Laufende Rente mit Abschlag stornieren u. neue Schwerbehindertenrente beantragen?

Seit dem 01.01.2017 beziehe ich eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 9,6 %.
Nun wurde bei mir am 30.11.2016 erstmals eine Krebserkrankung diagnostiziert, die dann am 30.1.2017 im Schwerbehindertenausweis mit einem G.d.B. von 50 % bescheinigt wurde.
Da mein Rentenbescheid bereits rechtskräftig ist beabsichtige ich, diesen Rentenbezug zu stornieren und eine neue Schwerbehindertenrente (ohne Abschlag) zu beantragen. Ist das möglich? Gibt es andere Wege den Abschlag zu vermeiden?

.

Antworten

  • Sofern du den Bescheid einer Rentenzahlung angenommen und die Auszahlung deiner Rente entgegengenommen hast, ist ein umswitschen der Rentenart nicht mehr möglich.

    Gruß
    rollispeedy


    (außer, du hast im Rentenantragsverfahren bereits angekündigt, dass du einen Schwerbehindertenstatus beantragt hast. Dann ist "eventuell" - vom Zeitablauf - eine Korrektur möglich. Es zählt, was du im Antrag angegeben hast. Kommt eine Rentenart zur Auszahlung, bleibt diese regulär bestehen) Eine Änderung der Rente ist bei nachträglichen Veränderung der Sachverhalte bei der Altersrente nicht mehr möglich.
  • Hallo rollispeedy,
    das Problem ist, dass zum Zeipunkt der Antragstellung die Krankheit noch nicht bekannt war.

  • Hast du die erste Rentenzahlung angenommen, ist ein umswitschen der Rentenart nicht mehr möglich.

    Gruß
    rollispeedy

    (Die Regelung des § 34 SGB 6 schließt den Wechsel in eine andere Rentenart vom Bezuges einer Altersrente aus.)
  • ... dann kann man wohl nichts machen.
    Danke für die Infos!
  • nussecke hat geschrieben:
    ... dann kann man wohl nichts machen.
    Danke für die Infos!


    tsja, unter den gegebenen - von dir hier dargestellten Fakten.. kann ich dir keine bessere Information geben 🥺 .

    Gruß
    rollispeedy 😢
  • Gemäß § 48 Abs 1 S 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X).

    Das Problem: Die Rente kann nur innerhalb eines Monats aufgehoben werden.

    Kannst aber versuchen per Telefon bei der Rentenversicherung , ob irgendwie eine Änderung des Rentenbescheides möglich ist. Fragen kostet nichts .
  • berndfritz hat geschrieben:
    Gemäß § 48 Abs 1 S 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X).

    Das Problem: Die Rente kann nur innerhalb eines Monats aufgehoben werden.

    Kannst aber versuchen per Telefon bei der Rentenversicherung , ob irgendwie eine Änderung des Rentenbescheides möglich ist. Fragen kostet nichts .


    Wiedermal etwas durcheinander geworfen!

    Was die Rente betrifft ist im SGB VI beschrieben. Es zählen die Tatsachen die bei Antragsstellung bestandenhaben und im Formular gemacht wurden. Jeder Antragsteller hat die Möglichkeit im Antragsverfahren einer Rente mitzuteilen, ob eine Schwerbehinderung beantragt wurde (Siehe Dateianhang "Auszug aus dem Rentenantrag, Vordruck R0100). Dieser Teil wurde extra nach öfteren Rechtsstreits in die Anträge eingefügt.
    Auch auf der ersten Seite der Rentenanträge wird extra nach einer SGB IX Rante gefragt (Ankreuzkästchen). Im Zweifel kann man immer mehrfach ankreuzen, sofern Nachweise beigefügt werden. Somit rechnet die Rentenversicherung nach dem Günstigkeitsprinzip, für den Versicherten, die Rente aus. Zusätzlich unterschreibt der Antragsteller den Rentenantrag, das heißt, er wurde über die verschiedenen Rentenarten, in Bezug auf Vertrauensschutzregelungen und der Rentenzuganges, informiert.

    Das "Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" beinhaltet Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz.
    Es regelt Verwaltungsakte die nicht eindeutig durch andere Gesetze und Verordnungen bereits geregelt werden. In dieser Hinsicht ist die Abänderung in eine andere Rentenform eindeutig geregelt.
    Wenn eine Schwerbehinderung "rückwirkend" vor Antragsstellung der Rente festgestellt wird und dieses rechtswirksam auch durch Bescheid erklärt wird, besteht die Möglichkeit der Abänderung lt. § 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, sofern es bei der Antragsstellung die Information bereits vorlag - das eventuell eine Schwerbehinderung vorlag und eine falsche Rente zur Auszahlung gekommen ist.

    Die Rente wird zum 1. eines Monats gewährt und kommt am Monatsende zur Auszahlung. Selbst in diesen Monat kann man noch Abänderungen beantragen, da sie noch nicht ausgezahlt und somit nicht angenommen wurde.
    Regulär wird 3 Monate vor Rentenbeginn ein Rentenantrag gestellt. Also hat man 4 Monate Zeit, etwas zu unternehmen.

    🥺 🥺 🥺
    rollispeedy
    sbv.JPG 47.6K
Diese Diskussion wurde geschlossen.