Ermahnung / Abmahnung eines Schwerbehinderten ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ?

Hallo,

welche rechtlichen Folgen hat eine Ermahnung bzw. Abmahnung eines schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmers ohne die vorherige Beteiligung der Scherbehindertenvertretung oder des Integrationsamtes ?
Ist eine solche Ermahnung bzw. Abmahnung wirksam ?
Wie muss eine schwerbehinderte Person in einem solchen Fall vorgehen/reagieren ?
Kann die Person eine Entfernung aus der Personalakte verlangen ?
Gibt es Fristen die eingehalten werden müssen ?
Gibt es rechtliche Unterschiede für den Schwerbehinderten zwischen der Ermahnung und Abmahnung ?

Gruß, Handyca

Antworten

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  • Hallo Handyca,

    hast du denn die genannten Stellen (also Schwerbehindertenvertretung bzw. Integrationsamt), wie vorgeschlagen, schon mal angesprochen?
  • Eine Ermahnung/Abmahnung kann der Arbeitgeber grundsätzlich in berechtigten Fällen und zu jeder Zeit aussprechen.

    Bei Ermahnung und Abmahnung liegen 2 verschiedene arbeitsrechtliche Vergehen vor und werden so auch juristisch behandelt.
    Die Abmahnung ist eine "Steigerung" der Ermahnung. Eine Abmahnung muss eine "Erinnerungs- oder Hinweisfunktion und eine
    Warnfunktion" darstellen..
    Hat sie eines von beidem nicht, handelt es sich nicht um eine Abmahnung im arbeitsrechtlichem Sinn, sondern es handelt sich dann möglicherweise um
    - einen kollegialen Ratschlag; - Belehrung; - Vorhaltung; - Ermahnung; - Verwarnung; - Verweis.
    Dies alles sind Vorstufen der Abmahnung.

    Wenn im Rahmen von Betriebsvereinbarungen jedoch hier andere Vorgehensweisen vereinbart sind, sind diese natürlich zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretung (Betrieblicher SBV) ist zu unterrichten.
    Der Betriebsrat/Personalrat ist im Personalausschuss, wo die SBV auch vertreten ist, zu informieren. Hier kann die Mitarbeitervertretung (Betriebsrat) gegen einen "schriftlichen Eintrag in die Personalakte" intervenieren. In den betrieblichen Ausschüssen hat die SBV nur Anhörungsrecht. Ohne Gewährung des Anhörungsrechtes der SBV sind Beschlüsse der Ausschüsse vorübergehend ausgesetzt (Betriebsverfassungsgesetz).

    Sollten hier schriftliche Abmahnungen festgehalten werden, die auch in der Personalakte niedergeschrieben werden, ist der Arbeitnehmer davon schriftlich mit Annahmebestätigung in Kenntnis zu setzen.
    Bei ungerechtfertigten Abmahnungen kann man juristisch vorgehen. Der Dialog mit der Mitarbeitervertretung und dem Arbeitgeber ist aber vorzuziehen.

    Das Integrationsamt ist erst gefragt, wenn eine "Kündigung" ansteht.
    Eine Frist zur Gegendarstellung muss "zeitnah" erfolgen, sofern keine Widerspruchsfrist genannt ist.

    Gruß
    rollispeedy