Gerichtliche Auseinandersetzung mit Falschbegutachtung

Hallo liebes Forum und allen, die sich hier beteiligen.

Seit Ende 2013 begehre ich die Pflegestufe I und nun bin ich nach gut 3 Jahren mit meinem Latein wirklich am ENDE.

Ich erlaube mir mal eine Zusammenfassung in anonymisierter Form einzustellen und hoffe auf hilfreiche Tipps, wie ich dieses Verfahren baldigst zum Abschluss bringen kann, ohne noch viele weitere Jahre mit der Pflegekasse vor dem Gericht zu verbringen.

KURZVERSION
Antrag auf Pflegestufe I im Nov. 2013
Erstbegutachtung durch den MDK fehlerhaft. 33 Min.
Widerspruch wegen unerfasster Behinderungen
Nachbegutachtung mit Hunzunahme der zuvor nicht erfassten Einschränkungen 29 Min
3 Monate später Ablehnung des Antrags, dann Klage im Mai 2014 bei Gericht.
Erstbegutachtung durch das Gericht am 20.03.2015
Im Gerichtsgutachten keinerlei Untersuchungen, wiederkehrende Übernahme der Feststellungen aus den MDK Gutachten 31 Min.
Privatgutachten vom 18.04.2016 Pflegestufe II 122 Min. nur geringfügige Mängel im Gutachten
Stellungnahme der gerichtlich bestellten Gutachterin;
An ihrem Gutachten sieht sie keine Zweifel, Herabwürdigung des Privatgutachtens als außergerichtliches Gutachten mit umfangreichen Abzügen und obergutachtlichen und rechtlichen Bewertungen, Falschdarstellungen, Unterstellungen, abwegigen Mutmaßungen und der Empfehlung einer in die Zukunft gerichteten Neubegutachtung

Der von mir als Rechtsbeistand beauftragte Diözesanverband geht immer nur auf die sachlichen Aspekte der fehlerhaften Bewertung der Pflegestufe ein und zeigt nicht die Falschbeurkundungen etc. auf. Ich befürchte das dass Privatgutachten nach § 109 tatsächlich wertlos ist, da es von einer Pflegefachkraft und nicht von einem Arzt erstellt wurde. Nun soll laut Gerichtsgutachterin ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Die KK regt an, erneut den MDK zu beauftragen.




VOLLVERSION
Sachverhalt und zusammengefasster bisheriger Verfahrensverlauf:
Als Mitglied in der beklagten Pflegekasse begehre ich seit dem 24.11.2013 Pflegesachleistun-gen der Pflegestufe I. Mit Erstbegutachtung durch das von der Beklagten in Auftrag gegebe-ne Gutachten beim MDK wurde am 09.12.2013 ein Grundpflegebedarf von 33 Minuten fest-gestellt. Der Pflegebedarf für das Gehen und Stehen sowie den Transfer innerhalb und außer-halb der Wohnung wurde nicht zutreffend ermittelt, obwohl ein eigenständiges Gehen und Stehen als nicht selbständig leistbar diagnostiziert und eine feinmotorische Störung in der rechten Hand bereits in diesem Gutachten festgestellt wurde. Die Inkontinenz wurde über-haupt nicht erfasst und alle die Pflege erschwerenden Umstände z.B. das Übergewicht und die Funktionsstörungen, trotz ihrer Feststellungen im Hilfebedarf nicht ang. berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 wies die Beklagte unter Verweis auf das o.g. Gutachten vom 09.12.2013, die beantragte Pflegestufe zurück. Auf meinen Widerspruch vom 27.01.2014 wurde ein Überprüfungsgutachten durch die Beklagte, ebenfalls beim MDK in Auftrag ge-geben. In diesem Gutachten vom 04.02.2014 wurde die "Inkontinenz" zwar nunmehr aufge-nommen, jedoch ebenfalls nicht im Pflegebedarf angemessen berücksichtigt. Auch eine in-komplette spastische Parese der rechten Hand sowie der unteren Extremitäten wurde erneut diagnostiziert ohne diese Bewegungsbeeinträchtigungen im Hilfebedarf angemessen zu be-rücksichtigen. Trotz dieser Berichtigungen und ergänzenden Feststellungen wurde wider-sprüchlicher Weise nur noch ein Hilfebedarf von 29 Minuten im Tagesdurchschnitt ermittelt.

Erst knapp 3 Monate später, mit Schriftsatz vom 23.04.2014 wies die Beklagte die beantrag-te Pflegestufe dann per einfacher Postzustellung endgültig zurück. Gegen diese bei mir noch deutlich später, Anfang Mai 2014 eingegangene Ablehnung reichte ich mit Schreiben vom 16.05.2014 umgehend Klage beim zuständigen Sozialgericht XXXXX - dort eingegangen am 02.06.2014 - ein. Nach Hinweis des Gerichts auf eine augenscheinlich von mir verspätet ein-gereichte Klage, wies ich auf die verspätete Zustellung durch die Beklagte hin und bat um Annahme der Klage. Seither ist das Verfahren vor dem Sozialgericht XXXXXX anhängig.

Als Ende 2014 - über 1 Jahr nach Antragstellung - mein Gesundheitszustand dann weiter ab-geklärt wurde, holte das Gericht zunächst eine gutachtliche Einschätzung beim Hausarzt ein. Mit diesem war jedoch zu dieser Zeit noch nie über die funktionsbedingten Ausfälle bzgl. des damit einhergehenden Pflegebedarfs gesprochen worden, da er sich bislang nur um die Ab-klärung der geäußerten Symptome bemüht und mich u.a. an den Neurochirurgen Dr. XXXX verwiesen hatte, welcher mich kurzerhand zum 16.12.2014 ins Gemeinschaftskrankenhaus XXXXX einweisen lies. Von daher kam es zu "fehlerhaften Einschätzungen" des Herrn Dr. XXXXXX vom 01.12.2014 bzgl. der vom Gericht aufgeworfenen Fragen zum bereits damals bestehenden Pflegebedarf. Auch dieser Umstand wurde dem Gericht umgehend vorgetragen.

Zudem sah ich mich auch dazu gezwungen bei Gericht eindringlich um die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen zu ersuchen und legte dem Gericht die in-zwischen weiter abgeklärte gesundheitliche Situation dar. Hierzu wurden diverse ärztliche Atteste sowie auch ein Entlassungsbericht des Gemeinschaftskrankenhauses XXXXXX vom 19.12.2014 zu den Akten gereicht. Zur Abklärung im Krankenhaus XXXXXX kam es, da der Neurochirurg Dr. XXX die "Inkontinenz sowie die vorliegenden Bewegungsbeeinträchtigun-gen" mit Parese/Kontraktur der rechten Hand und die Gangunsicherheit mit Schwindel nicht allein auf den - als gutartig - eingestuften u. bis intracranial zur Hypophyse vor gewachsenen Tumor (Meningeom ausgehend vom Sehnerv in der linken Augenhöhle) ansah, sondern den damals bestehenden Verdacht auf eine Multiple-Sklerose endgültig abgeklärt wissen wollte.

Aus dem Entlassungsbericht ging eindeutig hervor, das zusätzlich eine ca. 10x4 mm große Läison (Schädigung) im Myelon (Rückenmark) imponierte, die aber nicht auf einen jüngeren chronisch-entzündlichen Prozess zurückzuführen, sondern mit Hinblick auf den Verkehrsun-fall aus dem Jahre 2010 als posttraumatisch bedingte Folge anzusehen sei. Weder das Kran-kenhaus noch der Neurochirurg Herr Dr. XXX sahen weitere Behandlungsmöglichkeiten, als mit Hilfe von konservativen Therapien, gymnastischen und physiotherapeutischen Übungen einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Hieran halte ich mich sehr streng und bislang sind auch "keine weiteren Verschlechterungen" oder Beschwerden hinzugetreten.

Jedenfalls wurde erst nach Vorlage der weiteren ärztlichen Befunde vom 19.12.2014 - durch das Gericht erstmals zur Beweiserhebung des seit dem 02.06.2014 anhängigen Verfahrens - mit "Beweisanordnung" vom 11.02.2015 Frau XXXXX zur Sachverständigen ernannt u. mit der Einholung eines Gutachtens beauftragt. Das am 10.04.2015 verfasste Gutachten berück-sichtigte alle zuvor bei Gericht vorgelegten Arzt- und Entlassungsberichte bei der Anam-nese bzw. bei der Vorbereitung zur häuslichen Begutachtung ohne jedoch den Hilfebedarf mit entsprechenden Untersuchungen zu eruieren. Eine "Irreführung" des Gerichts wird darin gesehen, dass die Sachverständige nur die vor dem 19.12.2014 diagnostizierten Erkran-kungen wörtlich auflistete, die posttraumatische Schädigung des Rückenmarks mit einem schlichten Verweis auf den Entlassungsbericht aber unerwähnt beließ. Zudem erklärte sie lapidar, das diese Arztberichte für sie "wenig aussagekräftig" gewesen sein sollen. Vielmehr stützte sich ihr Gutachten in weiten Teilen auch immer wieder auf die Feststellungen aus den beiden "außergerichtlich" eingeholten MDK-Gutachten der Beklagten aus dem Jahre 2013 ohne die jeweiligen Bereiche durch eigene "Untersuchungen oder Inaugenscheinnahme" selbst im erforderlichen Umfang zu überprüfen.

Die Umstände der Begutachtung vom 20.03.2015, auf denen das Gutachten vom 10.04.2015
fußte sowie die Tatsache, das hierbei auf alle zu erwartenden und zwingend erforderlichen
"Untersuchungen" sowie die Herbeiführung von aussagekräftigen "Beobachtungssituationen" bzgl. des zu ermittelnden Hilfebedarfs im Bereich der "Mobilität & Körperpflege" verzich-tet wurde, erschienen mir derart skandalös, das ich dem Gericht "ausführlich u. wahrheits-gemäß" hierüber berichtete. Ferner wies ich darauf hin, dass es im Rahmen dieser Begutach-tung sogar zu einem Nervenzusammenbruch gekommen war, da sich die Sachverständige zu-dem auch "herabwürdigend und belustigend" über die bestehende Inkontinenz, bzw. über die "inzwischen ganztägig" verwendeten Hilfsmittel geäußert hatte. Zeitgleich verdeutlichte ich die erheblichen "Plausibilitätslücken und Widersprüche" sowie die fehlende, wissen-schaftliche Nachvollziehbarkeit aus den gutachtlichen Feststellungen u. regte entgegen allen von mir geäußerten Bedenken, eine zeitnahe Nachbegutachtung durch die gerichtlich bestell-te Sachverständige Frau Claudia Müller an. Das Gericht bat infolge der vorerwähnten Vorbe-halte und Schilderungen die Sachverständige um Stellungnahme sowie auch darum zu über-prüfen, ob ggf. eine "Nachbegutachtung" angezeigt sei.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 28.11.2015 lehnte Frau XXXXXXXXX eine Nachbe-gutachtung ab und bedrohte mich mit strafbewehrten Unterlassungsklagen für den Fall, das ich meine Schilderungen und Ausführungen zum Gutachtenhergang nochmals wieder-holen würde. Ferner trug sie vor, bei "zukünftigen Begutachtungen" sei mit mir nach dem (Vier-Augen-Prinzip) zu verfahren. Auf meinen Vorbehalt bzgl. der im Gutachten nicht ge-würdigten (angeblich wenig aussagekräftigen Arztbefunde) erklärte die Sachverständige hier vollkommen gegensätzlich, diese haben ihr doch einen "tiefen Einblick" in den Gesund-heitszustand gegeben und von daher eine Beurteilung des Pflegebedarfs erlaubt. Zum Vorbe-halt, dass es in ihrem Gutachten bereits an der erforderlichen Anamnese mangelte, erklärte sie lapidar, sie habe "persönlich Beobachtungssituationen" beigewohnt, welche ihr eine Beur-teilung des Pflegebedarfs ermöglicht hätten. Einen wissenschaftlich belegbaren Nachweis z.B. durch (Mitschriften, Untersuchungsfragebögen oder beispielhaften Schilderungen etc.) blieb die Sachverständige in dem Wissen, das diese niemals stattgefunden hatten und auch nicht stattgefunden haben können, selbstverständlich schuldig.

Zwischenzeitlich hatte ich mich an den Diözesanverband XXXXXX gewendet und um deren Beistand in diesem Verfahren gebeten. Mit Schreiben vom 27.01.2016 wurde beantragt von Amts wegen ein weiteres Sachverständigengutachten einholen zu lassen, ersatzweise sollte auf Empfehlung des Diözesanverbandes XXXXX Frau XXXXXXXX gemäß § 109 SGG als Sachverständige ernannt und mit der Einholung eines Zweitgutachtens beauftragt werden.

Diesem Antrag gab das erkennende Gericht statt u. berief die Pflegefachkraft Frau XXXX-XXXX zur Sachverständigen. Ob dies von Amts wegen oder gemäß § 109 SGG erfolgte ent-zieht sich meiner Kenntnis. Dem Wortlaut von § 109 SGG folgend, muss ich jedoch von einer Ernennung zur Sachverständigen von Amts wegen ausgehen, da Frau XXXX-XXXX keine promovierte "Ärztin" sondern eine kompetente Pflegefachkraft zu sein scheint.

Der vom JobCenter im Wege der Feststellung der beruflichen Leistungsfähigkeit beauftragte MDK stellte am 18.11.2015 fest, dass eine Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II auf Dauer nicht mehr vorliege u. wies ausdrücklich auf die Erforderlichkeit einer erneuten Überprüfung des Pflegebedarfs hin. Aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und dem damit einhergehenden Pflegebedarf, beantragte ich nach einer langfristigen und aufwendigen Kontenzusammenführung am 06.01.2016 bei der zuständigen Rentenversicherung die Aner-kennung der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente.

Nach einer weiteren "ärztlichen Begutachtung" wurde mit Bewilligungsbescheid vom 01.07.2016 die volle Erwerbsminderungsrente ohne zeitliche Begrenzung anerkannt.

Das ärztliche Gutachten der Deutschen Rentenversicherung kann ggf. direkt durch das erkennende Gericht unter der

Rentenversicherungsnummer: XXXXXXXXXX

beim Träger von Amts wegen zur weiteren Beweissicherung angefordert werden.

Das Gutachten der Sachverständigen Frau XXXX-XXXX stellte nach einem erfolgten Haus-besuch vom 18.04.2016 einen Pflegebedarf der Pflegestufe II bereits seit Anfang 2015 fest und würdigte hierbei "erstmals" die in den Akten befindlichen Arztberichte Fach- und Sach-gerecht, indem sie diese ebenso "kritisch wie objektiv" auf den zu beurteilenden Pflegebe-darf bezogen, berücksichtigte. Hierzu nahm die Sachverständige umfangreiche eigene Unter-suchungen vor und führte im Gegensatz zu der gerichtlich bestellten Sachverständigen erst-
mals auch "Beobachtungssituationen" herbei, so dass sich ein durchweg plausibles und wissenschaftlich nachvollziehbares Gesamtbild mit dem Ergebnis ergab, dass der tatsäch-liche Pflegebedarf "erstmals" und weitestgehend zutreffend ermittelt werden konnte.

Nach Vorlage dieses Gutachtens erwirkte die Beklagte mit einem "unwahren" Vortrag mit Schriftsatz vom 04.07.2016 eine weitere Stellungnahme der gerichtlich bestellten Sachver-ständigen Frau XXXXXXX um so "verwertbare Angaben" zu erhalten, auf deren Grund-lage sie nochmals zur Sache vortragen wollte. Das innerprozessual eingeholte Zweitgutachten deklarierte die Beklagte ohne die Erhebung von begründeten Einwänden für nicht nachvoll-ziehbar. Die Sachverständige Frau XXXXX würdigte in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2013 entsprechend dem Vortrag der Beklagten, das Sachverständigengutachten von Frau XXXXX-XXXX in unzulässiger Weise als "außergerichtlich" eingeholtes Gutachten deutlich herab. Nach meiner Rechtsauffassung haben insbesondere gerichtlich bestellte Sachverständige auf eine dogmatische Trennung dieser normativen Bezeichnungen zu achten. Es wird daher bestritten, dass das Gutachten von Frau XXXX-XXXX "außergerichtlich" eingeholt worden sein soll. Das Gutachten wurde zweifelsfrei "innerprozessual" und sogar mit gerichtlicher Zustimmung eingeholt.

Die "Nachvollziehbarkeit" des Zweitgutachtens wurde von der gerichtlich bestellten Sach-verständigen hingegen grundsätzlich - wenn auch mit kleinen u. auf vollkommen abwegigen Mutmaßungen beruhenden Abzügen - bestätigt.

"Zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2016 sowie zur gutachtlichen Stellungnahme von Frau XXXXXXXXXX vom 30.08.2016 möchte ich vorerst nicht in allen Details zusätzlich zu der sachbezogenen Stellungnahme meines Rechtsbeistandes vortragen. Sofern es das Gericht überhaupt noch für erforderlich hält - werde ich in der zu erwartenden Verhandlung, gerne schriftlich oder mündlich und im Detail die erkennbaren Falschbeurkundungen darlegen. Ich erlaube mir jedoch die vom Diözesanverband XXXXXX nicht aufgezeigten Widersprüche in kürze zu darzulegen."

1.) Die von mir als "Schutzbehauptung" zu wertende "gutachtliche Feststellung" der Frau XXXXXXXX, wonach sich mein Gesundheitszustand angeblich seit ihrer Begutachtung vom 20.03.2015 verschlechtert bzw. zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung angeblich nicht dargestellt haben soll, wird ausdrücklich bestritten. Alle von ihr aufgeführten Erkrankungen u. Behin-derungen lagen schon seit Antragstellung und ebenso zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung vor. Dies geht sowohl aus den Gerichtsakten, als auch aus ihrem eigenen Gutachten hervor. Von daher muss auch die Empfehlung einer weiteren Neubegutachtung als eigennützige und will-kürliche bzw. schikanöse sowie auch bereits angekündigte "weitere Begutachtung nach dem Vier-Augen-Prinzip" verstanden werden.

2.) Die Gegenüberstellung von Abbildung I (Ergebnis des ermittelten Hilfebedarfs aus dem Gutachten von Frau XXXXXX und Abbildung II aus dem Gutachten von Frau XXX-XXX verdeutlichen keineswegs wie vorgetragen, eine Verschlechterung der gesundheitlichen Si-tuation seit ihrer Begutachtung, sondern nur die eklatanten Fehler in der Ermittlung des Hilfebedarfs ihrerseits.

3.) Auch die im Gutachten von Frau XXX-XXX erwähnte weitere Vertretungspflegekraft belegt nicht wie von Frau XXXXXXXXX "gutachtlich dargestellt" eine Zunahme des Pfle-gebedarfs seit ihrer eigenen Begutachtung, sondern "ersetzt" eine Pflegekraft u. führt erkenn-bar nicht zu einem gestiegenen Pflegebedarf. Auch der zur "Begründung" missbrauchte Hin-weis der Sachverständigen, dass "auch" die Beklagte eine angebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation festgestellt haben soll, verbietet sich M.E. schon angesichts der bisherigen Plausibilitätslücken und dem Umstand, dass dieser Eindruck bei der Beklagten nur dadurch erweckt wurde, dass die Sachverständige den Hilfebedarf "grob fahrlässig u. fehler-
haft" ermittelt hatte, von selbst. Im Übrigen ist es unrichtig, wenn Frau XXX vorträgt, auch die Pflegekasse habe in ihrem Schriftsatz vom 04.07.2016 festgestellt, dass sich der von Frau XXXX-XXXXX ermittelte Hilfebedarf seit deren Begutachtung aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers erhöht haben müsse. Zutreffend ist, dass die Beklagte nur den Vorbehalt äußerte, der Gesundheitszustand des Klägers müsste sich demnach seit der Begutachtung durch die gerichtlich bestellte Sachverständige (Frau XXXX) erhöht haben und hierzu fehlten der Beklagten "verwertbare" Angaben.

4.) Ebenso ist M.E. nach erkennbar, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige die ergän-zende Stellungnahme missbraucht und nicht ihr eigenes Gutachten wie vom Gericht gefor-dert überprüft, sondern eigenmächtig und vom Gericht nicht in Auftrag gegebene obergut-achtliche Tätigkeit vornimmt, indem sie das Gutachten von Frau XXX-XXXXX nicht nur herabwürdigt, sondern zudem auch gutachtlich sowie juristisch zu bewerten versucht.

Nachdem der Beklagten durch die "unterstellte Verschlechterung" der gesundheitlichen Situation (nach dem 20.03.2015) aus ihrem Schriftsatz vom 04.07.2016 nun eine verwertbare "gutachtliche Bestätigung" dieser vollkommen abwegigen Mutmaßung und Unterstellung durch die gerichtlich bestellte Sachverständige Frau XXXXXXXX vorlag, beantragte die Be-klagte mit Schreiben vom 14.09.2016 die Einholung einer "weiteren Neubegutachtung" von Amts wegen. Der von mir als Rechtsbeistand beauftragte Diözesanverband XXXXX arbeite-te mit Schriftsatz vom 29.09.2016 - die sachbezogenen Unstimmigkeiten - heraus und regte an, möglichst zeitnah einen mündlichen Verhandlungstermin anzusetzen. Meine Besorgnis, wonach das Gericht ggf. vorbehaltlos dem Antrag der Beklagten sowie den abwegigen Emp-fehlungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen folgen könnte, teilte dieser nicht u. riet mir ausdrücklich davon ab, dem Gericht diese persönliche Stellungnahme zu überreichen.

Die "juristische Bewertung" der Sachverständigen Frau XXXXXXXX, wonach Fahrt- und Wartezeiten einer Begleitperson nicht zu berücksichtigen seinen, wird ausdrücklich bestritten.

Ebenso sehe ich in der Behauptung, dass die Dysästhesien beim zeitlichen Pflegebedarf für das Kämmen und Rasieren nicht zu berücksichtigen seien, als grundsätzlich falsch an. Denn sie würden mein Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 u. 3 GG verletzen.

Gerne komme ich aber den jüngsten - willkürlich anmutenden - Ausführungen der Sachver-ständigen Frau XXXXX, wonach ich "täglich" einen Arzt aufsuchen müsste nach und belege dem Gericht allein für das Kalenderjahr 2015 insgesamt über 30 nachweisliche Arzt- und Therapiebesuche.

Beweis: Vorlage eines Auszugs der beklagten Pflegekasse auf der bemerkenswerter Weise bereits 14 nachweisliche Arzttermine allein beim Hausarzt fehlen. Ein Ent- sprechender schriftlicher Nachweis kann und sollte bei Bedarf durch das Gericht von Amts wegen, direkt bei Herrn Dr. XXXX u. allen anderen hinzugezogenen Fachärzten angefragt werden.

Denn nach Rücksprache mit Herrn Dr. XXX ist es durchaus normal, dass nicht alle Arzttermine in den Abrechnungen der Krankenkasse aufgeführt werden, da vom Arzt nur eine Pauschale je Quartal mit der Krankenkasse abgerechnet wird. Es dürften dem- nach weitere Arzttermine bei anderen Ärzten nachweisbar sein, so das sich bereits rein rechnerisch der durchschnittliche u. wöchentliche Arztbesuch nachweisen lassen wird, ohne die sonstigen und regelmäßig anfallenden Erledigungen zur Aufrechterhaltung einer eigenständigen Haushalts- und Lebensführung zu berücksichtigen, bei denen ich selbstverständlich u. wie im Übrigen auch von Frau XXXXXXXX festgestellt sowie auch aus medizinischer Sicht, auf Begleitung und Hilfe zwingend angewiesen bin.

Mit Bescheid vom 21.09.2016 - hier eingegangen am 30.09.2016 - hat das Versorgungsamt der Stadt XXXXX inzwischen einen gesamt GdB von (100) sowie die Merkzeichen G, aG, B, H und RF festgestellt. Insbesondere belegen diese "ärztlichen Feststellungen", dass ent-sprechend der auch in diesem Verfahren vorgelegten Arztbefunde u. des Entlassungsberichts des Gemeinschaftskrankenhauses XXXXXXX vom 19.12.2014 bereits seit dem 01.01.2015 folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen.

1. Hirngeschwulstbildung, Halbseitenlähmung, Sehstörung, Gangunsicherheit, Fallneigung und seelisches Leiden.

2. Wirbelsäulenverbildung, Wirbelsäulenverletzungsfolgen, Wirbelkanalenge.

3. Harnblasenentleerungsstörung.

4. Zuckerkrankheit.

Die "amtsärztlichen Feststellungen" des Versorgungsamtes der Stadt XXXXXX können ggf. direkt durch das erkennende Gericht unter dem

Geschäftszeichen: XXXXXXXXXXXXXXX

beim Versorgungsamt der Stadt XXXXXX von Amts wegen zur weiteren Beweissicherung angefordert werden und Beweis darüber erbringen, dass die Erkrankungen und Funktions-störungen bereits seit Antragstellung vorliegen.

Meinen Einwand, das sowohl das Gutachten der Rentenversicherung als auch die amtsärzt-liche Begutachtung nach Aktenlage durch das Versorgungsamt der Stadt XXXX für das hier anhängige Verfahren relevant sein könnten, da sie den zeitlichen Eintritt der gesundheit-lichen Einschränkungen und Behinderungen noch vor Erstellung des Gutachtens durch Frau XXXXX belegen, teilte der Diözesanverband XXXXX zunächst nicht.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2016 teilte der Diözesanverband XXXXX dann aber doch die Feststellung des GdBs von 100 dem Gericht mit.


Fazit:
Einer weiteren Begutachtung durch den MDK stehe ich nach Abschluss des anhängigen Ver-fahrens selbstverständlich offen gegenüber, jedoch muss ich die "gemeinschaftlichen Unter-stellungen" der gerichtlich bestellten Sachverständigen und der Beklagten zur Einholung ei-nes weiteren Gutachtens, als ausschließlich dem jeweiligen Eigeninteresse zur weiteren Ver-fahrensverschleppung bzw. zur ungerechtfertigten Aufrechterhaltung des Vergütungsan-spruches für das gerichtlich bei Frau XXXXX eingeholte Gutachten einstufen. Gegen diese für mich "schikanös anmutende" und mit Hinblick auf die in diesem Verfahren noch offenen Fragen - vollkommen überflüssige Begutachtung - muss ich daher rein vorsorglich aufs schärfste protestieren. Eine weitere "Neubegutachtung" kann auch keinen Aufschluss über die Frage liefern, seit wann der Pflegebedarf der Pflegestufe I und seit wann die Pflege-stufe II anzunehmen ist und ob der Hilfebedarf im Gutachten der Frau XXXXXXXXX hätte anders ausfallen müssen, wenn diese den erforderlichen Pflegebedarf ordnungsgemäß ermit-telt und die ärztlichen Feststellungen angemessen gewürdigt hätte. Eine weitere Begutach-tung durch ein über die Beklagte in Auftrag gegebenes Gutachten beim MDK zur Klärung der in diesem Verfahren relevanten Fragen, muss ich mit Hinblick auf die Chancengleichheit vor Gericht hingegen ablehnen. Zumal mein Antragsrecht auf ein Gegengutachten bereits aufgebraucht sein dürfte und ich somit prozessual benachteiligt würde.

Ein weiteres Gutachten kommt, sofern es das Gericht für zwingend erforderlich halten sollte, daher M.E. nach nur über einen möglichst fachärztlichen und unabhängigen Gutachter oder eine Gutachterin in betracht. Wobei ich nochmals hervorheben möchte, das eine rein auf den zukünftigen Pflegebedarf ausgerichtete Begutachtung durch die Beklagte ohnehin alle 6 Mo-
nate erfolgen wird und nur ein "Obergutachten" die in diesem Verfahren strittigen Fragen zum Eintritt der jeweiligen Hilfebedürftigkeit wird klären können, falls dies nicht ausreichend aus den Gerichtsakten und den ggf. bei zu ziehenden Gutachten belegt oder von Amts wegen ermittelt werden kann.

Die Beklagte hat bislang auch keine groben Mängel am Gutachten der Sachverständigen Frau XXXX-XXXX vorgetragen oder begründet, welches eine "Neubegutachtung" rechtfertigen könnte. Die von der Beklagten erwirkten "gutachtlichen Feststellungen" dienen für mich hingegen nur der Verschleierung der eigenen Fehler und Versäumnisse sowie der Aufrechter-haltung des Vergütungsanspruches als auch der weiteren Verfahrensverschleppung.

Auch hat die Beklagte sich nicht gegen die Ernennung von Frau Gabriele XXXX-XXXX aus-gesprochen, sondern durch erkennbar unwahren Sachvortrag versucht, eine entsprechende Stellungnahme und Empfehlung zur "Neubegutachtung" durch die gerichtlich bestellte Sach-verständige zu erwirken. Entsprechend dieser erwirkten Stellungnahme mit eigenmächtigen wie herabwürdigenden, als auch mit rechtlichen Bewertung durch Frau XXXXXXXXX, be-antragt die Beklagte nun - wie zu erwarten stand - die Einholung einer weiteren und nur auf die Zukunft ausgerichteten "Neubegutachtung" durch das erkennende Gericht. Hierzu bietet sie sogar die eigenen Gutachter des MDK an, während sie noch vor wenigen Monaten die An-nahme eines erneuten Antrags auf Feststellung einer Pflegestufe mit dem Hinweis auf das hier noch anhängige Verfahren ablehnte u. mir sogar rat, doch besser zur AOK zu wechseln.

Sowohl das durch die Beklagte in Auftrag gegebene Gutachten des MDK als auch das ge-richtlich bestellte Sachverständigengutachten und das Gutachten der Sachverständigen Frau XXXX-XXXXXX belegen durchgehend einen grundsätzlich erforderlichen Pflegebedarf seit Antragstellung, der sich im Laufe des anhängigen Verfahrens - Ende 2014 - nochmals erhöht hatte. Lediglich wenige Minuten fehlen in den MDK-Gutachten und dem gerichtlich bestell-ten Gutachten aufgrund von unberücksichtigten Funktionsstörungen zur Erlangung der bean-tragten Pflegestufe. Dabei sind ausschließlich Art & Umfang dieser Gutachten sowie die Be-gutachtung durch Frau XXXXXXXXX u. deren widersprüchlichen Stellungnahmen zu bean-standen und folglich gerichtlich zu bewerten.

Dem Gegenüber stehen die mehrfachen "ärztlichen Begutachtungen" durch die Renten-kasse, die selbstverständlich auch den Pflegebedarf diagnostiziert haben sowie die "amts-ärztliche Begutachtung" nach Aktenlage durch das Versorgungsamt der Stadt XXXXXXX, auch wenn diese Gutachten nicht explizit zur Feststellung einer Pflegestufe erfolgten. Sowie
selbstverständlich auch das "innerprozessual eingeholte" u. "Nachvollziehbare" Sachver-ständigengutachten von Frau XXXX-XXXXX.

Die sachlichen Mängel im gerichtlich eingeholten Gutachten rechtfertigen allein leider noch keine Ablehnung der Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit. Die inhalt-liche Bewertung der vier Gutachten obliegt jedoch "ausschließlich" dem erkennenden Ge-richt im Rahmen der freien Beweiswürdigung und nicht der gerichtlich bestellten Sachver-ständigen Frau XXXXX oder den klagenden Parteien.

Das Gericht wird daher wohl nicht nur wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.09.2016 vorgetragen zu prüfen haben, ob das Gutachten der Frau XXXXXX ggf. durch ein neues und zudem - ausschließlich in die Zukunft gerichtetes Gutachten - von Amts wegen zu ergänzen, sondern auch ob dieses ggf. vollständig zu entwerten und durch das Gutachten der Sach-verständigen Frau XXXX-XXXXX zu ersetzen ist.

Die Ausfechtung dieser "gutachtlichen Unstimmigkeiten" über die jeweilige Wertigkeit ihrer eklatant unterschiedlichen Bewertungen oder die Vermeidung einer gerichtlichen Be-weiswürdigung können nicht auf meinem Rücken durch ständige Neubegutachtungen aus-getragen werden. Insofern wäre wohl ehr ein "Obergutachten" über die jeweilige Beweis-kraft aller vorliegenden Gutachten in Erwägung zu ziehen, da dieses endlich Aufschluss über die Frage des Eintritts der Pflegebedürftigkeit entsprechend der Pflegestufe I und II liefern dürfte, was mit Hinblick auf die beiden ärztlichen Gutachten aus dem Rentenverfahren und dem Feststellungsverfahren der Behinderungen sowie der Aktenlage entbehrlich erscheint.

Die Seitens der gerichtlich bestellten Sachverständigen in Abzug gebrachten Pflegezeiten fußen auf Mutmaßungen und Unterstellungen, welche sich ebenfalls bereits anhand der Aktenlage von selbst widerlegen.

Die "abschließende Beurteilung" des Pflegebedarfs dürfte meiner Auffassung nach daher ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegen und diesem aller Erwartung nach auch anhand der zitierten Gutachten und der Aktenlage, gewiss auch möglich sein. Gutachter sind M.E. nur die "rechte Hand" der Justiz, nicht aber deren weisungsberechtigter Vormund. Von daher vertraue ich auf den "Amtsermittlungsgrundsatz" und die Sorgfalt des Gerichts.

In Bezug auf die in Abzug gebrachten Pflegezeiten für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung fällt in der direkten Gegenüberstellung von Abbildung I und Abbildung II noch auf, dass die von Frau XXXXX-XXXX veranschlagten "individuellen Pflegezeiten" in den Bereichen 1.5, 1.11, 3.2, 3.3 und 3.7 deutlich zu gering veranschlagt sind. Diese geringfügi-gen Fehler in den individuell zu bemessenden Zeitfenstern sind M.E. durch die festgestellten Pflegeminuten (122 Minuten) im Tagesdurchschnitt mit Hinblick auf die offensichtlich pau-schal veranschlagten Pflegeminuten von 45 Minuten täglich unter dem Bereich für das "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" zu vernachlässigen. Eine mündliche An-hörung der beiden Sachverständigen dürfte diesem Vorbehalt von Frau XXXX hinreichende Aufklärung verschaffen.

Insgesamt erachte ich das hier anhängige Verfahren von daher für Entscheidungsreif.

Zumal laut Stellungnahme der gerichtlich bestellten Sachverständigen, entsprechend dem Vortrag der Beklagten nur der zeitliche Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung strittig ist und das innerprozessuale Zweitgutachten der Sachverständigen und Pflegefachkraft Frau XXXX-XXXX nur mit geringfügigen - eigenmächtigen und auf vollkommen abwegigen Mutmaßungen beruhenden Abweichungen - für Nachvollziehbar erklärt wurde.


Meinen minutiösen und ergänzenden Sachvortrag bitte ich freundlichst zu entschuldigen, er sollte keineswegs die Akten des Gerichts unnötig aufblähen, sondern wurde ebenso wie das innerprozessuale Gutachten von Frau XXXX-XXXX aufgrund der "groben Mängel" und vollkommen widersprüchlichen Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau XXXX, für mich "unabwendbar notwendig".



«1

Antworten

  • leider einfach zuviel Text!

    Um diesen wirklich bewerten zu können, wäre der Klartext (Anonymisiert) des Anklagetext & Urteils notwendig. Deine persönlichen Texte dazwischen verwirren nur. Deine persönliche Einwendungen wären im Anschluss besser gewesen.

    Gruß
    rollispeedy 😢 😺
  • Hallo,

    ja, das war mir auch zuviel Text, habe nur die Zusammenfassung gelesen. Ich weiß allerdings auch nicht so recht, was Du von uns erwartest. Da es hier offesnichtlich um eine Auseinandersetzung um Details geht, bist Du in der Tat mit einem Rechtsbeistand vor Ort am besten bedient.

    Dass privat in Auftrag gegebenen Gutachten vor Gericht nicht dasselbe Gewicht haben wie die vom Gericht in Auftrag gegebenen ist nicht ungewöhnlich - sonst wäre ja auch "Gefälligkeitsgutachten " Tür und Tor geöffnet.

    Nur kurz zu der Aussage: "Der von mir als Rechtsbeistand beauftragte Diözesanverband geht immer nur auf die sachlichen Aspekte der fehlerhaften Bewertung der Pflegestufe ein und zeigt nicht die Falschbeurkundungen etc. auf." Mir scheint, das ist genau das, was Dein Rechtsbeistand tun sollte. Ich weiß nicht, was Du mit Falschbeurkkundung meinst (das ergab sich aus der Zusammenfassung für micht nicht), aber es geht bei der Pflegestufe ja nun wirklich nur darum, wieivl Pflegebedarf Du hast oder nicht. Alles andere hat dann im Gerichtsverfahren, bei dem es um die Pflegestufe geht, tatsächlich nichts zu suchen.

    Besten Gruß, ananim
  • rollispeedy hat geschrieben:
    leider einfach zuviel Text!

    Um diesen wirklich bewerten zu können, wäre der Klartext (Anonymisiert) des Anklagetext & Urteils notwendig. Deine persönlichen Texte dazwischen verwirren nur. Deine persönliche Einwendungen wären im Anschluss besser gewesen.

    Gruß
    rollispeedy 😢 😺



    Ja das ist mir auch klar.... ist ja nun mal auch eine Zusammenfassung der letzten 3 Jahre und leider ist das auch so eine Masche der KK und ihrer Gutachter.... mit kleinen Sätzen kann man etwas falsches behaupten....das Lügengeflecht darzulegen funktioniert hingegen nicht mit wenigen Sätzen.

    Fakt ist, die Gutachterin behauptet das sich die gesundheitlichen Einschränkungen nicht dargestellt haben sollen... aber die Gerichtsakten und ärztlichen Atteste belegen das genaue Gegenteil. Für mich ist das eine Falschbeurkundung und ich unterstelle Vorsatz zur Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruches, zumal die Sachverständige entgegen ihren Behauptungen in ihrer Stellungnahme selbige Einschränkungen diagnostiziert hatte.
  • Recht haben ist nicht gleich Recht bekommen - eine Klage ist eben eine sehr sehr sehr aufwendige Vorbereitung.
    Ein Gutachten ebenso!
    Grundsätzlich ist immer darauf zu achten, das ein Gutachter immer das "Wohlgefallen" eines Gerichtes hat. Das heißt, es muss ein zugelassener und gerichtlich bestellter Gutachter sein und / oder auch schon mal für das Gericht tätig gewesen sein in einem vergleichbaren Fall. Unabhängig ob die betreffende Person qualifizierte Kenntnisse besitzt oder auch nicht - klingt doof - aber ist nun mal so. Und da bestehen bei deinen Ausführungen schon Fehler (bei meinem flüchtigen drüber Lesen deiner Ausführungen). Hier hat also schon deine Rechtsvertretung Misst gebaut! Es zählen eben Titel, Qualifizierungen, Lebenserfahrungen im Beruf und Berufsstand der betreffenden Gutachter (Und das scheint auch zu fehlen bei deinen Gutachtern).

    Bei solchen Gutachtern, wie bei dir, wird das Gutachten in jeder Hinsicht zerpflügt und in jeder Hinsicht nicht für voll genommen. Teilbereiche werden aufgrund der Tatsächlichen ersichtbaren Handycaps anerkannt, jedoch im ganzen wird so ein Gutachten eben nicht für ernst genommen.

    Ich weiß zwar nicht, in wie weit der Rechtsstreit zurück liegt und welche Kostenbelastungen damit verbunden sind - aber im Grunde wäre es gescheit, alles zu beenden und von vorn anzufangen.
    Und den Antrag gründlich vorbereiten.

    Das sage ich mal so... um es einfach darzulegen. Denn solange ein Verfahren läuft, besteht keine Möglichkeit eines "Neuantrages" oder auf aktuelle Bedürfnisse weitere Anträge in dieser Hinsicht zu stellen. Da rennst du gegen Windmühlen und Betonmauern - unabhängig ob du Recht hast oder nicht. Es kommt eben darauf an, was dir wichtiger ist, eine unmittelbare Leistung des Trägers oder Rechthaben und weiteren Leistungsentzug des Trägers.


    Gruß
    rollispeedy
    😢 🥺 😢
  • rollispeedy hat geschrieben:
    Recht haben ist nicht gleich Recht bekommen - eine Klage ist eben eine sehr sehr sehr aufwendige Vorbereitung.
    Ein Gutachten ebenso!
    Grundsätzlich ist immer darauf zu achten, das ein Gutachter immer das "Wohlgefallen" eines Gerichtes hat. Das heißt, es muss ein zugelassener und gerichtlich bestellter Gutachter sein und / oder auch schon mal für das Gericht tätig gewesen sein in einem vergleichbaren Fall. Unabhängig ob die betreffende Person qualifizierte Kenntnisse besitzt oder auch nicht - klingt doof - aber ist nun mal so. Und da bestehen bei deinen Ausführungen schon Fehler (bei meinem flüchtigen drüber Lesen deiner Ausführungen). Hier hat also schon deine Rechtsvertretung Misst gebaut! Es zählen eben Titel, Qualifizierungen, Lebenserfahrungen im Beruf und Berufsstand der betreffenden Gutachter (Und das scheint auch zu fehlen bei deinen Gutachtern).

    Bei solchen Gutachtern, wie bei dir, wird das Gutachten in jeder Hinsicht zerpflügt und in jeder Hinsicht nicht für voll genommen. Teilbereiche werden aufgrund der Tatsächlichen ersichtbaren Handycaps anerkannt, jedoch im ganzen wird so ein Gutachten eben nicht für ernst genommen.

    Ich weiß zwar nicht, in wie weit der Rechtsstreit zurück liegt und welche Kostenbelastungen damit verbunden sind - aber im Grunde wäre es gescheit, alles zu beenden und von vorn anzufangen.
    Und den Antrag gründlich vorbereiten.

    Das sage ich mal so... um es einfach darzulegen. Denn solange ein Verfahren läuft, besteht keine Möglichkeit eines "Neuantrages" oder auf aktuelle Bedürfnisse weitere Anträge in dieser Hinsicht zu stellen. Da rennst du gegen Windmühlen und Betonmauern - unabhängig ob du Recht hast oder nicht. Es kommt eben darauf an, was dir wichtiger ist, eine unmittelbare Leistung des Trägers oder Rechthaben und weiteren Leistungsentzug des Trägers.


    Gruß
    rollispeedy
    😢 🥺 😢



    GARANTIERT WERDE ICH NICHT NEU ANFANGEN.... das geht zur Not bis vors BSG!

    1.) Die gerichtlich bestellte Sachverständige ist das Problem und hat den BOCKMIST gebaut und das kann man ihr sogar nachweisen.

    2.) Das Privatgutachten ist fehlerfrei und wurde von der gerichtlich bestellten Sachverständigen sogar als "Nachvollziehbar" also als wissenschaftlich plausibel bezeichnet.

    3.) Die jetzt angeregte weitere Neubegutachtung, sollte das Gericht dieser Empfehlung folgen, wird nichts anderes belegen können, als das was im Privatgutachten steht, also Pflegestufe II

    Ich sehe das Verfahren KEINESWEGS als verloren an, ganz im Gegenteil. Mein Problem ist, das alles auf den PUNKT zu bringen ohne einen 20 seitigen Vortrag bei Gericht zu halten. Von daher dachte ich, dass hier ggf. pfiffige Anwälte sind, die dabei helfen könnten eine KURZFASSUNG auf den PUNKT zu bringen. Richter lesen nun mal nicht gerne!

    Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat soviel Falschaussagen gemacht, ärztliche Befunde missachten, ist den gerichtlichen Aufforderungen nicht nachgekommen, hat eigenmächtig andere Gutachten Bewertet und juristische Feststellungen getroffen, die zudem noch falsch sind etc. pp.

    Sollte das Gericht diesem Gutachten tatsächlich folgen, so ist das Verfahren spätestens vor dem LSG gewonnen. Da verwette ich meinen alten Arsch drauf.

    Eine Rücknahme der Klage kommt für mich AUF KEINEN FALL in betracht, ich zieh das Ding durch, notfalls bis vors BSG oder BVG, denn die Aussage der Gutachterin verstößt sogar gegen Art. 2 u. 3 GG.... sie trägt vor, der ermittelte Zeitbedarf für das Kämmen und Rasieren von 10 Minuten sei trotz der diagnostizierten Dysästesien nicht zu berücksichtigen. Was VOLLKOMMENER DUMMQUATSCH ist.... selbstverständlich sind die individuell erforderlichen Pflegezeiten zu berücksichtigen, gerade bei einem chronischen Schmerzpatienten mit Hühnerei großem Tumor in der Augenhöhle bis zur Hypophyse vor gewachsen. Ich werde mich nicht in 2 Minuten in Rekordzeiten rasieren lassen, egal wie sehr das dann schmerzt! Das werden wir noch sehen ob ich dafür 2 Minuten oder wie von der Pflegefachkraft ermittel 10 Minuten zugesprochen bekomme.


  • Du hast hier um eine "Information" erhofft!
    Eine rechtsverbindliche Aussage kann und wird hier im Forum nicht getroffen.

    Es sind verschiedene Aussagen bisher hier im Thread gesagt worden. Und im Grunde steht doch deine persönliche Einstellung wie es weiter gehen bereits fest. Nur eines kann ich dir ganz bestimmt sagen, ein Richter liest alle Dokumente seines Verfahrens sehr gut durch. Man mag verschiedene Interpretationen zu verschiedenen Umständen und Ausfertigungen von Gutachten haben aber was zählt ist, was das Gericht am Ende dazu sagt. ( ...und ich bezweifel auch, das aufgrund der Umstände, dieser Fall bis zum BSG gehen wird)

    Jedoch wünsche ich Dir ein gutes Gelingen bei der Angelegenheit.

    "argumentum consequens:ad absurdum"

    Gruß
    rollispeedy
  • rollispeedy hat geschrieben:
    Du hast hier um eine "Information" erhofft!
    Eine rechtsverbindliche Aussage kann und wird hier im Forum nicht getroffen.

    Es sind verschiedene Aussagen bisher hier im Thread gesagt worden. Und im Grunde steht doch deine persönliche Einstellung wie es weiter gehen bereits fest. Nur eines kann ich dir ganz bestimmt sagen, ein Richter liest alle Dokumente seines Verfahrens sehr gut durch. Man mag verschiedene Interpretationen zu verschiedenen Umständen und Ausfertigungen von Gutachten haben aber was zählt ist, was das Gericht am Ende dazu sagt. ( ...und ich bezweifel auch, das aufgrund der Umstände, dieser Fall bis zum BSG gehen wird)

    Jedoch wünsche ich Dir ein gutes Gelingen bei der Angelegenheit.

    "argumentum consequens:ad absurdum"

    Gruß
    rollispeedy


    Nach einer "Rechtsverbindlichen" Aussage habe ich auch nicht gefragt, sondern nach Tipps und Anregungen wie man das ganze in kurzer, emotionsloser und sachlicher Form beim Gericht vortragen kann bzw. ob es sinnvoll ist, diese vielen kleinen "Falschbeurkundungen" unerwähnt zu belassen.

    Wenn eine Sachverständige vorträgt, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten sich bei ihrer Begutachtung nicht dargestellt OHNE überhaupt irgendwelche eigenen Untersuchungen (Schmerzexploration, Bewegungs- und Belastungstests etc. pp) durchgeführt zu haben, auf was beruhen diese gutachtlichen Feststellungen dann? auf parapsychologischen Nonsens???

    Das es bis zum BSG geht denke ich auch nicht, denn Pflegestufe I wird ja nun auch von der gerichtlich bestellten SV bestätigt. Von daher finde ich deinen einleitenden und "entmutigenden" Kommentar deplatziert. Ich wollte damit auch nur verdeutlichen, dass ich notfalls durch alle Instanzen für meine RECHTE kämpfen werde. Mir steht nun mal eine Begleitung zu, GdB 100 B, H, G und aG und laut Arztbefunden sowie laut Gutachten auch eine Begleitung bei allen außerhäuslichen Erledigungen 24 Stunden am Tag. Sowas kann die Gerichtsgutachterin nicht einfach unberücksichtigt belassen, erst recht nicht wenn das Gericht ausdrücklich im Gutachtenauftrag verlangt hatte, dass diese Arztbefunde zu berücksichtigen sind.

    Die Privatgutachterin kommt zur Pflegestufe II, die gerichtliche Gutachterin nach Aktenlage und des Zweitgutachtens zur Pflegestufe I, das Gericht wird also entscheiden müssen welchem Gutachten es mehr glauben schenkt. Noch baue ich auf eine vernünftige Entscheidung des SG. Wir können nun darüber debattieren, ob dein Vorschlag, die Klage zurück zu nehmen und nach 3 Jahren nochmals von vorne zu beginnen tatsächlich eine hilfreiche Information ist oder einfach nur... sagen wir mal eine deplatzierte Info war.

    Und Ja, ich finde dieses Forum total klasse und würde mir mehr Zielführende Infos wünschen. Also das mein Entwurf viel zu lang ist, das ist mir klar... er sollte ja auch nur die gesamte Vorgeschichte verdeutlichen damit ihr euch ein richtiges Bild machen könnt.

    Und NEIN, Richter lesen nicht alles.... sie beauftragen Sachverständige mit Beweisbeschluss. In meinem Fall sollte die gerichtlich bestellte Sachverständige alle gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf den Pflegebedarf ermitteln und darlegen, seit wasnn welche Einschränkungen vorliegen. Diesem Auftrag ist die Sachverständige zweifelsfrei nicht nachgekommen und hat z.b. die ENTSCHEIDENDE Erkrankung, - posttraumatische Rückenmarkschädigung - nicht berücksichtigt, keinerlei Untersuchungen angestellt und diese Erkrankung nicht wie vom Gericht gefordert aufgezählt.

    Beweisbeschluss:
    Frage 1:
    Welche körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen liegen beim Kläger (nach den ärztlichen Feststelllungen) seit Oktober 2013 vor?

    Diese Frage hat die Sachverständige schon nicht wie vom Gericht gefordert beantwortet, da sie alle anderen Erkrankungen minutiös aufführt die wenig Pflegerelevant sind, aber die Schädigung im Myelon nicht auflistet. Sie verweist nur auf einen Entlassungsbericht und behauptet die HWS Probleme seien abgeklärt (siehe Entlassungsbericht)

    Glaubst du nun ernsthaft, das Gericht studiert nun diesen einen Entlassungsbericht und findet die entsprechende Passage mit der posttraumatischen Schädigung von 10x4mm im Myelon ohne das man das Gericht auf diese von der Sachverständigen regelrecht "versteckten" gesundheitlichen Beeinträchtigung hinweist? Gewiss nicht.... Richter verlassen sich auf das Ergebnis ihrer "rechten Hände" also der gerichtlich bestellten Sachverständigen und sind nur sehr selten davon zu überzeugen, dass ihre "rechte Hand" auch mal tief.... auf gut Deutsch.... in die Scheisse greift!

    Wie gesagt... dein Rat in ehren..... ich werde nicht von vorne beginnen, sondern versuchen das Verfahren erfolgreich zu beenden.

    Solche "Fehler" könnte ich unzählige auflisten.... die KUNST ist also nun, diese Fehler und Versäumnisse dem Gericht darzulegen und glaubhaft zu machen, warum die gerichtliche Sachverständige zur Pflegestufe I und die andere Sachverständige zur Pflegestufe II gelangt.




  • Kurz um..
    Was sagt denn deine Rechtsvertretung bisher dazu?

    Gruß
    rollispeedy
  • ananim hat geschrieben:
    Hallo,

    ja, das war mir auch zuviel Text, habe nur die Zusammenfassung gelesen. Ich weiß allerdings auch nicht so recht, was Du von uns erwartest. Da es hier offesnichtlich um eine Auseinandersetzung um Details geht, bist Du in der Tat mit einem Rechtsbeistand vor Ort am besten bedient.

    Dass privat in Auftrag gegebenen Gutachten vor Gericht nicht dasselbe Gewicht haben wie die vom Gericht in Auftrag gegebenen ist nicht ungewöhnlich - sonst wäre ja auch "Gefälligkeitsgutachten " Tür und Tor geöffnet.

    Nur kurz zu der Aussage: "Der von mir als Rechtsbeistand beauftragte Diözesanverband geht immer nur auf die sachlichen Aspekte der fehlerhaften Bewertung der Pflegestufe ein und zeigt nicht die Falschbeurkundungen etc. auf." Mir scheint, das ist genau das, was Dein Rechtsbeistand tun sollte. Ich weiß nicht, was Du mit Falschbeurkkundung meinst (das ergab sich aus der Zusammenfassung für micht nicht), aber es geht bei der Pflegestufe ja nun wirklich nur darum, wieivl Pflegebedarf Du hast oder nicht. Alles andere hat dann im Gerichtsverfahren, bei dem es um die Pflegestufe geht, tatsächlich nichts zu suchen.

    Besten Gruß, ananim


    Ja, ein Anwalt wäre gewiss sehr hilfreich, leider kann ich mir einen solchen nicht leisten. Am Montag gehe ich zur Beratungsstunde beim VdK, mal hören was die dazu sagen.

    PS: Wir hatten die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen aufgrund "grober Mängel" im vorausgegangenen Gerichtsgutachten beantragt und eine Sachverständige vorgeschlagen. Diese wurde vom Gericht auch zur Sachverständigen ernannt und kam zum Ergebnis der Pflegestufe II.

    Ich weiß halt nur nicht ob die nach 106 oder 109 zur Sachverständigenernannt wurde. KEINESFALLS aber wurde dieses Zweitgutachten/Privatgutachten wie nun von der gerichtlich bestellten Sachverständigen behauptet.... außergerichtlich eingeholt, sondern mit dieser Aussage Partei ergreifend deutlich herabgewürdigt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen "außergerichtlich" und "innerprozessual" eingeholten Gutachten. Gerade eine gerichtlich bestellte Sachverständige hat M.E. diese "normative Aussage" dogmatisch zu trennen um jeden Eindruck der Befangenheit zu vermeiden.

    Und du hast vollkommen Recht, mir geht es auch nicht darum die Fehler der Sachverständigen aufzuzeigen, sondern darum, warum ihre Fehler zu einem für mich ungünstigen Ergebnis, also nur Pflegestufe I kommen. Von daher muss ich ja irgendwie aufzeigen, weshalb die Feststellungen fehlerhaft sind.
  • rollispeedy hat geschrieben:
    Kurz um..
    Was sagt denn deine Rechtsvertretung bisher dazu?

    Gruß
    rollispeedy


    Grundsätzlich sind wir da schon einer Meinung.... nur eben verlässt sich diese zu sehr auf das Gericht und beantragt z.B. nicht die Hinzuziehung der Gutachten von der Rentenkasse und dem Versorgungsamt, weil diese ja nichts mit dem Pflegebedarf zu tun haben. Das ist soweit ja richtig, jedoch belegen diese Gutachten, das die gesundheitlichen Einschränkungen und Behinderungen bereits seit Antragstellung im Jahre 2013 vorliegen während die gerichtlich bestellte Sachverständige behauptet, bei ihrer Begutachtung im März 2015 hätten sich diese nicht dargestellt. Konnten sich auch nicht dargestellt haben, weil sie ja keinerlei Untersuchungen gemacht hatte.

    Hier eine anonymisierte Version der Stellungnahme des Rechtsbeistandes.

    Namen frei Erfunden:
    Carola Maier = Gerichtlich bestellte Sachverständige (Gerichtsgutachten)
    Hartleib-Maier = Zweite Sachverständige (innerprozessuales Privatgutachten)

    X 00X XX XXX/XX: Kläger ./. Pflegekasste



    Hier:
    1. Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI verfasst von Frau Carola Maier vom 30.08.2016 unter Hinzuziehung des Gut-achtens von Frau Hartleib-Maier nach erfolgten Hausbesuch am 18.04.2016

    2. Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2016 und 14.09.2016

    Frau Carola Maier stellt in Ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.08.2016 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI u.a. Folgendes fest:

    1. Sie verweist darauf, dass sich der Pflegebedarf verändert haben kann, da die durch sie erfolgte Begutachtung bereits vor einem Jahr stattfand.

    2. Sie weist auf Veränderungen in der Pflege hin, wie die Hinzunahme einer zweiten Pflegeperson.

    3. Sie beurteilt die Darstellungen von Frau Hartleib-Maier als nach-vollziehbar, folgt jedoch nicht der Feststellung der Pflegestufe II durch Frau Hartleib-Maier sondern kommt zu einer Feststellung einer Pflegestufe I nach Aktenlage zu dem Zeitpunkt der Begutach-tung von Frau Hartleib-Maier. Allerdings rät sie, die Feststellung der Pflegestufe durch eine erneute Begutachtung endgültig überprüfen zu lassen.

    Wir beurteilen das Gutachten von Frau Hartleib-Maier anders.
    Im Gutachten von Frau Hartleib-Maier werden u.E. Symptome und funk-tionelle Einschränkungen beschrieben, die bereits zum Zeitpunkt der An-tragsstellung zur Feststellung der Pflegestufe vorlagen. Der Kläger hat im Rahmen der Vertretung durch seine eigene Person immer wieder dies ausgeführt und wir haben nach der Übernahme der Vertretung dies eben-falls getan.

    Im Schriftsatz vom 11.09.2015 nahmen wir Stellung zum Gutachten, das von Frau Carola Maier erstellt worden war, und stellten die eindeutigen Diskrepanzen zwischen den medizinischen Darstellungen und der Selbstdarstellung des Klägers sowie der Ergebnisse der Begutachtung durch Frau Carola Maier heraus. In dem o.g. Schriftsatz regten wir die Überprüfung des von Frau Carola Maier erstellten Gutachtens an. Wir hielten auch die ergänzende Stellungnahme durch die Sachverständige Frau Carola Maier nicht für sachdienlich und trugen dies im Schriftsatz vom 27.01.2016 vor.

    Aufgrund unserer Einsprüche zu den Feststellungen in dem Gutachten von Frau Carola Maier beantragten wir am 27.01.2016 erneut ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG, dem das Gericht nicht statt gegeben hat.
    Ein Gutachten nach § 106 SGG – mit dem Risiko die Kosten selbst tragen zu müssen, konnte der Kläger sich finanziell nicht leisten.

    Es war uns möglich, die Gutachterin Frau Hartleib-Maier für ein geringeres Honorar als dem nach § 106 SGG zu erwarten ist zu gewinnen.

    Ein unabhängig erstelltest Gutachten durch Frau Hartleib-Maier liegt nun vor und wir beantragen ausdrücklich die Anerkennung des Gutach-tens entsprechend einem Gutachten nach § 106 bzw. § 109 SGG.
    Selbst die Gutachterin Frau Carola Maier hält – mit leichten Änderungen – das Gutachten von Frau Hartleib-Maier für nachvollziehbar.

    Außerdem bestreiten wir - entgegen der Stellungnahme der Beklagten vom 04.07.2016 -, dass Frau Hartleib-Maier bei der Begutachtung durch die Sachverständige Frau Carola Maier anwesend war. Dies können beide Gutachterinnen bezeugen.

    Beweis: Anzufragende Zeugenaussagen durch das Gericht von der Sachverständigen Frau Carola Maier und Frau Hartleib-Maier

    Ferner bestreiten wir, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat. Wir verweisen erneut auf die vorliegenden medizi-nischen Gutachten, die sowohl zu der Erstbegutachtung durch die Sachverständige als auch zur Begutachtung von Frau Hartleib-Maier vorlagen, und aus der Zeit vor dem ersten Begutachtungstermin stammen.

    Im Einzelnen verweisen wir auf Folgendes:
    1. In unserem Schriftsatz vom 11.09.2015 benennen wir die länger als 6 Monate bestehenden Erkrankungen des Klägers, die zu funktio-nellen Einschränkungen führen. Wir haben in dem Schriftsatz u.a. auf die Gangunsicherheit, die Gesichtsfeldeinschränkung, den Schwindel, die mangelnde Feinmotorik in der rechten Hand, die Gefühls- und Sensibilisierungsstörungen in der rechten Hand, die mangelnde Kompensierung durch die linke Hand, die Einschrän-kung im Schürzengriff, die Harninkontinenz und den entsprechen-den Hilfebedarf (6-8 Mal am Tag) sowie die Pflegeerschwernis durch die reaktive Depression, die eingeschränkte Bewegungs-fähigkeit, die Sichtfeldeinschränkung und das Übergewicht hingewiesen.

    Beweis: Schriftsatz vom 11.09.2015 Seiten 1-3

    Frau Hartleib-Maier geht auf diese Erkrankungen und die damit zusammenhängenden funktionellen Einschränkungen, die zu einem Pflegebedarf führen, sehr differenziert ein. Wir ersparen uns an dieser Stelle eine wörtliche Wiederholung des Gutachtens.

    Beweis: Gutachten Hartleib-Maier Seiten 9-11

    Wir sehen keine gravierenden Veränderungen in den Funktionsaus-fällen im Vergleich zwischen beiden Begutachtungen. Die Ausnah-me, die wir sehen, besteht in der Nutzung des Rollstuhls außerhalb der Wohnung anstelle des Rollators.

    Beweis: Gutachten Hartleib-Maier Seite 3

    2. Im Gutachten von Frau Hartleib-Maier werden ärztliche Berichte, u.a. von 2014, zitiert, die die Erkrankungen beschreiben, die zum Zeitpunkt der Begutachtung von Frau Carola Maier bereits vor
    lagen und dementsprechend auch beweisen, dass die funktionellen Einschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorlagen.

    Beweis: Gutachten Hartleib-Maier Seite 7

    3. Ferner stellt Frau Hartleib-Maier an zwei Stellen in ihrem Gutachten fest, dass „… der Hilfebedarf wöchentlich und bereits länger als 6 Monate, und auf unbestimmte Zeit.“ vorliegt.

    Beweis: Gutachten Hartleib-Maier Seite 8

    Sie stellt dar, dass der Kläger ein chronischer Schmerzpatient mit krankheitsbedingten Einschränkungen wie diagnostisch bedingte Lähmungen, Sensibilitätsstörungen im gesamten Bewegungsappa-rat sei und die Schmerzsymptomatik im gesamten Stütz- und Bewe-gungsapparat über 6 Monate besteht.

    Beweis: Gutachten Hartleib-Maier Seite 16

    An dieser Stelle nennt sie einen Faktor, der die Pflege erschwert, nämlich die Einschränkungen in der Mobilität.

    Beweis: ebd. Seite 16

    Wir widersprechen daher Frau Carola Maier, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Feststellung einer Pflegestufe erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Frau Hartleib-Maier anzusehen ist.

    Ferner folgen wir der Festsetzung der Pflegeminuten durch Frau Hartleib-Maier.

    U. E. hat Frau Hartleib-Maier schlüssig den Pflegebedarf dargestellt und ist auf die strittigen Punkte wie Umgangsmöglichkeiten mit Harninkon-tinenz, die Einschränkungen der Motorik in und durch die Hände auch ohne Armamputation, zusätzlicher Bedarf beim Kämmen und Rasieren, fehlende Körperbeweglichkeit als chronischer Schmerzpatient sowie der Pflegeerschwernis durch Einschränkung der Mobilität, des Stütz- und Bewegungsapparates als chronischer Schmerzpatient und Bedarf an außerhäuslicher Begleitung eingegangen.

    Gerne sind wir den Einwänden der Sachverständigen Frau Carola Maier nachgegangen und haben bei der Krankenkasse die Aufstellung der Abrechnungen angefordert, aus der die Häufigkeit der Besuche bei Therapeuten und Ärzte hervorgeht. Diese Aufstellung liegt dieser Stellung-nahme bei.

    Beweis: siehe Anlage

    Selbstverständlich steht der Kläger einer weiteren Begutachtung durch die Pflegekasse offen gegenüber.

    Wir regen an, zeitnah einen mündlichen Verhandlungstermin anzusetzen und halten unsere Anträge aufrecht.

    #########################
    Das Schreiben hebt die wichtigsten Punkte hervor ohne die Gerichtsgutachterin direkt anzugreifen oder deren widersprüchlichen Falschbeurkundungen darzulegen. Das Gericht kann diese nun erkennen, jedoch befürchte ich, dass die Richterin genau das nicht erkennen will. Wenn sie das hätte erkennen wollen, dann hätte sie das bereits vor 1 1/2 Jahren erkennen können. Zumal Frau Carola Maier in ihrer Begutachtung keine eigenen Untersuchungen (Schmerzexploration, Begungs- und Belastungstest etc. pp.) vorgenommen hatte und das als erstes gerügt wurde. Sodann behauptete Frau Carola Maier
    sie habe persönlich "Beobachtungssituationen" beigewohnt, welche ihr eine Beurteilung erlaubt hätten. Das ist aber GELOGEN.... ich saß 1 1/2 Stunden mit ihr auf der Couch, sie hat mich nicht ein einziges mal gebeten aufzustehen oder ein paar Schritte zu gehen....und so zieht sich das durch alle Stellungnahmen, in denen sie mich sogar mit strafbewehrten Unterlassungsklagen bedroht wenn ich meine Erlebnisse nochmals vortragen sollte.


  • Soweit ich weiss sind Gutachter neutral, klar werden sie von verschiedenen Seiten beauftragt aber sie unterliegen strengen auflagen um zu gewährleisten das sie neutral sind. Ob nun die Krankenkasse oder ob du ein Gutachter beauftragst hat da kaum einen Einfluss auf seine Bewertung.

    Das ist halt das was ich über Gutachter gelernt habe.

    Du hast hier eine frage die so tief ins Recht geht mit einer laufenden Verhandlung und allem drum und dran, da bist du hier an der falschen Adresse, hier solltest du echt zu einem Fachmann.
  • Narun hat geschrieben:
    Soweit ich weiss sind Gutachter neutral, klar werden sie von verschiedenen Seiten beauftragt aber sie unterliegen strengen auflagen um zu gewährleisten das sie neutral sind. Ob nun die Krankenkasse oder ob du ein Gutachter beauftragst hat da kaum einen Einfluss auf seine Bewertung.

    Das ist halt das was ich über Gutachter gelernt habe.

    Du hast hier eine frage die so tief ins Recht geht mit einer laufenden Verhandlung und allem drum und dran, da bist du hier an der falschen Adresse, hier solltest du echt zu einem Fachmann.


    Ja da hast du grundsätzlich vollkommen recht.... nur muss man sich professionelles Recht heute leider auch leisten können müssen 😉
    Und auch bei Gutachtern liegen Theorie und Praxis weit auseinander.... in meinem Fall hat die erste Sachverständige so viele Fehler gemacht, das es in meinem Verfahren inzwischen weniger um mich und meine Gesundheit bzw. um die Pflegestufe geht, sondern darum diese Sachverständige zu beschützen.

    Von daher denke ich, das Gericht wird ein weiteres Gutachten von Amts wegen in Auftrag geben, so ist das zweifelsfrei fehlerhafte Gutachten vom Tisch "ohne" das die Richterin es "beweistechnisch" beachten muss. Der Vergütungsanspruch bleibt aufrecht erhalten.... und alles wird gut!

    Nur RICHTIG finde ich das nicht, das wäre dann die 7 te Begutachtung die ich in 3 Jahren über mich ergehen lassen musste! Ich finde es SKANDALÖS wie sehr man in diesem Land für ein kleines bisschen Gerechtigkeit und für jeden kleinen Pups kämpfen muss. Als hätte man nicht schon genug Sorgen und Probleme am allerwertesten!


  • naja.... ob Gutachter neutral sind... das möchte ich ein "bisschen" bezweifeln.
    Ich denke da immer an den Spruch "...des Brot ich ess, des Lied ich sing" 😢 🥺
    Da die "Gutachtertätigkeiten" oftmals und häufiger eher von Trägerschaften erteilt werden und mit Honorarverträgen verbunden sind - die weit über den festen Gerichtsatz liegen .... (da möchte ich mich nicht nun doch nicht weiter dazu äußern)

    Was ich jedoch bisher gelesen habe.. schien aber recht eindeutig zu sein. Was mir nur fehlt ist die stichhaltige und begründete Gegenargumentation.

    Dennoch wünsche ich viel Glück bei der nächsten Verhandlung.

    Gruß
    rollispeedy
  • rollispeedy hat geschrieben:
    naja.... ob Gutachter neutral sind... das möchte ich ein "bisschen" bezweifeln.
    Ich denke da immer an den Spruch "...des Brot ich ess, des Lied ich sing" 😢 🥺
    Da die "Gutachtertätigkeiten" oftmals und häufiger eher von Trägerschaften erteilt werden und mit Honorarverträgen verbunden sind - die weit über den festen Gerichtsatz liegen .... (da möchte ich mich nicht nun doch nicht weiter dazu äußern)

    Was ich jedoch bisher gelesen habe.. schien aber recht eindeutig zu sein. Was mir nur fehlt ist die stichhaltige und begründete Gegenargumentation.

    Dennoch wünsche ich viel Glück bei der nächsten Verhandlung.

    Gruß
    rollispeedy


    Da sind wir ja mal einer Meinung.... bzgl. des Gutachter!

    Na dann präzisiere doch mal die dir fehlende Gegenargumentation.... das ist doch genau das um was es hier geht. Was ist WICHTIG, was muss im Detail und genau aufgezeigt werden????

    UND was ist wie in welcher Form eindeutig... auch diese Aussage kann man so und so verstehen!

    Fakt:
    Tumor (Augenhöhle bis in den Kopf zur Hypophyse gewachsen/ linkes Auge blind)

    10x4mm umfassende Läison des Myelons (Schädigung des zentralen Nervensystems/Rückenmarks) festgestellt am 19.12.2014 und im Gerichtsgutachten vom 10.04.2015 nicht berücksichtigt und nicht erwähnt.... obwohl das Gericht ausdrücklich dazu im Beweisbeschluss aufgefordert hatte.

    Keinerlei Untersuchungen in der gerichtlich bestellten Begutachtung. Ärztliche Befunde wurden in diesem Gutachten als wenig aussagekräftig bezeichnet.

    In der Stellungnahme dann die Behauptung des genauen Gegenteils, die ärztlichen Befunde haben der Sachverständigen einen tiefen Einblick gegeben und eine Beurteilung erlaubt.

    Zweites Gutachten mit Feststellung der Pflegestufe II

    Stellungnahme der ersten Gutachterin:
    Gesundheitszustand muss sich inzwischen verschlechtert haben....nur Pflegestufe I wegen fadenscheiniger Ausreden und Abzügen in den Feststellungen der zweiten Gutachterin. Das kommt einer obergutachtlichen Tätigkeit gleich zu der die erste Sachverständige nicht berufen war. usw usw usw

    Wie viele Gegenargumente benötigst du noch?



  • du hast mich nicht verstanden!
    Was sagt denn die Gegenseite? Worauf begründet deren Ablehnung?
    Du schilderst hier deine individuellen Ansichten mit den dazugehörigen Statement der Gutachten.

    Ebenso gibt es aber auch Gegenargumentationen der Pflegekasse. Also bestreitet diese doch deine Anliegen (Begründet oder Unbegründet).
    Aber ich denke, das dieses Verfahren sehr fortgeschritten ist und in einer Phase ist, wo deine Emotionen sprichwörtlich "plank" liegen.

    Eine unterstützende Aussage kann man hier auch nicht mehr treffen, dafür ist das Verfahren viel zu weit (das hätte ich bereits in meiner zweiten/dritten Threadantwort sagen sollen).

    Dennoch wünsche ich Dir gutes gelingen bei deinen Verhandlungen.

    Gruß
    rollispeedy
  • rollispeedy hat geschrieben:
    du hast mich nicht verstanden!
    Was sagt denn die Gegenseite? Worauf begründet deren Ablehnung?
    Du schilderst hier deine individuellen Ansichten mit den dazugehörigen Statement der Gutachten.

    Ebenso gibt es aber auch Gegenargumentationen der Pflegekasse. Also bestreitet diese doch deine Anliegen (Begründet oder Unbegründet).
    Aber ich denke, das dieses Verfahren sehr fortgeschritten ist und in einer Phase ist, wo deine Emotionen sprichwörtlich "plank" liegen.

    Eine unterstützende Aussage kann man hier auch nicht mehr treffen, dafür ist das Verfahren viel zu weit (das hätte ich bereits in meiner zweiten/dritten Threadantwort sagen sollen).

    Dennoch wünsche ich Dir gutes gelingen bei deinen Verhandlungen.

    Gruß
    rollispeedy


    Die Pflegekasse deklariert das innerprozessuale Gutachten ( Pflegestufe II) für nicht nachvollziehbar. Keine weiteren Begründungen, keine fachlichen oder sachlichen Mängel werden aufgezeigt oder gerügt. Sie behauptet nur, die zweite Sachverständige wäre bereits bei der Begutachtung durch die gerichtlich bestellte Sachverständige anwesend gewesen (was nachweislich nicht stimmt) und die zweite Sachverständige wäre nicht ordnungsgemäß durch das Gericht zur Sachverständigen ernannt worden.

    Nun regt sie ein weiteres Gutachten von Amts wegen an....


  • Hallo,
    Wenn ich den umfangreichen Text richtig verstehe.., dann geht es dir um die Feststellung der Pflegestufe 2.
    Ist für so was nicht auch der VdK ein Ansprechpartner?. Die haben doch auch Möglichkeiten, was zu bewirken, bzw haben Leute, die sich mit Rechtsfragen auskennen. Da würde ich mich hinwenden an deiner stelle. Aber ich lese eben, da hast du ja einen Termin, gut!

    P.s. ein Gutachten hilft, wenn es von zugelassenen Gutachtern erstellt wird. Meines Wissens nach, ist ein privat Gutachten wie in deinem Fall nicht hilfreich.. und an einen "neuen" Besuch des mdk, - da hat rollispeedy schon recht, führt hier doch kein weg dran vorbei, oder? Ich wünsche dir viel Erfolg für die erreichung der Pflegestufe.
  • Moritz und Tine hat geschrieben:
    Hallo,
    Wenn ich den umfangreichen Text richtig verstehe.., dann geht es dir um die Feststellung der Pflegestufe 2.
    Ist für so was nicht auch der VdK ein Ansprechpartner?. Die haben doch auch Möglichkeiten, was zu bewirken, bzw haben Leute, die sich mit Rechtsfragen auskennen. Da würde ich mich hinwenden an deiner stelle. Aber ich lese eben, da hast du ja einen Termin, gut!

    P.s. ein Gutachten hilft, wenn es von zugelassenen Gutachtern erstellt wird. Meines Wissens nach, ist ein privat Gutachten wie in deinem Fall nicht hilfreich.. und an einen "neuen" Besuch des mdk, - da hat rollispeedy schon recht, führt hier doch kein weg dran vorbei, oder? Ich wünsche dir viel Erfolg für die erreichung der Pflegestufe.



    Zur Anmerkung von RollySpeedy:
    Rolly interpretiert oder verwechselt Privatgutachten offensichtlich mit Gefälligkeitsgutachten....

    Daher nochmals....
    der Gesetzgeber unterscheiden zwischen innerprozessualen und außergerichtlich eingeholten Gutachten sowie den von Amts wegen und privat (innerprozessual) eingeholten Gutachten.

    In meinem Fall gibt es 4 Gutachten, 2 davon "außergerichtlich" eingeholte Gutachten durch die beklagte Pflegekasse durch den MDK (weitestgehend wertlos da außergerichtlich eingeholt und fehlerhaft!

    Dazu das grob fehlerhafte Gerichtsgutachten....

    Und mein Privatgutachten, welches ein innerprozessual mit Zustimmung des Gerichts eingeholtes Gutachten einer vom Gericht zur Sachverständigen ernannten Pflegefachkraft darstellt und die Pflegestufe II seit dem 01.01.2015 bescheinigt.

    Ja Montag geh ich in die Sprechstunde des VdK, die haben Fachjuristen und ich will mal hören was die dazu sagen.





  • Mal nur erwähnt:
    1. Weiß sehr wohl was es für verschiedene Gutachten gibt!
    (Gerichtlich bestellte Gutachten und außergerichtlich gefertigte Gutachten - mehr nicht! Welche außergerichtliche Gutachten vom Gericht anerkannt werden oder welchen Stellenwerte die Aussagen dieser Gutachten für das Gericht darstellt, liegt am Gericht bzw. am Richter oder den Richtern)

    2. Wenn du dein voranlastetes Gutachten als das einzig richtige Gutachten ansieht und dieses vehement hervor hebst, wirst du eine Bruchlandung machen. (Wer mit BSG und BVG bereits droht, wobei das zwei verschiedene Gerichte von Zuständigkeiten sind, diese Menschen wären mir sehr suspekt und sind doppelt und dreifach in ihren Anliegen zu überprüfen. Wenn bei den Ausführungen der Pflegekasse der Richter ein begründete Verweigerung feststellt, kann er auch das Verfahren einstellen ohne Widerspruchsmöglichkeit bzw. Einspruchsmöglichkeit)

    3. Auch ein VdK-Rechtsbeistand (oder andere weiter hinzugezogene Rechtsbeistände) wird sich nachträglich in einen laufenden Verfahren sich nicht einklinken lassen - sofern er dieses nicht inne hat.

    Bei deinem Verfahren ist mir nicht klar, was du eigentlich willst. Ich schätze mal, du bist nur auf Konfrontation aus und nicht an eine Behebung deines gesundheitlichen Problems interessiert.

    Gruß
    rollispeedy




  • rollispeedy hat geschrieben:
    Mal nur erwähnt:
    1. Weiß sehr wohl was es für verschiedene Gutachten gibt!
    (Gerichtlich bestellte Gutachten und außergerichtlich gefertigte Gutachten - mehr nicht! Welche außergerichtliche Gutachten vom Gericht anerkannt werden oder welchen Stellenwerte die Aussagen dieser Gutachten für das Gericht darstellt, liegt am Gericht bzw. am Richter oder den Richtern)

    2. Wenn du dein voranlastetes Gutachten als das einzig richtige Gutachten ansieht und dieses vehement hervor hebst, wirst du eine Bruchlandung machen. (Wer mit BSG und BVG bereits droht, wobei das zwei verschiedene Gerichte von Zuständigkeiten sind, diese Menschen wären mir sehr suspekt und sind doppelt und dreifach in ihren Anliegen zu überprüfen. Wenn bei den Ausführungen der Pflegekasse der Richter ein begründete Verweigerung feststellt, kann er auch das Verfahren einstellen ohne Widerspruchsmöglichkeit bzw. Einspruchsmöglichkeit)

    3. Auch ein VdK-Rechtsbeistand (oder andere weiter hinzugezogene Rechtsbeistände) wird sich nachträglich in einen laufenden Verfahren sich nicht einklinken lassen - sofern er dieses nicht inne hat.

    Bei deinem Verfahren ist mir nicht klar, was du eigentlich willst. Ich schätze mal, du bist nur auf Konfrontation aus und nicht an eine Behebung deines gesundheitlichen Problems interessiert.

    Gruß
    rollispeedy







    Sag mal.... hast du auch etwas anderes zu tun, als JEDEM hier zu unterstellen, er beanspruche Hilfeleistungen die ihm nicht zustehen?

    1.) Wenn du schon überall deinen Senf dazu gibst, dann les wenigstens richtig bevor du lospolterst.

    2.) Hat selbst das Gerichtsgutachten inzwischen Pflegestufe I eingeräumt.

    3.) Habe ich niemals eine Verweigerungshaltung gegen Gutachten eingenommen, Aber protestieren kann und darf ich gegen insgesamt 7 Begutachtungen doch wohl, wenn nun mit fadenscheinigen Ausreden ein 8tes Gutachten eingeholt werden soll.

    4.) Belegt nicht nur das von mir "innerprozessual" mit Zustimmung des Gerichts eingeholte Gutachten die Pflegestufe II.

    5.) Meine gesundheitlichen Probleme lassen sich nicht mehr beheben und auf Konfrontation bin ich auch nicht aus, ich bin aber auch kein Lemming, der sich seine Rechte absprechen lässt oder sich obrigkeitshörig unterwirft.

    6.) Deine ständigen Anfeindungen und böswilligen Unterstellungen kannst du dir sparen oder betrachtest du dieses Forum als Plattform um jeden hier Betrug zu unterstellen? Mach mal halblang.... deine Empfehlung das Verfahren aufzugeben und von vorne zu beginnen ist vollkommener DUMMFUG.... sorry warum sollte ich das tun? Nur weil eine einzige Gutachterin "ohne eigene Untersuchungen gemacht zu haben" zu einem anderen Ergebnis kommt?

    Ich zahle seit 2013 meine Pflege aus eigener Tasche.... habe inzwischen die volle EM Rente und einen GdB von 100.... alle diese Ärzte und Gutachter haben also UNRECHT und nur diese eine Gerichtsgutachterin hat recht oder wie??? Na mehr kann man zu deinen Ausführungen echt nicht mehr sagen.

    Die können mich gerne noch 100 mal begutachten, das wird mir die Gesundheit nicht wieder bringen.... auch ein Obsiegen in diesem Verfahren wird das nicht ermöglichen. Mir geht es schlicht darum, das ich hier um 3 Jahre Pflegekosten geprellt werden soll. Sicherlich hast du recht damit, dass es rein für die Zukunft ausgerichtet LEICHTER wäre das jetzige Verfahren einzustampfen und von vorne zu beginnen. Damit würde ich die Pflegestufe in wenigen Wochen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit haben. ABER.... ich bliebe auf den Kosten der vergangenen 3 Jahre sitzen.

    Wenn du das für richtig erachtest ist das deine Sache.... das respektiere ich. Aber dann respektiere du bitte auch, dass ich mir das nicht gefallen lasse, weil eine einzige Sachverständige meint, ärztliche Befundberichte vollkommen ignorieren zu müssen, keine eigenen Untersuchungen für ein Gutachten anstellen zu müssen etc. pp. Diese Frau hat hier 1 1/2 Stunden auf der Couch gesessen und mich nicht ein einziges mal untersucht oder gebeten aufzustehen und ein paar Schritte zu laufen. Trägt aber vor, ich könne mich ohne fremde Hilfe innerhalb und außerhalb der Wohnung frei bewegen.

    PS: Nicht ich bin auf Krawall aus, sondern diese eine Gutachterin, die mich sogar mit strafbewehrten Unterlassungsklagen bedroht.... wiedersprüchlich und wissentlich falsch bei Gericht vorträgt etc. pp. So verschweigt sie beispielsweise die 10x4mm umfassende Schädigung des Rückenmarks.... obwohl diese bereits im Dez. 2014 diagnostiziert wurde.

    Wenn du das alles richtig findest, dann bewirb dich doch mal beim MDK oder den Pflegekassen, da kannst du gewiss noch Karriere machen.

    So und nun Peace.... hab keine Zeit und Kraft mehr mich mit solch aberwitzigen Aussagen befassen zu müssen.



    Ach noch etwas:
    1.) Ich habe das Recht meinen Rechtsbeistand jederzeit zu wechseln.

    2.) Deine Ausführungen was ein Tatrichter zu beachten hat sind FALSCH.... siehe BGH: Widersprüchliche Gutachten müssen von Amts wegen aufgeklärt werden. (Az.: VI ZR 76/13) und genau darum geht es mir. Denn wenn jetzt ein weiteres Gutachten unter fadenscheinigen Ausreden eingeholt wird, dann bestätigt das zwar meine Pflegestufe II da bin ich mir ganz sicher, aber es würde dazu führen das dieses "grob fehlerhafte Gutachten" eben nicht mehr juristisch bewertet werden muss, was im Ergebnis den Vergütungsanspruch dieser Sachverständigen aufrecht erhalten würde.

    Willst du nicht oder kannst du nicht verstehen was hier läuft? Hier geht es darum, dass eine Sachverständige gedeckt werden soll. Wenn das Gericht meint - wovon ich noch nicht ausgehe - ein weiteres Gutachten in Auftrag geben zu müssen, dann soll es das gerne tun, da habe ich doch gar kein Problem mit. Schließlich sind die Richter in ihren Entscheidungen frei. Es würde aber meine Grundrechte der Chancengleichheit verletzen, siehe u.a. Art. 103 GG denn ich habe nur ein einmaliges Antragsrecht auf ein "Privatgutachten" nach § 109 SGG und bin sogar verpflichtet, alle Mängel an einem Gutachten bereits erstinstanzlich zu rügen, da ich sonst keine Schadensersatzansprüche nach § 839a BGB mehr geltend machen kann.

    Trotzdem vielen Dank für deine rege Beteiligung.

    >>>> Mir geht es darum, das beide Gutachten gerichtlich gewürdigt werden. Wenn das Gericht also das erste gerichtliche Gutachten für fehlerhaft hält, dann soll es doch ein weiteres in Auftrag geben. Wenn aber nicht, dann besteht für ein weiteres Gutachten auch keinerlei Veranlassung und würde das Verfahren für mich nur unzumutbar in die Länge ziehen. Hinzu käme ggf. eine ungerechtfertigte Verfahrensbenachteiligung wenn an dem zweiten Gutachten auch Fehler zu rügen wären. Denn ich habe ja nur ein einmaliges Antragsrecht nach § 109 SGG und könnte somit keinen Gegenbeweis mehr liefern. Nicht einmal in zweiter Instanz.... denn das Antragsrecht ist auch in diesem Rechtszug aufgebraucht.

    LG
    TheOldAssJoe



Diese Diskussion wurde geschlossen.