Gerichtliche Auseinandersetzung mit Falschbegutachtung

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  • Hallo,

    so... ich habe jetzt zwar nicht alles lesen können, weil sich dabei mir alles im Kopf umdreht und ich das nicht mehr in meinen grauen Zellen sortiert bekomme. Aber ich möchte dir jetzt ganz gern einfach was grundsätzliches sagen...

    1. Ich selber habe in der Frage des Merkzeichen aG seinerzeit wegen Verfahrensfehlern des Sozialamtes, die mir eine Möglichkeit meinen Widerspruch zu begründen verweigert hatten, vor der Frage gestanden.... "Klagen und mich auf einen jahrelangen Rechtsstreit einlassen ODER einen neuen Antrag auf Verschlechterung stellen." Ich habe mich für den Neuantrag entschieden, da ich nicht "rückwirkend auf Schwerbehindertenparkplätzen parken kann. Ich kann nur rückwärts Auto fahren und sogar einparken. Auf den rückwirkend zuerkannten Freibetrag für die Steuer hab ich verzichtet, denn mit dem Neuantrag und einer in der Zeit auch stattgehabten Verschlechterung meines Gesundheitszustandes habe ich verzichtet.

    Es kann also in bestimmten Fällen durchaus Sinn machen ein Verfahren zu beenden, um eben mit einem Neuantrag, der erst dann möglich ist, endlich sein Recht zu bekommen. Allerdings ist es in deinem Fall auch eine große finanzielle Frage, da du seit Jahren eben die Pflege selbst finanzieren musst. Von daher war dieser Ratschlag von Rollyspeedy tatsächlich gut und muss bei den Überlegungen auch ins Auge gefasst werden.

    2. Habe ich in einer anderen Geschichte, wo es gutachterlich zu einer Lüge und sogar zu freien Erfindung einer Diagnose, die nur er kennt und in keinem Medizinbuch steht und die auch kein weiterer mir bekannter Arzt kennt (und ich kenne verdammt viele) kam, ein gerichtliches Verfahren zur Streichung dieser "Diagnose" anstrengen müssen. Dies hat Zeit, Nerven und meiner Rechtsschutzversicherung viel Geld gekostet. Der Satz musste über einen Vergleich aus dem Gutachten entfernt werden. Wenn das nicht der Fall gewesen wäre, dann wäre, hätte ich das Verfahren auch bis zur letzten Instanz durchgezogen. Von daher kann ich deine Argumentation auch verstehen.

    3. Versuche doch bitte, dass Verfahren in zwei Teile zu teilen.... Einmal der Kampf um die Pflegestufe, die durch einen Gutachter dem Richter als notwendig erklärt werden muss. Denn Richter sind nun mal weder Ärzte noch Pflegekräfte, die eine Pflegebürftigkeit feststellen können und daher auf Gutachten angewiesen. Zum Zweiten dieses falsche Gutachten... Das ist für einen Richter erstmal dämlich, weil der kann nur die Schlüssigkeit feststellen, aber nicht den tatsächlichen Wahrheitsgehalt. Daher ist es jetzt tatsächlich so, dass du eine weitere Begutachtung über dich ergehen lassen musst,damit der Richter als Laie in dem Gebiet das nachvollziehen und richtig urteilen kann. Was die falsche Begutachtung angeht und dir so extrem wichtig ist, dass das richtig gestellt ist, dann müsstest du deinen REchtsanwalt fragen, ob es die Möglichkeit gibt, dass du gegen die Gutachterin selber wegen Verleumdung/falscher Tatsachen/Behandlungsfehler (keine Ahnung, wie man das in dem Fall nennt) vorgehen kann. DAS wäre aber dann ein extra Verfahren, was extra Nerven kostet.

    Nur so wird meiner Meinung nach ein Schuh draus und du kommst weiter und vielleicht auch emotional zur Ruhe.

    Ich weiß wie ätzend das ist, wenn man ein Gutachten hat, was an einem klebt wie Hundescheiße unterm Schuh und dessen Falschbehauptungen einen denunzieren, in den Dreck ziehen oder aber dafür sorgen, dass man die einem zustehende Pflegestufe nicht erhält. Ich habe es selber hinter mir (siehe Punkt 2).

    Oberste Priorität sollte sein, dass deine Pflege gesichert ist!

    @Rollyspeedy.... Mir ist auch schon aufgefallen, dass bei nahezu all deinen Antworten, die durchaus sehr wertvolle und wichtige Informationen enthalten, extrem häufig unterschwellig die Unterstellung mitschwingt, dass man alle seine Rechte, die man einfordern möchte, eher erschnorrt sind und einem deiner Meinung nach nicht zustehen. Versuche doch bitte etwas mehr nüchterne Sachlichkeit in deine wertvollen Infos zu bringen, statt dieser unterschwelligen Unterstellungen.

    Jumanji
  • Jumanji hat geschrieben:
    Hallo,

    so... ich habe jetzt zwar nicht alles lesen können, weil sich dabei mir alles im Kopf umdreht und ich das nicht mehr in meinen grauen Zellen sortiert bekomme. Aber ich möchte dir jetzt ganz gern einfach was grundsätzliches sagen...

    1. Ich selber habe in der Frage des Merkzeichen aG seinerzeit wegen Verfahrensfehlern des Sozialamtes, die mir eine Möglichkeit meinen Widerspruch zu begründen verweigert hatten, vor der Frage gestanden.... "Klagen und mich auf einen jahrelangen Rechtsstreit einlassen ODER einen neuen Antrag auf Verschlechterung stellen." Ich habe mich für den Neuantrag entschieden, da ich nicht "rückwirkend auf Schwerbehindertenparkplätzen parken kann. Ich kann nur rückwärts Auto fahren und sogar einparken. Auf den rückwirkend zuerkannten Freibetrag für die Steuer hab ich verzichtet, denn mit dem Neuantrag und einer in der Zeit auch stattgehabten Verschlechterung meines Gesundheitszustandes habe ich verzichtet.

    Es kann also in bestimmten Fällen durchaus Sinn machen ein Verfahren zu beenden, um eben mit einem Neuantrag, der erst dann möglich ist, endlich sein Recht zu bekommen. Allerdings ist es in deinem Fall auch eine große finanzielle Frage, da du seit Jahren eben die Pflege selbst finanzieren musst. Von daher war dieser Ratschlag von Rollyspeedy tatsächlich gut und muss bei den Überlegungen auch ins Auge gefasst werden.

    2. Habe ich in einer anderen Geschichte, wo es gutachterlich zu einer Lüge und sogar zu freien Erfindung einer Diagnose, die nur er kennt und in keinem Medizinbuch steht und die auch kein weiterer mir bekannter Arzt kennt (und ich kenne verdammt viele) kam, ein gerichtliches Verfahren zur Streichung dieser "Diagnose" anstrengen müssen. Dies hat Zeit, Nerven und meiner Rechtsschutzversicherung viel Geld gekostet. Der Satz musste über einen Vergleich aus dem Gutachten entfernt werden. Wenn das nicht der Fall gewesen wäre, dann wäre, hätte ich das Verfahren auch bis zur letzten Instanz durchgezogen. Von daher kann ich deine Argumentation auch verstehen.

    3. Versuche doch bitte, dass Verfahren in zwei Teile zu teilen.... Einmal der Kampf um die Pflegestufe, die durch einen Gutachter dem Richter als notwendig erklärt werden muss. Denn Richter sind nun mal weder Ärzte noch Pflegekräfte, die eine Pflegebürftigkeit feststellen können und daher auf Gutachten angewiesen. Zum Zweiten dieses falsche Gutachten... Das ist für einen Richter erstmal dämlich, weil der kann nur die Schlüssigkeit feststellen, aber nicht den tatsächlichen Wahrheitsgehalt. Daher ist es jetzt tatsächlich so, dass du eine weitere Begutachtung über dich ergehen lassen musst,damit der Richter als Laie in dem Gebiet das nachvollziehen und richtig urteilen kann. Was die falsche Begutachtung angeht und dir so extrem wichtig ist, dass das richtig gestellt ist, dann müsstest du deinen REchtsanwalt fragen, ob es die Möglichkeit gibt, dass du gegen die Gutachterin selber wegen Verleumdung/falscher Tatsachen/Behandlungsfehler (keine Ahnung, wie man das in dem Fall nennt) vorgehen kann. DAS wäre aber dann ein extra Verfahren, was extra Nerven kostet.

    Nur so wird meiner Meinung nach ein Schuh draus und du kommst weiter und vielleicht auch emotional zur Ruhe.

    Ich weiß wie ätzend das ist, wenn man ein Gutachten hat, was an einem klebt wie Hundescheiße unterm Schuh und dessen Falschbehauptungen einen denunzieren, in den Dreck ziehen oder aber dafür sorgen, dass man die einem zustehende Pflegestufe nicht erhält. Ich habe es selber hinter mir (siehe Punkt 2).

    Oberste Priorität sollte sein, dass deine Pflege gesichert ist!

    @Rollyspeedy.... Mir ist auch schon aufgefallen, dass bei nahezu all deinen Antworten, die durchaus sehr wertvolle und wichtige Informationen enthalten, extrem häufig unterschwellig die Unterstellung mitschwingt, dass man alle seine Rechte, die man einfordern möchte, eher erschnorrt sind und einem deiner Meinung nach nicht zustehen. Versuche doch bitte etwas mehr nüchterne Sachlichkeit in deine wertvollen Infos zu bringen, statt dieser unterschwelligen Unterstellungen.

    Jumanji


    Hallo Jumanji,
    danke für deinen sehr einfühlsamen Kommentar.

    Du hast die Sachlage richtig erkannt und ich stimme dir und RollySpeedy zu, das es in manchen fällen Sinn macht, noch einmal von vorne zu beginnen.Aber nicht im vorliegenden Fall, denn der Pflegebedarf selbst ist längst nicht mehr grundsätzlich strittig.

    Das Gericht steht bei mir also jetzt vor der Entscheidung, entweder ein neues Gutachten von Amts wegen einholen zu lassen um den Pflegebedarf zu ermitteln, da die gerichtlich bestellte Sachverständige erklärt, seit dem Privatgutachten müsse sich mein Gesundheitszustand verschlechtert haben, von daher müsse jetzt ein neues Gutachten her. Das ist aber nachweislich nicht der Fall, mein Gesundheitszustand ist seit Dez. 2014 unverändert stabil. Das belegen alle Arztbefunde und Krankenhausberichte. Sie selbst besteht auf die Richtigkeit ihrer Feststellungen vom 20.03.2015 und räumt ein, das seit Begutachtung durch die nach 109 SGG bestellte Sachverständige, ihrer Auffassung nach die Pflegestufe I angemessen sei. Aber erst seit deren Begutachtung vom 18.04.2016. Würde ich ja auch so verargumentieren lach, wenn ich nicht eingestehen könnte, gutachtliche Fehler gemacht zu haben.

    Die strittige Frage ist also weniger der Pflegebedarf I oder II selbst, sondern die Frage seit WANN der jeweilige Pflegebedarf anzuerkennen ist.

    Und genau da sehe ich das Problem.... ein auf die Zukunft gerichtetes Gutachten bzgl. des Pflegebedarfs - wie von der gerichtlich bestellten Sachverständigen angeraten und der Beklagten nun gefordert - kann ja keine Erkenntnisse darüber liefern, ob und seit wann der Pflegebedarf der Pflegestufe I und seit wann der Bedarf der Pflegestufe II vorliegt. Hierzu wäre keine NEUBEGUTACHTUNG des Pflegebedarfs von Nöten, sondern ein "Obergutachten" darüber, ob die gerichtlich bestellte Sachverständige ggf. nur deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, weil sie medizinische Befundberichte ignorierte und keine eigenen Untersuchungen des Pflegebedarfs angestellt hatte, was sie ja nunmal tatsächlich nicht getan hat.

    Aus diesem Grund wurde ja das innerprozessuale Privatgutachten "unabdingbar notwendig".... u.a. aber auch weil die gerichtlich bestellte Sachverständige die von mir entgegen aller Vorbehalte angebotene Nachbegutachtung abgelehnt hatte.

    Es ist also NUR zu klären, welchem Gutachten die Höhere Beweiskraft zuzuschreiben ist. Eine Neubegutachtung des Pflegebedarfs zum heutigen Zeitpunkt kann diese Frage unmöglich klären. Ganz gleich mit welchem Ergebnis, ob mit Pflegestufe 0, 1 oder 2!

    Um dem Antrag der Beklagten folgen zu können, müsste das bestehende Gerichtsgutachten aber wegen "grober Mängel" vollkommen entwertet oder zurückgewiesen werden. Was die Sachverständige ja vehement zu verhindern versucht, indem sie vorträgt, ihr Gutachten sei frei von jedem Zweifel und mein Gesundheitszustand habe sich seit ihrer Begutachtung verschlechtert. Was allein anhand der ärztlichen Befunde ja widerlegt ist. Im Übrigen fürht sie selbst angebliche Verschlechterungen auf, die sie in ihrem Gutachten vom 10.04.2015 selbst festgestellt hatte. Wie DUMM muss man sein um das nicht zu erkennen? Das ist ne GLASKLARE Schutzbehauptung und Falschbeurkundung!

    UND... eine Neubegutachtung wird selbst wenn sie den Pflegebedarf der Pflegestufe II bestätigen wird, wovon ich ausgehe also nicht die in diesem Verfahren relevanten Fragen zum Eintritt der jeweiligen Pflegestufe klären können, es sei denn, das Gericht lässt ein Obergutachten über das Gerichtsgutachten und nicht über meinen gesundheitlichen IST-Zustand einholen.

    Das der Pflegebedarf besteht, ist laut beiden Gutachten entsprechend der jüngsten Stellungnahme der gerichtlich bestellten Sachverständigen ja nicht mehr strittig. Diese hat ja selbst festgestellt, das dass Privatgutachten "nachvollziehbar" also wissenschaftlich plausibel und fehlerfrei ist und laut deren Feststellungen die Pflegestufe I anzunehmen sei.

    Das Gericht steht also vor der Frage, welchen Gutachten mehr Gewicht/Beweiskraft beizumessen ist.Wie gesagt, selbst wenn jetzt ein weiteres medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand und Pflegebedarf zum heutigen Zeitpunkt eingeholt wird, was soll das bitte für Erkenntnisse bzgl. der strittigen Fragen beitragen können.

    Nehmen wir mal an dieses ominöse neue Gutachten belegt die Pflegestufe II sagen wir mal 6 Monate rückwirkend. Dann ist immer noch strittig ob nach den Feststellungen des Privatgutachtens seit dem 01.01.2015 die Pflegestufe II anzuerkennen ist. Für den zurückliegenden Zeitraum seit Antragstellung stellt sich dann die Frage bzgl. der Pflegstufe I, denn ich kann ja nichts dafür, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige keinerlei eigene Untersuchungen angestellt hatte. Oder gehen wir davon aus, das neue Gutachten bestätigt die Pflegestufe I für die Zukunft... denn rückwirkend wird kein seriöser Gutachter Feststellungen treffen, die einen 3 Jahre umfassenden Zeitraum beinhalten.

    Von daher gehe ich davon aus, dass das Gericht zur mündlichen Verhandlung laden wird... sollte das Gericht ein weiteres, rein auf die Zukunft gerichtetes Gutachten einholen.... wird es die strittigen Fragen nicht adäquat aufklären können. Hierzu wäre ein Obergutachten von Nöten!

    SOLLTE das Gericht jetzt also ein weiteres Gutachten über den aktuellen und zukünftigen Pflegebedarf einholen, der ja nur noch in ganz geringen Fragen strittig ist...., ohne die wirklich relevanten Fragen zu klären oder zu ermitteln, so wäre das für mich doch ein gefundenes Fressen.... denn es hätte den Streitgegenstand damit nicht angemessen aufgeklärt und spätestens das LSG würde ein darauf beruhendes Urteil umgehend aufheben müssen, da bin ich mir zu 100% sicher.

    Von daher sehe ich das Verfahren auch keineswegs als VERLOREN an... die einzige Sorge die ich habe ist, was passiert wenn das neue Gutachten eingeholt wird und KEINE Pflegestufe feststellt, also erneut grobe Fehler aufweisen sollte, dann bin ich prozessual benachteiligt da ich kein weiteres Antragsrecht nach 109 SGG habe. Von daher muss ich LEIDER alle relevanten Mängel und Sachverhalte rügen.... und bereits im Vorfeld gegen diese Grundrechtsverletzung der Chancengleichheit protestieren, OHNE mich gegen eine weitere Begutachtung auszusprechen bzw. diese abzulehnen.

    Sollte das Gericht hingegen das vorliegende Gutachten vollkommen entwerten und mir ein weiteres Antragsrecht nach 109 einräumen, so habe ich auch keinerlei Bedenken oder Vorbehalte gegen die Einholung eines neuen Gutachtens. Bin dann mal gespannt wie ein Gutachter einen 3 Jahre umfassenden Zeitraum gutachtlich bewerten will, wenn zwischen Dez. 2014 und April 2016 keinerlei gutachtliche Feststellungen mehr vorliegen.... da bleiben dann ja nur die ärztlichen Befunde welche durchgehend belegen, das mein Gesundheitszustand seit Dez. 2014 stabil sind.

    Ich sehe das Verfahren jedenfalls nicht AUSSICHTSLOS, ganz im Gegenteil.... mir fehlt es halt nur noch an einer kurzen und knackigen.... Darlegung dieser ganzen Widersprüche und Falschaussagen der Gutachterin.

    Einen Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit oder eine Strafanzeige etc. sehe ich kontraproduktiv an, denn ich will ja das dieses Gerichtsgutachten beweiskräftig bleibt 😉 es bietet mir so viele schöne Angriffsflächen und ein Schaden ist mir ja auch noch nicht entstanden, da dass Gericht ja noch nicht darauf beruhend geurteilt hat.

    Bin wirklich gespannt wie das Gericht entscheidet.... sollte es nen weiteres Gutachten in Auftrag geben, ohne mir ein erneutes Antragsrecht nach 109 SGG zu gewähren und ohne die Fragen zum Eintritt der jeweiligen Pflegestufe zu klären, so wäre das ne Verletzung nach 103 GG und ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Holt es das Gutachten nicht ein, müsste es schon das Gerichtsgutachten durch das Privatgutachten ersetzen... dumme Situation fürs Gericht, aber da kann ich ja nun mal nix dafür.




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