Weigerung der Behörde einen externen Gutachter zu zahlen (§ 14(5) SGB IX und § 21 (1) SGB X)

Was tun, wenn der die Behörde nur behördeneigene Ärzte hinzuzieht und dem Antragsteller keine externen Gutachter zur Auswahl benennt?

Antworten

  • Wozu einen "externen Gutachter" wenn im eigenem Haus ausreichender Sachverstand zu Verfügung steht?
    Du hast nach Zugang eines Bescheides immer die Möglichkeit des Widerspruchs.

    Du nimmst doch auch den Handwerker im Haus und bestellt keinen zu bezahlenden externen Handwerker, oder?

    Gruß
    rollispeedy
Diese Diskussion wurde geschlossen.