schwerbehinderte Tochter sie 15 Pflege Geld muss ich ab ihrem 18 Lebensjahr offen legen wofür ausgeg

Habe eine schwerbehinderte Tochter sie ist 15 bekomme Pflege Geld muss ich ab ihrem 18 Geburtstag offen legen wofür ich es ausgeben?
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  • Bekommst du das Pflege Geld auch für einen Familien Angehörigen?
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  • Mal Nachgefragt 🥺 von welcher Art von "Pflegegeldleistung" sprichst du?

    Wenn es um "pauschaliertes gezahltes Pflegegeldleistung" geht, worüber du redest, aufgrund der Ausübung einer Pflegetätigkeit bei einem Versicherten, bist du keine Rechenschaft schuldig.
    Das du die "Pflege" wahrnimmst, übernimmt der Versicherungsnehmer der diese Beantragt hat und über dem die Sachleistung läuft bzw. abgerechnet wird.

    Gruß
    rollispeedy
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  • Auf wessen Fragensteller muss ich denn nun hier Antworten????

    jenner oder evae ??????


    hier nun ein grübelnder rollispeedy am anderem Ende der BIT und Byte Leitung

    🥺 🥺 🥺 😳
    rollispeedy
  • Bekomme für die pflege meiner geistig behinderten Tochter das Pflegegeld sie hat Pflege Stufe 1
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  • evae hat geschrieben:
    Bekomme für die pflege meiner geistig behinderten Tochter das Pflegegeld sie hat Pflege Stufe 1



    Pflegesachleistungen in Form von Pflegegeld, erhält grundsätzlich der Pflegebedürftige und nicht die Pflegekraft direkt ausgezahlt.

    Will heißen... deine geistig behinderte Tochter erhält Pflegegeld, solange diese minderjährig ist, verwaltest du das Vermögen, also auch das erhaltene Pflegegeld als Erziehungsberechtigte.

    Wird deine Tochter volljährig und ist so schwer geistig behindert, dass sie ihre Rechtsgeschäfte nicht selbständig ausführen kann, so muss das Vormundschaftsgericht eine Vormundschaft (Vermögensführsorge) einrichten, die dann über das Vermögen deiner Tochter entscheidet. Das ist auch wichtig für den Fall, dass deine Tochter irgendwann nicht mehr von dir, sondern ggf. von ihrem Ehemann oder einer anderen Person gepflegt werden möchte.

    Ob deine Tochter bei einer Pflegestufe I tatsächlich so stark geistig Behindert ist, dass ihr alle Selbstbestimmungsrechte auch bei Volljährigkeit zu entziehen sind, wage ich einmal ins "blaue geschossen" zu bezweifeln.

    Wie schwer behindert ist deine Tochter?
    liegt ein Schwerbehindertenausweis vor, wenn ja mit welchen GdB und mit welchen Merkzeichen
    Was sagt deine Tochter, will sie irgendwann ein selbstbestimmtes Leben führen?


  • Habe nur Nachgefragt, weil viele es verwechseln, was sie eigentlich für Gelder aus der Pflegeversicherung bekommen.
    Es hätte auch eine pauschalierte Geldleistung sein können nach § 45a Sozialgesetzbuch Elftes
    Buch (SGB XI; Pflegegesetz) i.V.m. § 123 SGB XI
    oder Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a oder eine Leistungs hinsichtlich nach den Pflegestufen.
    Alles andere wurde ja bereits gesagt.

    Also jenner, bei mir ist nu alles fein
    😉
    rollispeedy
  • Es liegt ein schwerbehinderten Ausweis vor sie ist zu 80% Schwerbehindert mit den zeichen G B und H das Geld bekomme ich für ihre häusliche Pflege da sie geistig auf dem Entwicklungs stand einer 5 jährigen ist und weder mit zahlen noch Buchstaben umgehen kann auch kann sie ihre Körper Hygiene nicht ausreichend selbstständig ausführen

    Gruß Eva
  • evae hat geschrieben:
    Es liegt ein schwerbehinderten Ausweis vor sie ist zu 80% Schwerbehindert mit den zeichen G B und H das Geld bekomme ich für ihre häusliche Pflege da sie geistig auf dem Entwicklungs stand einer 5 jährigen ist und weder mit zahlen noch Buchstaben umgehen kann auch kann sie ihre Körper Hygiene nicht ausreichend selbstständig ausführen

    Gruß Eva



    Dann bist du denke ich mal auch bereits zur rechtlichen Betreuerin in allen Belangen, also auch der Vermögenssorge gerichtlich bestellt. Falls nicht, solltest du das schleunigst in Angriff nehmen, denn mit Vollendung des 18 Lebensjahres endet ggf. deine elterliche Vermögenssorge.
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  • Im Januar wird das nochmals geprüft mir fehlen nur 1.5stunden mehr um Pflegestufe zwei zu bekommen das ich sie nicht ohne Aufsicht lassen kann wird nicht angerechnet leider ist das ganze bei einer rein geistigen Behinderung nicht so leicht.

    Gruß Eva
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  • jenner hat geschrieben:
    Hallo Eva,

    bitte denke daran, dass es ab 2017 gar keine PS II mehr gibt. Falls man sie jetzt schon hat, wird man "übergeleitet" ohne dass jemand Nachteile hat.
    Es wird aber auch dann alles ganz anders vom MdK bewertet, Minuten und Stunden spielen keine Rolle mehr.
    Ich habe leider momentan die Richtlinien nicht zur Hand, aber es ändert sich einiges, wohl nicht alles zum Besten der Behinderten. 🥺

    Wenn Dir bisher 1,5 Std. für PS II fehlen, ist das leider schon ganz schön viel.

    LG jenner



    Das ist so nicht ganz richtig....
    Minuten und Stunden spielen auch weiterhin noch eine Rolle, nur werden sie über ein Punktesystem erfasst und berechnet. Das finde ich grundsätzlich auch richtig so... denn die Minuten genaue nach einzelnen Verrichtungen hat tausende von Gerichtsverfahren angestoßen, weil die Fehlerquote in der Ermittlung des Bedarfs viel zu hoch war und der willkürlichen Auslegung Tür und Tor geöffnet waren.

    Das neue Punktesystem ist da für die (Masse der Betroffenen) deutlich besser geeignet, allerdings gehen dabei nun auch viele individuelle (Zeitfenster) vermutlich verloren was für Ausnahmefälle nachteilig sein kann.

    Nehmen wir mal das Thema Kämmen und Rasieren.... nach den neuen Regeln werden die alten Zeitfenster nach (individuellem Bedarf) jetzt nur noch in 4 Stufen erfasst.

    Selbständig
    Überwiegen selbständig
    Überwiegend unselbständig
    Unselbständig

    Damit ist ein höherer Bedarf als (Unselbständig) ausgeschlossen. Der Punktewert wird also nach einem (internen Zeitfenster für diese Tätigkeit) ermittelt und in Punkten dargestellt. Das bedeutet... beispielsweise Rasieren = 2 Minuten = XX Punkte.

    Was ist aber nun, wenn der Patient unter schweren Dysästesien leidet und für das Rasieren 5 Minuten oder mehr benötigt?
    Richtig.... der hat halt PECH und die Pflegekraft muss ihn in 2 Min. rasieren, denn der Pflegedienst wird weiterhin in Zeiten abgerechnet. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit somit missachten und dem Patienten unzumutbare Schmerzen zugefügt, oder glaubt jemand der Pflegedienst arbeitet umsonst?

    Ich sehe das neue Gesetz daher mit kritischen Augen und glaube es wird sehr viele Menschen durch das Raster fallen lassen.

    1,5 Stunden fehlen zur PS II? Die PS II gibt es ab 120 Minuten, demnach müsste dein Kind einen Pflegebedarf von 30 Min. haben und somit unter PS I liegen. Irgendwie passt da was nicht zusammen oder hab ich einen Denkfehler?



  • In der Woche fehlen mir 1.5 Stunden nicht am Tag also 13 min pro Tag.
    Gruß Eva
  • evae hat geschrieben:
    In der Woche fehlen mir 1.5 Stunden nicht am Tag also 13 min pro Tag.
    Gruß Eva


    Wie oft wurde dein Kind denn schon begutachtet?
    Hast du Widerspruch eingelegt?
    Wurde ein Kontrollgutachten gemacht?
    Hast du dich mal beim VdK oder einem anderen Sozialverband beraten lassen?
    Hast du mal mit dem Arzt darüber gesprochen?

    13 Minuten ist nicht wirklich viel und gerade bei den MDK Gutachten kommt es sehr häufig zu Fehleinschätzungen des tatsächlich erforderlichen Hilfebedarfs.

    Prüfe die Einstufung mal mit (ehrlichen Antworten) nach den neuen Regeln die ab 2017 gelten.

    Einen Online-Rechner findest du hier:
    http://www.seniorplace.de/pflegegrad-rechner.html

    Bei mir kommt da selbst bei absolut ehrlichen Antworten immer Pflegegrad 3 raus.... und das bei 0 Punkten im Modul 2 und 6
  • Hatte schon Widerspruch eingelegt war auch ein zweiter Gutachter da kam auf das selbe raus

    Gruß Eva
  • evae hat geschrieben:
    Hatte schon Widerspruch eingelegt war auch ein zweiter Gutachter da kam auf das selbe raus

    Gruß Eva


    Auch das ist der Regelfall.... das Kontrollgutachten bestätigt in weit über 90% aller Fälle das erste Gutachten, weil es von der Kollegin oder dem Kollegen verfasst wird. Also beide Gutachten vom MDK.... und dann? Hast du dich damit einfach zufrieden gegeben oder abgefunden?!

    Wenn dein Kind so schwer behindert ist, dass es mit 15 Jahren auf dem Niveau einer 5 Jährigen ist, dann habe ich großen Grund zu der Annahme, dass der Pflegebedarf nicht angemessen ermittelt wurde.

    Ein 5 Jähriges Kind bedarf ständiger Begleitung, Beaufsichtigung in allen Bereichen des Lebens, der Hygiene, der Alltagsgestaltung etc. pp. Da nur eine PS I anzuerkennen ist im höchsten Grade auffällig, zumal du ja sagst sie hat auch die Merkzeichen G, also muss da ja noch mehr im Argen liegen als nur eine rein geistige Behinderung.

    Liegen körperliche Einschränkungen vor?
    Kann sie sich alleine Waschen, anziehen, An- und Auskleiden oder braucht sie dabei Hilfe/Anleitung?
    Wie schaut es mit der Mobilität/Motorik/Feinmotorik etc. aus, ist sie körperlich voll intakt, kann sie sich die Schuhe zubinden etc. pp.

    Laut deinen Ausführungen braucht sie Hilfe beid er Hygiene und ist sogar gehbehindert... also mach den Online-Test und wenn das Ergebnis zur Pflegestufe I passt, dann ist alles gut, wenn nicht... sofort Verschlimmerungsantrag stellen und wenn der MDK ablehnt Klage beim Sozialgericht einreichen... kannst du alles selber machen! Wenn du dir das nicht zutraust, dann wende dich an den VDK oder einen anderen Sozialverband und fechte die Pflegestufe vor Gericht durch. Das bist du deiner Tochter schuldig finde ich.... denn sie hat ein Recht ordentlich und bestmöglich versorgt zu werden.

    Zumal ihre Ansprüche mit dem Alter ja auch steigen und du sie fördern möchtest... da ist es schon ein Unterschied, ob man 316,- oder 545,- Teurönchen zur Verfügung hat!

    Was ergab der Online-Test unter:
    http://www.seniorplace.de/pflegegrad-rechner.html ?




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