Rückwirkende Teilabhilfe nach befristeter Höherstufung der Pflegestufe


Im Mai 2015 hatte ich einen Antrag auf Pflegestufenerhöhung gestellt.
Nach dem ersten Gutachten bekam ich die Ablehnung und habe Widerspruch eingelegt, da vieles, bei dem ich Hilfe brauche, nicht aufgenommen worden war.
Das zweite Gutachten war wieder sehr fehlerhaft und ich habe nach der Ablehnung ebenfalls Widerspruch eingelegt.
Ich habe jedes Mal beim Gutachten die Liste der von uns erfassten Zeitfenster mit der jeweils aufgeführten Pflege vorgelegt und diese bei den Widersprüchen beigefügt.
Es wurde am 03.Mai 2016 ein drittes Gutachten erstellt, die Erhöhung der Pflegestufe befristet auf 11 Monate, rückwirkend zum Januar diesen Jahres, anerkannt.
Zur Regulierung der rückwirkenden Leistungen wurde die Differenz von dem Pflegegeld für Stufe II zu Stufe III ab Januar 2016 berechnet und als Teilabhilfe angeboten
und gefragt, ob ich damit einverstanden bin. Nein, bin ich nicht.
Der angebotenen Teilabhilfe hatte ich fristgerecht im Im Mai diesen Jahres widersprochen .
Ich hatte bis heute trotz mehrfacher Nachfrage via E-Mail keine Antwort erhalten und habe mich heute telefonisch mit dem Teamleiter unterhalten,
dem meine Sachbearbeiterin bei der Pflegekasse den Widerspruch vorgelegt hatte.
Es geht um schließlich um Geld, das meiner, mich im häuslichen Bereich, rund um die Uhr pflegenden Person, zusteht.
Ich habe jetzt die Mitteilung, dass nun, also heute nach meinem Anruf, mein Widerspruch gegen die Teilabhilfe dem MDK zur Erstellung eines Gutachtens vorgelegt wird.
Das Gutachten zur Weiterbewilligung der befristeten höheren Pfllgestufe erfolgt zeitlich angemessen vor Ablauf der Frist, wie mir ebenfalls mitgeteilt wurde.
- Ich verstehe nicht, was jetzt begutachtet wird. Die Pflegestufe III wurde am 03.05.2016 datiert rückwirkend zum Janaur 2016 anerkannt, befristet zum November 2016.
Antrag auf Höherstufung war im Mai 2015. Außerdem frage ich mich, wie es sich rechtlich verhält, dass mein Widerspruch erst heute, 11 Wochen nach Datum und Eingang des Widerspruchs
und erst nach meiner telefonischen Nachfrage bearbeitet wird. Gibt es Fristen, an die Pflegekasse bei einem Widerspruch sich halten muss und ist ein Widerspruch bereits nach Nichteinhalten von Fristen automatisch anerkannt. Ich sehe es so, dass zu der Teilabhilfe der Widerspruch auf Eis gelegt wurde.

Antworten

  • Ich denke, du solltest dir Rechtsbeistand holen (Sozialverband VdK oder Sozialverband Deutschland).
    Die Abarbeitungen von Anträgen und anderen Schriftverkehr gleicher Art ist natürlich an Fristen gebunden!
    Diese werden auch in den Sozialgesetzebüchern festgehalten (also SGB X Sozialverwaltungsverfahren, SGB XI Pflegeversicherung)
    Aber als jemand der nicht kundig ist in diesen Bereich, solltest du Dir Hilfe holen.

    Gruß
    rollispeedy
  • Danke, ich denke auch, dass das der richtige Weg sein wird.