Dürfen IV-Bezüger Überzeit machen und wenn ja wie sieht dies konkret aus stundenmässig?

Ausgangslage
Ein IV-Bezüger (nehmen wir an 1/4 Rente) wurde erfolgreich in den aktuellen Arbeitsmarkt eingegliedert. Nun ist die Arbeitsmenge (prozentmässig) eher über den Anstellungsprozenten. Der IV-Bezüger ist sehr gewissenhaft und bemüht die Arbeit richtig und gut abzuliefern. Somit sammeln sich beim IV-Bezüger über Monate Überstunden an (jeden Monat mehr).
Fragen
Darf ein IV-Bezüger überhaupt Überzeit machen?
Besteht die Gefahr, dass bei einer Kontrolle die steten Überzeit in Stellenprozente umgerechnet werden könnten mit de Begründung, wenn der IV-Bezüger fähig ist so viele Überzeit zu machen, ist er zu mehr fähig. Konsequenz wäre mehr Lohn und dadurch wird die EL gekürzt. Im schlimmsten Fall fällt der IV-Bezüger aus dem Programm und erhält gar keine IV mehr.

Antworten

  • Salü Knurrli

    Im Grunde hast du deine Frage selbst beantwortet .....
    Ja es ist genau so wie du die Situation schilderst. Als IV-Bezüger steht man in der Schadensminderungspflicht, die leider auch sehr genau genommen wird von der Versicherung.
    Klar, man kann es nach dem Motto handhaben und keine "schlafenden Hunde wecken".
    Fliegt die Sache auf, kann die Versicherung im dümmsten Fall auch bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Nennen wir das Kind beim Namen - für die meisten wäre das wohl der finanzielle Tod.

    Ich rate zum Wohle von Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Kontakt zu einem auf Versicherungen spezialisierten Anwalt aufzunehmen um euren Spielraum genau zu erfahren. Spezialiserte Anwälte findet ihr etwa bei eurer Rechtschutzversicherung. Eine gute Adresse ist auch die Rechtsberatung der Paraplegiker Vereinigung. Die zuständige Kanzlei hat den Sitz in Biel und hat äusserst viel Erfahrung. (ob Paraplegie oder Krankheit hin oder her)

    Liebe Grüsse
    Tinu
  • Guten Tag

    Jede wirtschaftliche Veränderung eines IV-Bezügers ist der IV-Stelle zu melden. Die wirtschaftliche sowie die medizinische Seite wird somit neu
    abgeklärt. Berücksichtigt wird ebenfalls, ob sich die Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit verbessert oder verschlechtert hat.

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. (ATSG, Art. 17)

    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von ASTG, Art. 17 revidiert (wie oben erwähnt), wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1‘500.-- beträgt.

    Ich grüsse Sie freundlich.



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