Müssen auch private Arbeitgeber Schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen ?

Öffentliche Arbeitgeber sind nach § 82 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Gilt dieser Grundsatz auch für private Arbeitgeber ?

Antworten

  • Hallo Biggi_123,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf "beantwortet". 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
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  • Sehr geehrtes Forenmitglied,

    zunächst entschuldige ich mich für die etwas verspätete Antwort.
    Die Regelung in § 82 Satz 2, 3 SGB IX verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber ausdrücklich dazu, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, um ihnen angesichts ihrer Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt die Chance zu geben, im persönlichen Gespräch von ihren Fähigkeiten zu überzeugen. Dies soll Benachteiligungen wegen einer Behinderung ausgleichen bzw. dazu führen, dass es zu einer solchen Benachteiligung im konkreten Fall gar nicht erst kommt. Diese Verpflichtung entfällt nur bei offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung, wenn der öffentliche Arbeitgeber seine Anforderungen entsprechend öffentlich deutlich gemacht hat.

    Das gilt aber nur für öffentliche Arbeitgeber – gerne verweise ich auf den auf der Homepage von MyHandicap veröffentlichten Artikel: Diskriminierung bei der Einladung zum Bewerbungsgespräch?“

    Private Arbietgeber müssen ebenfalls pürfen, ob Sie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen können. Eine Pflicht zur Einladung besteht so grundsätzlich nicht. Eine Nichtbeachtung bei bekannter Schwerbehinderung des Bewerbers kann jedoch unter Umständen eine Diskriminierung im Sinne des AGG darstellen. Hier muss jedoch jeder Einzelfall genau geprüft werden.
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