Kann man mich zu Bereitschaftsdiensten zwingen?

Ich arbeite seit fast 19 Jahren in einem Krankenhaus als Röntgenassistentin. Bisher habe ich alles mitgearbeitet und auch Bereitschaftsdienste gemacht. Seit 2008 bin in schwerbehindert mit GBD von 60 Merkzeichen G. Dennoch habe ich meine DIenste bisher wie immer gemacht. Nun musste ich im vergangenen Jahr (01/16) an der Wirbelsäule operiert werden und war das ganze Jahr bis heute krank geschrieben. Befinde mich gerade in der Wiedereingliederung, die auch ganz gut klappt (3h täglich). Leider will mein Arbeitgeber das ich nach Ablauf einer 3 Monatigen Gnadenfrist wieder Bereitschaftsdienste mache. Was aber nicht geht da ich auf Lebenszeit nicht mehr als 10 kg heben darf. Da man im Bereitschaftsdienst allein ist und es im Krankenhaus durchaus immobile Patienten gibt ist es meiner Meinung nach nicht machbar. Mein Arbeitgeber meint aber wenn ich das vorher trotz Schwerbehinderung könne könnte ich dies hinterher auch weiter machen. Können die mich zwingen? Wie verhalte ich mich jetzt am Besten?

Antworten

  • Nach der REHA (Eingliederungsmaßnahme) müsstest du dich regulär beim Arbeitsmediziner (z.B. Betriebsarzt) wieder vorstellen.
    Dieser kann, für die Weiterbeschäftigung im Arbeitsleben, dem Arbeitgeber mitteilen, dass du gesundheitliche Einschränkungen hast die er zu berücksichtigen hat.
    Die Einschränkungen haben zur Folge, dass bestimmte Arbeitsleistungen von der üblichen Arbeit ausgeschlossen werden müssen, daran hat sich der Arbeitgeber erst einmal zu halten.
    Alles andere sollte in einem Personal-/Mitarbeitergespräch stattfinden ( BEM-Gespräch - gesetzliche Richtlinie für Arbeitgeber zur Gesundheitsfürsorge von Mitarbeiter - siehe unten).

    Gruß
    rollispeedy

    Erklärung zu BEM:
    BEM steht für „Betriebliches Eingliederungsmanagement“. Im Mittelpunkt dieses Prozesses steht die Wiederherstellung, der Erhalt und die Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
    Die Rechtsgrundlage findet sich im neunten Sozialgesetzbuch, § 84 Abs. 2 SGB IX.
    Dieser Paragraph schreibt ein Betriebliches Eingliederungsmanagement vor, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.
    Beschäftigte (Abhängig Beschäftigte und Beamte) haben ein Recht auf diesen Prozess, um einer weiteren Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.
    Der Arbeitgeber ist nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten verpflichtet, ein BEM anzubieten. In welcher Form das geschieht, wird meist über weitere Betriebsvereinbarungen oder auch in Tarifvereinbarungen geregelt.

    Upps...Ach herje, dazu sollte man auch schreiben, das eine "Kündigung wegen Fehlzeiten durch Krankheiten" nichtig sein kann, wenn diese Maßnahmen nicht abgehandelt wurden... das mal so am Rande nachgeschoben. 🥺 🥺 🥺
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