend und mit Erfolg mit Lehrinhalten vermittel wurden und dazu der Nachweis erbracht wird, das hier das Wissen besteht - kann auch zur Endprüfung zugelassen werden. Hierzu gibt es ebenso auch ausreichende Gerichtsurteile.
Sind also alle Ausbildungsabschnitte alle mit Erfolg abgeschlossen, steht eine Abschlussprüfung nichts im Weg. Wer an der Abschlussprüfung zugelassen wird, entscheidet nicht die Schule, sondern der Prüfungsausschuss (Leider sitzen da auch Berufsschullehrer/-innen mit drin .🥺 ..) ....
aber egal.. mit fehlenden Basisfakten, kann man einfach mit keinen konkreten Antworten oder Hilfsstellungen hier erwarten.
Gruß
rollispeedy
PS Habe da eine Link im WWW gefunden, die hier eindeutige Infos dazu auch gibt:
https://www.prueferportal.org/html/797.php
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Diese Diskussion wurde geschlossen.
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