AGG Klagen

ist ein AG nach AGG - Bestimmungen ersatzpflichtig, weil er die offene Stelle nicht der Jobagentur gemeldet hat, um so die Bewerbungen von schwerbehinderten Bewerbern auszuschliessen ?

Antworten

  • Sehr geehrtes Forenmitglied,

    nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Arbeitgeber unabhängig davon, ob sie die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllen, verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere solche, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind , besetzten zu können. Die Prüfpflicht wird konkretisiert durch die in § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX normierte Verpflichtung des Arbeitgeber frühzeitig Verbindung zur Agentur für Arbeit aufzunehmen. Die Nichteinhaltung oder nicht genügende Einschaltung der Agentur für Arbeit ist grundsätzlich geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu begründen.

    Sie sollten bei der konkreten Umsetzung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe konsultieren und diesem die genauen Vorgänge schildern. Bitte achten sie auf die laufenden Ausschlussfristen des AGG; es ist daher durchaus Eile geboten. Weitergehende Ausführungen können hier nicht erfolgen.
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