Antrag auf Zustimmung einer Kündigung

Hallo,

ich und meine Frau sind auf dieses Forum gestoßen, als wir nach Rat gesucht haben.

Meine Frau ist direkt nach der Entbindung unseres Kindes an einer Autoimmunerkrankung erkrankt, weshalb sie auch einen Ausweis mit 50 Grad im August 2016 bekam. Nach Entbindung hatte sie 15 Monate Elternzeit, welche in 14 Tagen endet. Sie ist schon sehr weit was die Genesung angeht aber noch nicht wieder komplett gesund. Es fehlt noch an Kondition, es liegen muskelschwächen vor, das Gangbild ist noch nicht 100% sicher.
Sie arbeitet in einem kleinen Dienstleistungsunternehmen unter 5 Mitarbeitern.

Gestern lag die Information, der Fragebogen vom Integrationsamt und ein Brief von Anwalt Ihrer Arbeitgeberin im Briefkasten. Ihr AG beantragt Zustimmung zur Kündigung meiner Frau. (Bis zum 26.05.17 sollen wir antworten) Begründung ist, dass meine Frau direkt nach der Elternzeit wahrscheinlich arbeitsunfähig ist, für das Unternehmen unzumutbar wäre und nur Teilzeit arbeiten möchte. (Sie war wegen der Krankheit noch nicht einen Tag AU)

Unsere Frage ist, kann man durch unsere Antworten eine Zustimmung befürworten oder ablehnen? Wonach wird hier entschieden, gibt es Prüfungsmaßstäbe?

Meine Frau will nicht gekündigt werden, auch wenn das Verhältnis nun gestört ist. Wir überlegen auch schon eine berufliche Änderung, welche beantragt wurde. Hier sind sich die Körperschaften noch nicht über die Zuständigkeit einig. Was aber eine andere Baustelle wäre.

Viele Grüße
CR

Antworten

  • Hier Empfehlungen über "Arbeitsrecht" zu geben, wäre wohl lesen aus der Glaskugel und nicht im Sinne des Portals.
    Hier weis keiner wie das bisherige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist bzw. war und in wie weit eine "Weiterbeschäftigung" möglich gemacht werden kann, da bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde.
    Hier ist es unabhängig wie viele Mitarbeiter in den Betrieb/Firma tätig sind, da das Arbeitsverhältnis schon als gestört bezeichnet wurde. Hier ist es Ratsam unmittelbar einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und sich beraten zu lassen.

    Gruß
    rollispeedy
  • Hallo,

    euch muss klar sein, dass das Integrationsamt für EUCH da ist und nicht für den AG.
    Mach schleunigst einen Termin dort aus, parallel lohnt sich auch Ein Fachanwalt,wie rollspeedy schon empfohlen hat.
    Das Integrationsamt muss der Kündigung zustimmen, damit der AG sie wirksam durchsetzen kann.
    Es bleibt dennoch die Möglichkeit innerhalb von 7 Tagen Einspruch beim Arbeitsgericht einzulegen, das als letzte Option.
    Ihr solltet jedoch vorher aktiv werden. Ich würde keinesfalls nur einen Brief mit euren Argumenten ans Amt zurücksenden,
    wie gesagt das Amt ist für deine Frau da, geht hin, redet mit denen usw.

    Also schleunigst zum Ra, kennt ihr den VdK Sozialverband, der könnte auch helfen.
    Alles Gute!

  • Da der Betrieb "unter 20 Beschäftigte" hat, ist eine Zustimmung des Integrationsamtes eher eine harmlose Formalie.
    Es besteht eine Beschäftigungspflicht von 5% der beschäftigten Mitarbeiter (Ist der Arbeitgeber selbst Schwerbehindert, gilt er nicht zu der 5% Regelung).

    Die Kündigung nach dem Kündigungsschutzverfahren nach dem SGB IX 85ff beinhaltet jedoch eine schriftliche Zustimmung durch das Integrationsamt.

    Gruß
    rollispeedy
  • Das hört sich ja nicht gut an. Die Kündigung würde ausgesprochen auf Grund der Krankheitsfolgen welche im Moment noch bestehen. Es bestünde die Möglichkeit sie anderweitig zu beschäftigen, z.B. am Empfang.
    Wir werden den Kontakt zum Integrationsamt aufnehmen, ein RA ist finanziell nicht drin.
  • Ob eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung aus der Sicht des Arbeitgebers möglich ist, liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
    Der Arbeitsvertrag beinhaltet ja die gegenseitige Vereinbarung um welche Art Tätigkeit das Arbeitsverhältnis besteht.

    Ob der Arbeitgeber hier die "ausreichende Qualifizierung" sieht um eine Arbeitsvertragsänderung muss ebenso der Arbeitgeber entscheiden und liegt nicht in den Wunschvorstellungen des arbeitswilligen Arbeitnehmers.

    Eine sogenannte Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetzgebung im Sinne des SGB IX besteht nur bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern ( aber und auch hier gibt es Ausnahmen).

    Gruß
    rollispeedy
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