Licht für sehbehinderte Kleinkinder

Wir haben bei der IV Arbeitsplatzleuchten gemäss 11.07 HVI, Rz 2126* beantragt. Dort steht, dass eine solche für "die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung" abgegeben werden kann. Es gibt ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2014, worin dies bestätigt wird. Ausserdem sagt dieses, dass die Arbeitsplatzleuchte als Zubehör zu Lupenbrille, Ferngläser und Filtergläser abgegeben werden kann. Das Kind im vorliegenden Fall hat eine solche Brille. Der Knackpunkt ist nun, dass dieses Kind noch nicht in den Kindergarten geht und momentan auch keine Frühförderung erhält. Somit werde es nicht geschult. "Nur" spielen sei keine Schulung. Meine Argumentation ist, dass funktionelle Angewöhnung auch so geschieht, durch die Eltern und alle, die mit dem Kind zusammen sind. Kann mir jemand sagen, was genau "funktionelle Angewöhnung" ist und wie man dies gegenüber der IV argumentieren kann? Gibt es bereits ähnliche Fälle? Interessant ist es ja auch, dass verschiedene kantonale IV-Stellen kein Problem damit haben und diese Leuchten anstandslos bezahlen.
Vielen Dank für ein schlagkräftiges Argument!

Antworten

  • Hallo

    Ich habe Rücksprache mit den Kollegen des SZB gehalten.

    Sie haben empfohlen, sich an die Frühförderung zu wenden. Ohne die Involvierung einer Fachstelle wird die Begründung schwierig. Die Frühförderung könnte eine Lichtberatung machen und so könnte das dann vielleicht gehen.

    Eine andere Möglichkeit wäre sich an die Schulen für sehbehinderte Kinder in Zollikofen und Baar zu wenden.

    mit besten Grüssen