Hallo, hat der Kindsvater bei dem der SGB XII - Bezieher alle 14 Tage zu Besuch ist einen Anspruch
Kann der Kindsvater des 18jährigen behinderten Kindes welches Leistung nach SGB XII erhält für das Umgangswochenende einen Teil der Grundsicherung für sich beantragen? Bisher hat der Kindsvater hierüfr nach SGB II Geld bezogen.
Danke
Danke
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Antworten
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Die Förderung sind doch auf die betreffende Person (Behinderten) bezogen und werden doch dem entsprechen ausgezahlt.
Auf den Ausgezahlten Betrag besteht ggf. anteilig ein Anspruch. Eine separate Bewilligung wird daher nicht erfolgreich sein.
Ein doppelter Leistungsbezug, auf die gleiche Sache, kann ich mir nicht vorstellen.
Da besteht ein Unterschied zwischen den Leistungsbezügen zwischen den SGB II und dem SGB XII Bewilligungen! (Schau da mal in den Bewilligungsbescheiden nach.)
Gruß
rollispeedy
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Hallo,
ich denke, dass er das kann, bzw. dass sich das mit dem Kindesunterhalt genauso verrechnet wie das Kindergeld. In der Düsseldorfer Tabelle wird der Kindesunterhalt so berechnet, dass das Kindergeld zur Hälfte dem Vater zugesprochen wird, damit die Besuchswochenenden usw. finanziert werden. Da geht das sogar automatisch.
Da dein Mann sich an den Wochenenden genauso um das Kind kümnmert und damit auch entsprechende Kosten hat, wird ihm m. E. auch ein Teil der Grusi zustehen können. Ehrlich gesagt, wäre es doch auch fair.
Hier hilft nur.... sich anwaltlich beraten lassen.
Es ist ein ewiger Streit zwischen Eltern.... Dabei sollten doch alle das Wohl des Kindes im Auge haben und es ist nun mal ein teurer Spaß, wenn man sich aufgrund der Trennung eine "doppelte Haushaltsführung" genehmigt.
Jumanji
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Ich denke die Argumente *fair* und Rechtsgrundlagen lassen sich schlecht in Einklang bringen 😉
wie durch @rollispeedy schon angemerkt...
ist zu differenzieren - zwischen dem Familienmitglied welches Leistungsberechtigt ist - und an wen wird die Leistung (ggf. stellvertretend) ausgezahlt wird...
...dies wiederum hängt in Familienkonstellationen (also zB: rechtlich getrennt lebende Eltern) auch davon ab, wie die anderen Rechte (was ja immer auch Pflichten sind) festgelegt - also Erziehungsberechtigt- bzw. Umgangsberechtigt etc.
ansonsten darf ich gern darauf hinweisen, dass es bei Rechten von Kindern oft eine Schieflage in dem Verständnis der Erwachsenen - aber leider auch noch in der Ausgestaltung von Gesetzen - gibt...
Beispiel: Kindergeld bei Minderjährigen werden immer noch Eltern, als Leitungsberechtig angesehen, dies ist formal (weil rechtlich si formuliert) richtig in der Sache aber falsch...
...denn grundsätzlich besteht der Anspruch durch die Kinder - was dann durch volljährige Kinder auch so eingefordert werden kann! - das find ich fair 😀
(*voll-/ minder-jährig* bezieht hier die Rechtsstellung von Volljährigen ohne uneingeschränktes Selbstbestimmungsrecht mit ein!)
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