Altersteilzeit und dann Behinderung

Erst wurde Altersteilzeit vereinbart und unterschrieben, dann ist die Schwerbehinderung aufgetreten(über 50%). Wird jetzt die Rente umgerechnet?

Antworten

  • The user and all related content has been deleted.
  • @jenner

    Altersteilzeitverträge laufen in der Regel bis zum Erreichen der regulären Altersrente. Wie Lolo schrieb ist dann die Schwerbehinderung eingetreten. Daher er könnte ( 2 Jahre früher?) in die abschlagsfreie Rente für Schwerbehinderte, oder noch früher mit max. 10,8% Abschlag.

    @Lolo
    Da es bei uns keine ATZ mehr gibt, bin ich nicht so sattelfest. Hängt natürlich auch davon ab, ob du das Teilzeit oder Blockmodel hast.
  • Um hier eine genaue Aussage treffen zu können, fehlen weitere Angaben.
    Die Unterschrift unter einen vertraglichen Altersteilzeitvertrag (ATZ) beinhaltet in erster Linie "nur", dass du diese Option beanspruchen möchtest. Somit wird ein "Bestandschutz" ausgeübt, sollte die gesetzliche Lage sich ändern.

    Bist du jedoch bereits im vertraglichen Rahmen in der ATZ, ist eine Änderung nicht mehr möglich, außer du bist in der aktiven Phase (Arbeitsphase) und es tritt eine Erwerbsminderung an. Ein GdB sagt jedoch nichts über eine Erwerbsminderung aus.
    Ein "Umswitschen" ist in der AT-Zeit zu einem anderen Übergang in den Altersruhestand ist ansonsten nicht mehr möglich.

    Gruß
    rollispeedy
  • @Klaus123

    Du hast schon bemerkt, was ich wissen will. Jedoch in der Regel laufen die Altersteilzeitverträge nicht bis zum Erreichen der regulären Altersrente, sondern zu dem frühmöglichen Renteneintritt (also meistens, obwohl nicht unbedingt) zu den regulären Altersteilzeit minus 3 Jahre. Das hat einen schmerzhaften Abschlag zur Folge. Nicht aber bei der GdB >50. Die Sache ist klar, wenn die Behinderung vorher eingetreten ist. Was ist aber dann, wenn Behinderung zwischen 63 und 65 (+) aufgetreten ist, dh., vor dem regulären Renteneintritt. Oder vor dem 63 Lebensjahr, nach dem die Alterteilszeit unterschrieben worden ist und sicher steht, dass man mit 63 mit Abschag in die Rente geht. Gibt es in dem Fall so eine Art der Günstigerprüfung, die den Abschlag zurücknimmt?

    Wer kann das Thema mehr beleuchten?

    Da es sich heutzutage bei ATZ nur um eine Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt, ist mir die Lage überhaupt nicht klar.

    Ich glaube mit der Minderungsrente hat das nichts zu tun, da wir hier über den möglichen normalen Renteneintritt sprechen (für die jenigen die wenigsten 35Jahre Anrechnungsjahre haben). Im Fall der Minderungsrente prüft Rentenversicherung automatisch, ob Altersrente günstiger wäre.

  • Die heutigen Vereinbarungen über ATZ werden grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen.
    Wenn also der Arbeiter seine Altersrente beantragt, gelten die gesetzlichen Bedingungen die zur Antragsstellung bestehen.

    Die heutigen ATZ - Verträge beinhaltet ja nicht die Automatik, das man im Anschluss in die Altersrente geht, es besteht ja kein Rentenantrag bei der DRV. Bei alten ATZ-Verträgen bestanden Zuschüsse durch die Bundesagentur für Arbeit, die auch eine Verpflichtung dem Arbeitnehmern auferlegten.

    Wenn bei Rentenantrag "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" nach dem SGB IX gestellt wird, nach dem ATZ, wird dementsprechend die Altersrente berechnet. Ob bei min.35 Versicherungsjahren eine vorgezogene Altersrente beansprucht wird oder eine reguläre Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 63 (+) Lebensjahren beansprucht wird.
    In wie weit hier der Arbeitgeber Ausgleichszahlungen an den Arbeitnehmern gezahlt hat, die Rentenrelevant sind, ist nur aus dem ATZ-Vertrag zu ersehen. Für die DRV sind nur grundsätzlich die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge bis zum Rentenantritt ausschlaggebend. Welche Sozialversicherungsbeiträge während der ATZ an die DRV entrichtet wurde, sollte im ATZ-Vertrag geregelt sein.

    Gruß
    rollispeedy

    PS: wird während der ATZ-Zeit eine Altersrente für Schwerbehinderte beantragt und somit die ATZ-Zeit verkürzt - kann es Auswirkung auf die berechnete Altersrente durch den Arbeitgeber haben, da, wenn keine Sonderzahlungen an die DRV geleistet wurden, die Sozialversicherungsbeiträge geringer waren. Aber das sollte mit dem Arbeitgeber geklärt werden! Die DRV ist bei der Entlohnung während der ATZ außen vor. Zur Rentenberechnung werden nur die eingezahlten Beiträge bis zum Rentenantritt zu Grunde gelegt.